Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen einfachen Diebstahls
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 509/62
- Datum
- 19.12.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind im Urteil nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzugeben; der Tatrichter muss nicht alle denkbaren Strafzumessungsumstände erörtern.
Ein im Urteil zum Ausdruck kommender unklarer Verweis auf eine schwerere Strafandrohung kann auf einen Rechtsirrtum hindeuten, der den Strafausspruch berührt.
Bei einer selbständigen Tat ist die auf diese Tat anzuwendende Strafnorm strikt zu prüfen; einfacher Diebstahl unterliegt § 242 StGB, nicht § 243 Abs. 2 StGB.
Fällt eine Einzelstrafe weg, ist auch die daraus resultierende Gesamtstrafe neu zu bilden und gegebenenfalls aufzuheben und neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 16. August 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Scheibenpresser Manfred ████ aus ██ ████, ███ geboren am ███ ██ ██ in ███, Kr. ███, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 16. August 1962 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in sechs Fällen und wegen einfachen Diebstahls in einem Fall zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, hat nur im Fall des einfachen Diebstahls Erfolg.
Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO sind nur die für die Zumessung der Strafe bestimmenden Umstände im Urteil anzugeben. Der Tatrichter ist deshalb nicht verpflichtet, sich mit allen möglicherweise in Betracht kommenden Umständen bei der Strafzumessung auseinanderzusetzen. Die Revision, die verschiedene Gründe in dieser Richtung vermisst, geht also fehl. Was sie weiter vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
Von Rechtsirrtum beeinflusst ist möglicherweise die Strafe wegen des einfachen Diebstahls. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer sie ebenfalls dem § 243 Abs. 2 StGB entnommen hat, wie der unverständliche Hinweis befürchten lässt, dass diese Bestimmung die schwerste Strafandrohung enthalte. Da es sich um eine selbständige Tat handelte, war allein § 242 StGB anzuwenden, was keiner Begründung bedarf.
Mit der Aufhebung der Einzelstrafe entfällt auch die Gesamtstrafe.
| Mayr | Dotterweich | Henning | |||
| Baldus | Meyer |