Revision und sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 509/24
- Datum
- 05.11.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:051124B2STR509.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist zu verwerfen, wenn die Kostenentscheidung form- und gesetzmäßig getroffen wurde (§ 465 Abs. 1 S. 1 StPO).
Wird ein Rechtsmittel verworfen, hat der Unterlegene die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen; die Kostenfolge richtet sich nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens.
Die Prüfung des Revisionsgerichts beschränkt sich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern; das Fehlen solcher Fehler rechtfertigt keine Abänderung des Urteils zugunsten des Beschwerdeführers.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 4. Juli 2024, Az: 24 Ks 5/24
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Kostenbeschwerde war zu verwerfen, da die im angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
| Menges | Schmidt | Herold | |||
| Zeng | Zimmermann |