BGH – Betrug: Vermögensschaden trotz Akkreditiv; Sicherungsverwahrung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 509/58
- Datum
- 21.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist die Gefährdungslage des Täters zum Zeitpunkt der Entlassung nach Verbüßung der Strafe maßgeblich; frühere Feststellungen zur Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher stehen dem nicht entgegen.
Beim Betrug (§ 263 StGB) kann ein Vermögensschaden auch dann vorliegen, wenn gegenüber dem Geschädigten eine Bankgarantie/Akkreditiv bestand, diese aber den tatsächlich entwendeten oder nicht gelieferten Teil nicht deckte.
Eine nachträgliche Wiedergutmachung beseitigt den bereits eingetretenen Vermögensschaden für die Frage der Strafbarkeit nicht.
Sind die Erkenntnisse eines gerichtlichen Sachverständigen überzeugend, kann das Gericht die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen ablehnen; therapeutisch genommener Pervitinverbrauch, der nach Gutachten weder Einsicht noch Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, rechtfertigt keine Minderung der Schuldfähigkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 19. April 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Paul █████, geboren am 1. Januar 1911 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1959, an der teilgenommen haben:
Dr. Baldus, Senatspräsident als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 19. April 1958 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Dem Angeklagten wird die seit dem 20. April 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die gleiche Zeit die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Sicherungsverwahrung anzuordnen, hat die Strafkammer abgelehnt.
Staatsanwaltschaft und Angeklagter wenden sich gegen das Urteil mit der Sachrüge; dieser macht zudem einen Verfahrensverstoß geltend. Während der Angeklagte mit seiner Revision das Urteil, abgesehen von dem Schuldspruch im Falle „[REDACTED]“, „in vollem Umfange anficht“, ist die Revision der Staatsanwaltschaft auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkt.
Beide Rechtsmittel sind nicht begründet.
I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Meinung der Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe in rechtlich angreifbarer Weise die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt, trifft nicht zu. Ein Widerspruch zwischen den Darlegungen des Urteils zur Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und den Ausführungen zur fehlenden Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung liegt nicht vor. Die Strafkammer hat zwar bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 20a StGB ihrer Meinung Ausdruck gegeben, es sei „mit bestimmter Wahrscheinlichkeit“ zu erwarten, dass der Angeklagte auch in Zukunft weitere, den Rechtsfrieden in erheblichem Umfange gefährdende Straftaten begehen werde. Hierbei hat sie aber an mehreren Stellen hervorgehoben, dass sie bei dieser Beurteilung vom gegenwärtigen Zeitpunkt ausgehe, ihr also die Zeit der Urteilsfällung zugrunde lege. Bei der Beantwortung der Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 42e StGB erfordere, hat sie hingegen rechtlich zutreffend auf die Zeit der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft nach Verbüßung der Strafe maßgeblich abgestellt. Wenn sie daher für diesen Zeitpunkt die von dem Angeklagten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit als nicht mehr so erheblich und die Sicherungsverwahrung trotz der an sich gegebenen und von ihr auch nicht verkannten Bedenken nicht als notwendig erachtet hat, so hat sie sich dadurch mit den vorangehenden Darlegungen zur Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht in Widerspruch gesetzt.
Es ist auch nicht so, wie die Revision meint, dass die Strafkammer in rechtlich zu beanstandender Weise die bloße Möglichkeit einer künftigen Besserung des Angeklagten für ausreichend gehalten habe, ihn von der Sicherungsverwahrung zu verschonen. In diesem Sinne sind die Ausführungen des Urteils, insbesondere die Wendung, es erscheine bei dem Alter des Angeklagten nicht ausgeschlossen, dass er unter dem Druck der Strafverbüßung an Reife und Einsicht gewinne und seine schädlichen Neigungen noch beherrschen lerne, nicht zu verstehen. Die Strafkammer hat damit vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie die Wahrscheinlichkeit einer Gefahrdung der Öffentlichkeit für die Zeit nach der Strafverbüßung nicht festzustellen vermochte – eine Auffassung, die umso weniger anfechtbar erscheint, wenn man berücksichtigt, dass der bei Begehung der vorliegenden Straftaten gerade 43 Jahre alte Angeklagte damals erst eine Strafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verbüßt hatte.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision nicht vertreten.
