Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Mantelfeststellungen im Notzuchtverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 509/64
Datum
08.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen Notzucht u. a. mit Verfahrens- und Sachrügen. Zentral ist, ob das Opfer ihren Mantel vor oder während der Fahrt ausgezogen hat, was für die Bewertung von Einvernehmlichkeit bzw. ernsthafter Gegenwehr erheblich ist. Der BGH stellt fehlende und widersprüchliche Feststellungen fest, hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gerichte haben bei Sexualdelikten insbesondere die Feststellungen zu Zeitpunkt und Umständen wesentlicher Verhaltensweisen (z. B. Ausziehen von Bekleidung) zu treffen, soweit diese für die Beurteilung von Einvernehmlichkeit oder Widerstand von Bedeutung sind.

2

Widersprüchliche oder lückenhafte Sachverhaltsfeststellungen, die eine zuverlässige Würdigung der entscheidungserheblichen Fragen verhindern, rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.

3

Äußerungen wie ‚Ich will nicht‘ und spätere körperliche Reaktionen können Ausdruck schamhaften Sichsträubens oder automatischer Schmerzreaktionen sein und begründen nicht ohne weiteres die Annahme eines für den Täter erkennbaren ernsthaften Widerstands.

4

Die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung ist zwar eingeschränkt; die Revision ist jedoch begründet, wenn materielle Feststellungslücken die Entscheidung über die Kernfrage der Tatbeurteilung unbrauchbar machen.

Vorinstanzen

Landgericht Ludwigsburg, 11. Februar 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Schiffer Franz Josef ███ aus ██ ███, geboren am ██████████ in █████, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Lotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Neyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ludwigsburg vom 11. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, indem er Verletzung der §§ 261 und 267 StPO sowie des sachlichen Rechts geltend macht.

Die Verfahrensrügen sind in Wahrheit Beanstandungen sachlicher Art und bedürfen daher keiner gesonderten Erörterung.

Die Sachbeschwerde greift durch. Allerdings ist das, was die Revision im einzelnen vorbringt, weitgehend unbeachtlich, weil sich ihre Einwendungen überwiegend in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung richten. Zu beanstanden ist das Urteil jedoch insofern, als es keine Feststellungen darüber enthält, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen Anni ████████████ ihren Mantel abgelegt hat.

Bei der Wiedergabe des Sachverhalts wird zwar auf S. 5 UA angeführt, Anni habe vor dem Besteigen des Kraftwagens ihren Mantel ausgezogen, weil es ihr warm gewesen sei, habe ihn zusammen mit ihrer Tasche auf den hinteren Sitz gelegt und sei alsdann vorne eingestiegen.

Diese „Feststellung“ steht jedoch mit den Erwägungen zur Beweiswürdigung (S. 9 UA) nicht im Einklang. Dort wird nämlich zu der Annis Darstellung entgegenstehenden Bekundung des Zeugen S., sie habe den Mantel vor Besteigen des Kraftwagens nicht ausgezogen, bemerkt, dieser Umstand könne ihre Glaubwürdigkeit nicht erschüttern, da „es sich insoweit in Bezug auf das spätere Geschehen um eine unbedeutende Randfeststellung handle“. Sonach hat die Strafkammer die Frage, ob sich Anni ihres Mantels vor oder während der Fahrt entledigt hat, nicht so beantwortet, wie es die Sachverhaltsschilderung ausweist, sondern hat sie und damit zugleich die Einlassung des Angeklagten zu diesem Vorgang offengelassen, was auch an anderen Stellen des Urteils zum Ausdruck kommt, wo es heißt, es könne dahinstehen, was bis zu dem Geschlechtsverkehr zwischen Anni und dem Angeklagten vorgefallen sei.

Zu dessen Gunsten muss daher im Revisionsrechtszug davon ausgegangen werden, dass Anni den Mantel erst während der Fahrt abgelegt hat, und zwar auf seine Veranlassung hin, weil ihm der Mantel lästig war, als er sie geküsst und über der Kleidung an die Brust gefasst hatte.

Gestattet aber ein Mädchen solche intimen Zärtlichkeiten und erleichtert ihre weitere Vornahme noch, indem es zu diesem Zwecke den Mantel auf Geheiß des Partners auszieht, so kann jedenfalls bei diesem der Eindruck entstehen, es sei auch einem Geschlechtsverkehr nicht abgeneigt.

Angesichts dessen kann der Behauptung des Angeklagten, er habe Annis Verhalten unmittelbar vor und bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht als ernsthafte Gegenwehr angesehen, ein erheblich stärkeres Gewicht zukommen, als das Landgericht angenommen hat. Denn bei dem Entgegenkommen, wie es Anni nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten dessen Intimitäten gegenüber gezeigt hat, sind die vom Landgericht angeführten Umstände – die mehrfache Äußerung: „Ich will nicht“ und das Verhalten während des Geschlechtsverkehrs – nicht ohne weiteres geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, dadurch sei ein ernsthafter Widerstand des Mädchens für den Angeklagten erkennbar geworden.

Nach dem, was sich zuvor ereignet hatte, konnte von seiner Sicht aus die Äußerung: „Ich will nicht“, selbst wenn sie wiederholt wurde, Ausdruck eines schamhaften Sichsträubens sein, und auch das spätere Verhalten brauchte ihn im Hinblick auf das Vorangegangene nicht notwendig die Erkenntnis ernsthafter Abwehr zu vermitteln, zumal da die Schreie wie auch das Trommeln mit den Fäusten automatische Schmerzreaktionen sein konnten, eine Möglichkeit, die das Landgericht ebenfalls unerörtert gelassen hat.

Die Frage, wann und wie es zu dem Ausziehen des Mantels gekommen ist, war somit entgegen der Auffassung der Strafkammer, es handle sich bei diesem Vorgang im Hinblick auf das spätere Geschehen um eine unbedeutende Randfeststellung, für die Urteilsfindung von wesentlicher Bedeutung. Gerade ihre Prüfung und Beantwortung hätte eine zuverlässige Beurteilung der nicht übereinstimmenden Angaben der beiden Beteiligten über das spätere Geschehen in dem Kraftwagen, insbesondere auch der Einlassung des Angeklagten ermöglichen können, er habe die Gegenwehr des Mädchens nicht für ernsthaft gehalten.

Wegen dieses Mangels muss das Urteil aufgehoben werden und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden, wobei der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

ScharpenseelBaldusMeyer
LotterweichKirchhof
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