Treffer
BGH Urteil

Revision: Nötigung in versuchte Nötigung geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 509/63
Datum
22.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Diebstähle und wegen Nötigung verurteilt. Der BGH änderte die Verurteilung wegen Nötigung in eine wegen versuchter Nötigung, da die vom Angeklagten beabsichtigte Einschüchterungswirkung beim Opfer nicht eingetreten ist. Der Strafausspruch zur Nötigung wurde aufgehoben und die Sache zur Neubescheidung der Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nötigung ist erst vollendet, wenn die vom Täter bezweckte Zwangs- oder Einschüchterungswirkung beim Opfer eingetreten ist; bleibt diese Wirkung aus, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor.

2

Eine Verurteilung wegen Nötigung erfordert Feststellungen, die die Erfüllung der tatbestandsmäßigen Wirkungsanforderungen tragen; fehlen solche Feststellungen, ist die Tat als Versuch zu behandeln.

3

Das Unterbleiben des nach § 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweises auf eine mögliche Verurteilung wegen eines Versuchs ist unschädlich, wenn die Feststellungen auf einem glaubhaften Geständnis beruhen und nicht zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich anders verteidigt hätte.

4

Ändert sich der Schuldspruch derart, dass die bisher festgesetzte Einzelstrafe entfällt oder zu ändern ist, muss der Tatrichter die Einzel- und Gesamtstrafe neu feststellen; insoweit ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 23. August 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäcker █████████ ███████ Me█████, festgenommenen Wohnsitz, geboren ██, in der Zeit in anderer Sache in ██████████ wegen schweren Diebstahls in Rückfallweise, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, der Bundesanwalt Dr. [REDACTED], bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Burckhardt, als Vertreter des Bundesanwalts, ███ ███████████████████ als ███████████████ ███ ████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. August 1963, soweit er wegen Nötigung verurteilt worden ist, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er der versuchten Nötigung schuldig ist, b) im Strafausspruch aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten, nach Freisprechung im Übrigen, wegen schweren Rückfalldiebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall sowie wegen Nötigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde, die teilweise Erfolg hat.

1.) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen vollendeten und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die Annahme der Strafkammer, dass zwischen diesen Taten kein Fortsetzungszusammenhang bestehe. Es fehlt, wie sie zutreffend dargelegt hat, an dem dafür erforderlichen Gesamtvorsatz. Der allgemeine Entschluss des Angeklagten, sich fortlaufend und immer wieder durch Begehung strafbarer Handlungen von der Umwelt unabhängig zu machen, um „in Freiheit weiterleben zu können“, erfüllt nicht die Voraussetzungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs für die Bejahung eines Gesamtvorsatzes gegeben sein müssen.

2.) Hingegen wird die Verurteilung wegen Nötigung nicht von den Feststellungen des Urteils getragen. Danach hat sich der Angeklagte, als er von dem Wohnungsinhaber überrascht wurde, entschlossen, diesen mit der zuvor entwendeten Pistole einzuschüchtern und dann durch die Tür zu entfliehen. Den Entschluss hat er zwar insofern auch in die Tat umgesetzt, als er dem Wohnungsinhaber „Hände hoch!“ zurief und die Pistole auf ihn richtete; jedoch haben der Zuruf und das Hochheben der Pistole nicht die von dem Angeklagten gewollte Wirkung gehabt, wie aus der weiteren Schilderung des Urteils hervorgeht, wonach es zwischen dem Wohnungsinhaber und dem Angeklagten zu einem Handgemenge gekommen ist, in dessen Verlauf es diesem zur Flucht gelang. Der Beschwerdeführer hat also nicht erreicht, wozu er sich entschlossen hatte, nämlich den Wohnungsinhaber durch die Bedrohung einzuschüchtern.

Sein Vorhaben ist somit nicht vollendet worden, sondern im Versuch steckengeblieben.

Der Angeklagte hat sich demnach insoweit nur der versuchten Nötigung nach § 240 Abs. 1 und 3 StGB schuldig gemacht. Dies kann von hier aus durch eine entsprechende Änderung des Urteils im Schuldspruch zum Ausdruck gebracht werden.

Allerdings ist der Angeklagte auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen versuchter Nötigung nicht hingewiesen worden. Indessen ist das Unterbleiben des an sich nach § 265 Abs. 1 StPO erforderlichen Hinweises hier ohne Bedeutung, weil die Feststellungen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten beruhen und weil daher auszuschließen ist, dass er sich gegenüber dem Vorwurf des Nötigungsversuchs anders verteidigt hätte, als er es gegenüber dem Vorwurf der vollendeten Nötigung getan hat.

Auf die nunmehr wegen versuchter Nötigung festzusetzende Einzelstrafe muss der Tatrichter erkennen, so dass die wegen vollendeter Nötigung ausgesprochene Einzelstrafe und damit zugleich die Gesamtstrafe aufzuheben sind. Die übrigen, wegen der Diebstähle verhängten Einzelstrafen bleiben hiervon unberührt, weil sie in ihrer Höhe durch die aufgehobene Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten erkennbar nicht beeinflusst sind.

DotterweichScharpenseelHenning
KirchhofMayr
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