II. Zur Revision des Angeklagten:
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme eines vollendeten Betruges auch im Falle „[REDACTED] & Co.“ nicht zu beanstanden. Die Revision hält hier die Darlegungen des Urteils zum Merkmal der Vermögensbeschädigung für unzureichend. Zwar ist es richtig, dass die Firma [REDACTED] & Co. die Käselieferung auf Grund einer Bankgarantie in Höhe des Kaufpreises ausführen wollte und ausgeführt hat. Jedoch trifft die Behauptung der Revision, der Anspruch auf Erfüllung der Bankgarantie sei auf jeden Fall der Verfügung über die Ware gleichwertig gewesen, nicht zu. Ihr steht die Feststellung der Strafkammer entgegen, dass für die Warenlieferung das Bankzahlungsversprechen nur in Höhe des Wertes in Anspruch genommen werden konnte, zu dem die Firma [REDACTED] tatsächlich Käse erhalten würde. Infolgedessen stand der Firma [REDACTED] & Co. das Akkreditiv für den Teil der von ihr gelieferten Waren nicht zur Verfügung, den der Angeklagte abredewidrig nicht der Firma [REDACTED] zukommen ließ. Hinsichtlich dieses Teiles der Warenlieferung war daher ihr Kaufpreisanspruch durch das Bankzahlungsversprechen nicht gesichert; insoweit erwarb sie nur einen Anspruch gegen die von dem Angeklagten geführte und vertretene Firma [REDACTED] GmbH, deren Vermögenslage höchst unsicher war. Daran scheitern alle Erwägungen der Revision, die sie an das Akkreditiv knüpft. Auf dessen genaue Bedingungen kommt es nicht an, weil der Angeklagte der Firma [REDACTED] & Co. von vornherein vorgespiegelt hatte, dass die gesamte Käselieferung der Firma [REDACTED] zukommen werde.
Die Strafkammer hat sonach mit Recht eine Gefährdung des Vermögens der Firma [REDACTED] & Co. und damit die Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB bejaht. Dass die Firma [REDACTED] & Co. trotzdem den Gegenwert auch für den Teil der Käselieferung später erhalten hat, der infolge der Machenschaften des Angeklagten von dem Bankversprechen nicht umfasst wurde, ist demgegenüber ohne Bedeutung. Insofern handelte es sich, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, nur um eine Wiedergutmachung der bereits vorher eingetretenen Vermögensbeschädigung.
Da auch sonst der Tatbestand des § 263 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite im Urteil dargetan ist, begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle „[REDACTED] & Co.“ keinen Bedenken.
Ebensowenig lässt die Strafzumessung einen Rechtsfehler erkennen. Der Einwand der Revision, die Strafkammer habe die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht ausreichend erörtert und habe zu Unrecht den auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gerichteten Hilfsantrag der Verteidigung abgelehnt, geht fehl. Das Landgericht hat die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten eingehend geprüft. Auf Grund dieser Prüfung hat es seine Behauptung, er sei rauschgiftsüchtig gewesen und habe infolgedessen seine Geschäfte nicht mehr ordnungsgemäß führen sowie Recht und Unrecht nicht mehr unterscheiden können, als widerlegt erachtet und festgestellt, dass er an Pervitin nur das erhalten und gebraucht hat, was ihm in der Zeit seit Anfang Januar 1954 ärztlich verordnet worden war. Diese Pervitinmengen haben sich nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem die Strafkammer gefolgt ist, in den Grenzen therapeutischer Maßnahmen gehalten. Sie haben nur zur Anregung gedient und weder zu einer Beeinträchtigung noch zu Störungen des Bewusstseins geführt. Der Angeklagte hätte, wie sich der Sachverständige geäußert hat, seine geschäftlichen Machenschaften auf gleiche Weise ausgeführt, wenn er kein Pervitin zu sich genommen hätte; der Pervitingenuss sei hierfür weder ausschlaggebend noch sonst bedeutungsvoll gewesen.
Die Meinung der Revision, dass damit zwar das Vorliegen einer Rauschgiftsucht verneint, über eine erhebliche Herabsetzung der Willensfähigkeit des Angeklagten jedoch nichts gesagt sei, kann nicht geteilt werden. Wenn die Strafkammer in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen feststellt, der Pervitingenuss habe nur anregend gewirkt, habe aber darüber hinaus keine Wirkungen gehabt, so kommt hierin zugleich die Überzeugung zum Ausdruck, dass der Angeklagte durch die Einnahme des Pervitins weder in seiner Einsichtsfähigkeit noch in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt worden ist. Das Landgericht war daher gemäß § 244 Abs. 4 StPO berechtigt, den Hilfsantrag der Verteidigung auf Zuziehung eines weiteren Sachverständigen aus den im Urteil angeführten Gründen abzulehnen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auch das Vorbringen der Revision ins Leere geht, mit dem sie sich unter Hinweis auf die nach ihrer Ansicht bestehende Beschränkung der Zurechnungsfähigkeit gegen die Annahme der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und gegen die Strafzumessungserwägungen als solche wendet. Die Ausführungen des Urteils hierzu geben in keiner Richtung zu Beanstandungen Anlass.
| Dr. Dotterweich | Busch | Scharpenseel | |||
| Baldus | Menges |