Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Strafaussprüche wegen fehlerhafter Strafrahmenwahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 509/88
Datum
07.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hob mit Revision die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung an. Der BGH hebt die Strafaussprüche auf, weil das Landgericht bei der Strafrahmenwahl wesentliche strafmildernde Umstände nicht hinreichend gewürdigt hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wahl des Strafrahmens hat das Gericht alle erheblichen und zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände zu prüfen und substantiiert zu würdigen; das Unterlassen dieser Auseinandersetzung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

2

Das Nichterreichen der Tatvollendung kann einen minder schweren Fall begründen, ist aber nicht allein ausschlaggebend; auch andere Milderungsgründe können ohne Berücksichtigung der Vollendung zur Milderung führen.

3

Faktoren wie extreme finanzielle Notlage, umfassendes Geständnis, Bemühen, Dritte nicht zu gefährden, und dilettantische Ausführung sind als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen.

4

Soweit die bei der Strafzumessung festgestellten Mängel auch das Urteil gegen einen Mitangeklagten betreffen, ist dieses in demselben Umfang gemäß § 357 StPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 22. April 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 509/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███, geboren am ████ in ███, – Peter Ferdinand – ████, Rüdiger, geboren am █████ 1966, wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. April 1988 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung verurteilt, den Angeklagten ███ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Mitangeklagten █████ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren.

Der Angeklagte ███ rügt mit seiner Revision allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Strafaussprüche; im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Ausführungen zur Strafrahmenwahl enthalten sachlichrechtliche Fehler.

Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall (§ 250 Abs. 2 StPO) unter anderem deshalb bejaht, weil die Tat nicht zur Vollendung gelangt war. Unerörtert bleibt im Urteil, ob nicht schon wegen der anderen Milderungsgründe eine solche Einstufung gerechtfertigt erscheint. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage war angesichts der Vielzahl der zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände geboten.

Bei der von ihnen zum Drohen benutzten Waffe handelte es sich lediglich um eine Spielzeugpistole. Die Tat wurde „in dilettantischer Weise vorbereitet und ausgeführt“.

Vor allem hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles mehrere wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte außer Betracht gelassen: Die Angeklagten wurden durch ihre sehr schlechte finanzielle Situation zu dem Banküberfall veranlasst. Sie legten Wert darauf, dass kein Bankkunde zu Schaden kam. Als der Beschwerdeführer zum ersten Mal das Bankgebäude betrat und feststellte, dass sich dort eine ältere Kundin aufhielt, nahm er von der geplanten Tat vorerst Abstand. Beide Angeklagten waren umfassend geständig. Der Senat kann

nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei einer umfassenden Bewertung dieser Umstände auch ohne Mitberücksichtigung des Nichterreichens der Tatvollendung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre und damit eine weitere Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB bestanden hätte.

Das Rechtsmittel dringt deshalb, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet, durch. Da die aufgezeigten Sachmängel zugleich den Strafausspruch des Mitangeklagten betreffen, ist gemäß § 357 StPO auch das gegen ihn ergangene Urteil in diesem Umfang aufzuheben.

TheuneMeyerNiemöller
HerdegenGollwitzer
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