Revision: Rückverweisung wegen unzureichender Gesamtwürdigung bei Bewährungsentscheidung (§21 Abs.2 JGG)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 509/86
- Datum
- 08.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung nach § 21 Abs. 2 JGG ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, zu der auch nach der Tat eingetretene Umstände gehören.
Zu den nach der Tat zu berücksichtigenden Umständen zählen u.a. Stabilisierung der Lebensverhältnisse, begonnene und unauffällig verlaufene Berufsausbildung, geordnete familiäre Verhältnisse und der Wegfall des Einflusses von Mittätern.
Unterlässt der Tatrichter die Berücksichtigung nachträglicher Umstände oder dokumentiert er die Gesamtwürdigung nicht, liegt ein Rechtsfehler vor, der die Aufhebung der Entscheidung und Rückverweisung rechtfertigt.
Bei der Bewertung für oder gegen eine Strafaussetzung sind auch der seit der Tat verstrichene Zeitraum und wiederholte Prozessvorgänge als zu berücksichtigende Gesichtspunkte heranzuziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 19. Juni 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 509/86 in der Strafsache gegen ████ aus M(__) dort geboren Stefan Andreas am ████ 1968, wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Juni 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Jugendkammer des Landgerichts Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist im ersten tatrichterlichen Urteil zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Zu entscheiden war im zweiten tatrichterlichen Urteil lediglich noch darüber, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Das Landgericht Mainz hat diese Frage erneut rechtsfehlerhaft verneint.
Der Senat hat in seiner früheren Entscheidung in dieser Sache, mit der er die Ablehnung der Strafaussetzung beanstandete, bereits darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung nach § 21 Abs. 2 JGG bei der erforderlichen Gesamtwürdigung auch die Umstände berücksichtigt werden müssen, die nach der Tat eingetreten sind, beispielsweise die Tatsache, dass sich die Lebensverhältnisse des Angeklagten inzwischen stabilisiert haben.
Das angefochtene Urteil lässt eine solche Gesamtwürdigung wiederum vermissen. So wird nicht berücksichtigt, dass der Angeklagte, der zur Zeit der Tat erst 16 Jahre alt war, später eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker begonnen hat, die er bisher ohne Auffälligkeiten durchläuft, dass er keinen Kontakt mehr zu dem Mittäter hat, unter dessen Einfluss er die Tat begangen hat, dass er in geordneten Familienverhältnissen lebt und inzwischen eine „dauerhafte Beziehung“ zu einem Mädchen aufgenommen hat.
Die Jugendkammer sieht durch diese Umstände zwar die Erwartung begründet, dass der Angeklagte künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen werde, berücksichtigt bei der Bewertung der Täterpersönlichkeit aber nur Strafmilderungsgründe „wie sein Geständnis, die Ehescheidung seiner Eltern“ und den „Einfluss des Mitangeklagten“.
Der neu entscheidende Tatrichter wird außerdem zu berücksichtigen haben, dass seit der Tat inzwischen eine nicht unerhebliche Zeit vergangen ist und der Angeklagte sich in dieser Sache nun zum dritten Mal einer Hauptverhandlung stellen muss.
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