Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Blutalkoholberechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 508/90
- Datum
- 14.11.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Berechnungen der Blutalkoholkonzentration auf der hier gegebenen Grundlage sind ein Resorptionsdefizit von 10 % und ein stündlicher Alkoholabbau von 0,1 ‰ anzusetzen.
Weichen die von der Strafkammer verwendeten Parameter (Resorptionsdefizit, Abbau) von den in ständiger Rechtsprechung anerkannten Werten ab, führt dies zu fehlerhaften Feststellungen der Blutalkoholkonzentration.
Fehlerhafte rechnerische Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration, die geeignet sind, die Beurteilung der Schuldfähigkeit oder die Strafzumessung zu beeinflussen, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.
Die Revision kann hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet sein und zugleich zur Aufhebung des Strafausspruchs führen, wenn rechnerische oder wertbildende Fehler in den Feststellungen die Rechtsfolgen berühren.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 26. Juni 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 508/90 Beschluss
in der Strafsache gegen ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ████ ██ 1929 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter schwerer Brandstiftung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. November 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 26. Juni 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO; es führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs:
Die Strafkammer ist auf der Grundlage ihrer Feststellungen zum Trinkverhalten des Angeklagten vor der Tat, zu seinem Körpergewicht und zum Reduktionsfaktor zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 0,77 ‰ gehabt, seine Schuldfähigkeit sei nicht erheblich vermindert gewesen. Dabei hat die Strafkammer jedoch rechtsfehlerhaft ein Resorptionsdefizit von 15 % und einen stündlichen Alkoholabbau von 0,2 ‰ angenommen anstelle der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (für Berechnungen auf der hier gegebenen Grundlage) maßgebenden Werte von nur 10 % und 0,1 ‰ (siehe z. B. Salger DRiZ 1989, 174, 176 mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei zutreffender Berechnung hätte sich für die Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von etwa 3 ‰ ergeben.
Die Urteilsfeststellungen über das vom Angeklagten gezeigte Leistungsverhalten lassen erkennen, dass die Strafkammer auch auf dieser Grundlage keine Schuldunfähigkeit angenommen hätte. Dagegen kann der Senat nicht ausschließen, dass sie dem Angeklagten – zumal in Verbindung mit seiner sonstigen psychischen Verfassung für die Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zugebilligt und eine geringere Strafe verhängt hätte.
| Herdegen | Niemöller | Detter | |||
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