Revision verworfen: Beihilfe zum Betrug durch Bereitstellen von Blankoakzepten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 509/56
- Datum
- 20.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verletzt das erstinstanzliche Gericht die Belehrungspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 StFG, kann der Angeklagte das Fortsetzungsbegehren noch in der Revisionsinstanz stellen; das Revisionsgericht entscheidet selbst, ob die festgestellten Tatsachen einen Schuldspruch erlauben, andernfalls ist zurückzuverweisen.
Beihilfe zum Betrug liegt objektiv vor, wenn durch die Bereitstellung von Mitteln (hier: Blankoakzepte) in einem Umfang gehandelt wird, der die Durchführung der betrügerischen Handlungen überhaupt erst ermöglicht oder wesentlich erleichtert.
Die subjektive Voraussetzung der Beihilfe ist erfüllt, wenn der Hilfeleistende die Möglichkeit der durch seine Handlung hervorgerufenen Schädigung erkennt und diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf nimmt (dolus eventualis).
Erklärungen des Beteiligten, in denen er zur Sicherung der Wechsel auf eigenes Eigentum verweist, können – besonders vor dem Hintergrund unzureichender Vermögensdeckung – den Schluss rechtfertigen, dass er die Möglichkeit persönlicher Inanspruchnahme erkannt und billigend in Kauf genommen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 14. März 1956
Rubrum
in der Strafsache gegen den Gastwirt Wilhelm A., geboren am ██████, und andere wegen Beihilfe zum Betrug
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 14. März 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die rechtskräftig wegen Betruges bestraften früheren Mitangeklagten ██████ haben sich für ihren Geschäftsbetrieb jahrelang Geld beschafft, indem sie eine sehr große Anzahl von Wechseln, die ihnen der Angeklagte fortlaufend Gefälligkeitshalber blanko zur Verfügung stellte, an Banken und Einzelpersonen weitergaben, wobei sie den Anschein erweckten, der Angeklagte sei ihr Generalvertreter, die von ihm herrührenden Wechsel seien der Gegenwert von Waren, die er verkauft habe. Der Angeklagte, der sich auf eine zunächst auch von den Mitangeklagten innegehaltene Abrede beruft, wonach diese bei Fälligkeit die Wechsel einlösen würden, hat ihnen am 4. Februar 1950 eine Erklärung ausgestellt, in der er zur Sicherung der Wechsel auf sein Eigentum an zwei Grundstücken hinweist. Ein großer Teil der Wechsel ist bei Verfall nicht eingelöst worden; die Erwerber der Wechsel haben deshalb Schaden erlitten. Der Wert der Grundstücke des Angeklagten reicht nicht entfernt zur Deckung der uneingelösten Wechsel aus. Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum Betrug für schuldig befunden, das Verfahren gegen ihn aber nach § 2 StFG 1954 eingestellt, weil keine höhere Strafe als drei Monate Gefängnis zu erwarten sei.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzung des § 17 StFG 1954 und des sachlichen Rechts geltend gemacht.
I. Zulässigkeit der Revision und Verfahrensrüge
Der Angeklagte macht geltend, dass er entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 StFG nicht auf sein Recht, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, hingewiesen worden sei. Er stellt nunmehr diesen Antrag. Das Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, dass der Hinweis nicht gegeben worden ist.
Die Revision ist zulässig: Die Einstellung des Verfahrens beschwert den Angeklagten, der seine Unschuld festgestellt wissen will (BGHSt 2, 216 für das StFG 1949). Das Landgericht hat durch die Unterlassung der Belehrung den § 17 StFG 1954 verletzt; der Angeklagte darf deshalb den Antrag auf Durchführung des Verfahrens auch noch in der Revisionsinstanz stellen (BGHSt a. a. O.). Das Revisionsgericht ist nunmehr selbst berufen zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig oder nichtschuldig ist, sofern die festgestellten Tatsachen diese Entscheidung bereits zulassen; andernfalls muss die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Landgericht zurückverwiesen werden (BGHSt 7, 58, 388).
II. Sachrüge
Auf die Sachrüge ist daher zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte schuldig ist, rechtfertigt. Trifft dies zu, so kann der Beschwerdeführer nicht mehr als die Einstellung des Verfahrens erreichen.
Das ist hier der Fall. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte objektiv das betrügerische Handeln der Mitangeklagten gefördert hat, indem er ihnen Gefälligkeitsakzepte in einem Ausmaß zur Verfügung gestellt hat, das ihre Betrügereien erst ermöglicht hat. Die Brüder ██████ haben die Blankoakzepte in einer Weise verwandt, die in den Geldgebern den falschen Eindruck erweckte, dass es sich um Warenwechsel handele und dass der Akzeptant ein zahlungsfähiger Mann sei. Damit liegt beim Angeklagten objektiv der Tatbestand der Beihilfe zum Betrug vor. In subjektiver Beziehung hat die Strafkammer festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass er aus den Akzepten in Anspruch genommen werden könnte und dass er in diesem Falle zur Zahlung außerstande war. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass bei den Personen, an die die Wechsel begeben würden, ein falscher Eindruck über seine Vermögenslage und Zahlungsfähigkeit entstehe und dass sie dadurch zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlasst werden würden; diese Möglichkeit hat er gebilligt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte spätestens bei Ausstellung der Erklärung vom 4. Februar 1950 erkannt, dass er persönlich in Anspruch genommen werden könne, und hat schon aus der großen Anzahl der blockweise von ihm unterschriebenen Akzepte ersehen, dass von einer Beschränkung der umlaufenden Wechsel auf 1.000 – 1.200 DM, also auf den Rahmen seiner Zahlungsfähigkeit, gar keine Rede sein konnte. Was die Revision gegen den objektiven und subjektiven Tatbestand der Beihilfe zum Betrug ausführt, ist unvereinbar mit den lückenhaften Feststellungen des Landgerichts.
Hiernach hat das Landgericht die Schuld des Angeklagten ohne Rechtsfehler bejaht. Es muss also bei der Einstellung des Verfahrens bleiben. Im Ergebnis ist die Revision des Angeklagten ohne Erfolg.
| Dr. Schalscha | Busch | ||
| Scharpenseel | Hoepner |