Treffer
BGH Beschluss

Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft unklar – Urteil insoweit aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 509/73
Datum
22.11.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft. Der BGH hob das Urteil insoweit auf, weil nicht erkennbar sei, auf welche der nebeneinander verhängten Strafen (Freiheits- oder Geldstrafe) die Haft angerechnet werden soll. Eine allgemeine Formulierung "auf die erkannte Strafe" genügt nicht. Die Sache wurde zur neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gleichzeitigem Zuspruch von Freiheitsstrafe und Geldstrafe muss das Urteil angeben, auf welche der verhängten Strafen oder in welcher Verteilung Untersuchungshaft und Polizeihaft anzurechnen sind.

2

Eine pauschale Anrechnung der Untersuchungshaft "auf die erkannte Strafe" ist unzureichend, wenn mehrere Strafarten nebeneinander verhängt sind; in diesem Fall ist der entsprechende Teil des Urteils aufzuheben.

3

Ist die Zuordnung der Haftanrechnung nicht erkennbar, hat das Revisionsgericht das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 24. Juli 1973

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 509/73 in der Strafsache gegen den Reisenden Oskar ██████ aus ██, geboren am ████ ████ 1926 in ██ ██████, wegen Untreue

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Juli 1973 aufgehoben, soweit es die Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft betrifft, und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Schuld- und Strafausspruch sind rechtlich nicht zu beanstanden. Dagegen lässt der Ausspruch über die Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft nicht erkennen, auf welche der verhängten Strafen diese angerechnet werden soll. Da hier Freiheitsstrafe und Geldstrafe nebeneinander verhängt worden sind, musste im Urteil darüber entschieden werden, auf welche der beiden Strafen oder in welcher Verteilung die Untersuchungshaft (und Polizeihaft) anzurechnen ist (vgl. BGHSt 24, 29, 30). Da die Untersuchungshaft nur allgemein „auf die erkannte Strafe“ angerechnet ist, war das Urteil insoweit aufzuheben.

WillmsSchumacherBaumgarten
KirchhofMiller
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