Treffer
BGH Urteil

Revisionsteilweise stattgegeben: Tateinheit von Waffendelikt und Beihilfe zur räuberischen Erpressung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 508/88
Datum
15.03.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Gießen wegen Waffendelikt, Hehlerei und Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung. Der BGH änderte den Schuldspruch: Verurteilung wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Ausüben tatsächlicher Gewalt über eine Maschinenpistole. Die betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafenausspruch wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Als Begründung führte der BGH an, dass Probeschießen und Übergabe der Waffe zugleich Gewaltausübung und Hilfeleistung darstellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stehen durch ein- und dieselbe Handlung sowohl die Ausübung tatsächlicher Gewalt über eine Waffe als auch die Hilfeleistung zur Begehung einer Straftat, so sind die betreffenden Delikte als Tateinheit zu werten.

2

Die Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht durch § 265 StPO ausgeschlossen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei richtiger rechtlicher Bewertung eine andere Verteidigung hätte vortragen können.

3

Hehlerei kann bereits verwirklicht sein, wenn der Täter Veranlassung trifft, Beute so verfügungsbefugt zu machen (z.B. Einzahlung/Überweisung auf ein Konto), dass er sich hierdurch bereichern kann.

4

Bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB sind die für die Entscheidung maßgeblichen Daten im Urteil vollständig anzugeben; bei der Bemessung der neuen Einzelstrafe ist zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 15. März 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 508/88 in der Strafsache gegen ████ aus █████████████████, dort geboren am █████, Ernst, 1946, wegen Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1988, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████ ███ als Verteidiger des Angeklagten, der Angeklagte persönlich, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15. März 1988 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe verurteilt wird; 2. in den Einzelstrafaussprüchen wegen des Waffendelikts und der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 25. Juli 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und auf Einziehung einer Maschinenpistole mit Magazinen und Munition erkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel nur zum Teil Erfolg.

1. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen der genannten Straftaten. Dies gilt auch für die Hehlerei an dem Beuteanteil in Höhe von 50.000 DM aus dem Raubüberfall auf die Sparkasse in ████. Indem der Angeklagte den Zeugen ████, der diesen Raub begangen hatte, veranlasste, den genannten Betrag beim Hauptpostamt in Wiesbaden zur Überweisung auf ein Postscheckkonto einzuzahlen, über das der Angeklagte allein verfügungsberechtigt war, hat er dieses Beutegeld einem Dritten, nämlich der Deutschen Bundespost, verschafft, um sich zu bereichern (vgl. Ruß in LK, StGB 10. Aufl. § 259 Rdn. 22; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 259 Rdn. 27).

2. Indessen hat die Strafkammer teilweise das Konkurrenzverhältnis verkannt, in dem die vom Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße zueinander stehen. Sie bewertet das Waffendelikt und die Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung als selbständige Taten. Das ist fehlerhaft. Nach den Feststellungen vereinbarten der Angeklagte und der Zeuge ███████ am 12. Januar 1985, dass ███████ einen weiteren Raubüberfall begehen sollte. Der Angeklagte war bereit, dem Zeugen für diese Tat die Maschinenpistole Sten MK II zu überlassen, die er bei sich trug. „Bevor der Angeklagte dem Zeugen ███████ die Maschinenpistole aushändigte, gab er diesem Gelegenheit, die Schusswaffe mit scharfer Munition auszuprobieren ... Auf einem kleinen Parkplatz an der Autobahn gaben dann beide mit der Maschinenpistole aus dem VW-Bus des Angeklagten heraus jeweils 20 Schuss in die Luft ab. Anschließend übergab der Angeklagte die Maschinenpistole nebst zwei mit insgesamt 60 Schuss Munition gefüllten Stangenmagazinen an den Zeugen ███████ ... Am 24. Januar 1985 überfiel der Zeuge ███████ die Sparkasse in ████. Er setzte hierbei die ihm vom Angeklagten überlassene Maschinenpistole ein.“ (UA S. 13 und 14)

Hiernach stehen beide Delikte im Verhältnis der Tateinheit. Denn der Angeklagte hat durch ein- und dieselbe Handlung – Veranlassung des Probeschießens und Übergabe der für den Banküberfall benötigten Maschinenpistole an █████ – sowohl die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausgeübt als auch ███████ zur Begehung des geplanten Banküberfalls Hilfe geleistet.

Der Schuldspruch ist daher, wie im Urteilstenor geschehen, zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die richtige rechtliche Bewertung seiner Taten hingewiesen worden wäre.

3. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge.

4. Der neu entscheidende Tatrichter wird darauf hingewiesen, dass im Falle der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB die für diese Entscheidung maßgeblichen Daten im Urteil vollständig bekanntzugeben sind. Bei der Zumessung der neuen Einzelstrafe ist zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall der Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung vorliegt.

MüllerTheuneGollwitzer
MaierNiemöller