Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Einziehung von 2.400 DM und Zurückverweisung (Einziehung/Verfall)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 508/87
Datum
28.10.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügt die Einziehung von 2.400 DM nach Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens und Einfuhr von Betäubungsmitteln. Der BGH hebt den Einziehungsausspruch über 2.400 DM auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht. Die Begründung, das Geld sei Erlös aus dem Drogenverkauf und daher einzuziehen, genügt rechtlich nicht. Eine Wertersatzeinziehung nach §74c StGB scheidet wegen fehlendem Eigentum aus; ein Verfall nach §73 StGB bleibt möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung von Tatmitteln nach § 74 StGB ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Begehung oder Vorbereitung der angeklagten Tat gebraucht worden oder hierfür bestimmt gewesen sind und der Tatrichter dies festgestellt hat.

2

Eine Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand dem Täter zur Zeit der Tat gehörte oder zustand.

3

Bei unwirksamen oder nichtigen Eigentumsübertragungen kommt eine Wertersatzeinziehung nicht in Betracht; § 74c StGB ist insoweit ausgeschlossen.

4

Ist die Einziehung nicht gerechtfertigt, kommt allenfalls eine Verfallsanordnung nach § 73 StGB in Betracht, die jedoch auf den Gewinn begrenzt ist und ausreichende Feststellungen des Tatrichters voraussetzt; fehlt es daran, ist zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 12. Mai 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 508/87 in der Strafsache gegen ██ die Bürokauffrau Helmgard Valerie Maria aus ████, geboren am ████████ 1951 in ███, ███, geborene █████, ███ Luise Margarete ████ aus ████████████████████, geboren am ██ 1935 in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ███████████ wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Mai 1987, auch soweit es die Mitangeklagte █████ betrifft, im Ausspruch über die Einziehung von 2.400 DM aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 74 StGB gestrichen.

Gründe

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und „die bei der Angeklagten ██████ sichergestellten“ 2.400 DM eingezogen.

Die Angeklagte ██████████ rügt mit ihrer Revision Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Ausspruch über die „Einziehung“ der 2.400 DM unterliegt der Aufhebung, gemäß § 357 StPO auch insoweit, als er sich gegen die Mitangeklagte █████ richtet. Im Urteil (Bl. 22 UA) wird ausgeführt:

„Bei dem Geld handelt es sich um den Erlös bzw. Gewinn aus dem Verkauf der Heroinpacks. Dieses Geld gehörte den beiden Angeklagten je zur Hälfte. Von diesem Geld sollten nach der gemeinsamen Absprache der Angeklagten weitere Heroineinkaufsfahrten nach Amsterdam finanziert werden. Deshalb waren sie gemäß § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB einzuziehen.“

Diese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat verkannt, dass die Einziehung von Tatmitteln nur dann zulässig ist, wenn diese zur Begehung oder Vorbereitung einer Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, die den Gegenstand der Anklage bildet und vom Tatrichter festgestellt worden ist. An diesen Erfordernissen fehlt es hier.

Eine Umstellung des Einziehungsausspruchs in eine Wertersatzeinziehung gemäß § 74c Abs. 1 StGB scheidet ebenfalls aus; denn eine solche Maßnahme setzt voraus, dass dem Täter der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand zur Zeit der Tat gehörte oder zustand. Das trifft im vorliegenden Fall wegen der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der Eigentumsübertragungen sowohl auf die Mitangeklagte █████ als auch auf die Angeklagte █████████ nicht zu.

In Betracht kommt allein eine Verfallanordnung nach § 73 StGB, durch die allerdings lediglich der Gewinn abgeschöpft werden kann. Mangels ausreichender Feststellungen sieht sich der Senat nicht zu einer abschließenden Entscheidung hierüber in der Lage. Er verweist deshalb die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurück. Dieses wird in der neuen Hauptverhandlung die vom Senat in BGHSt 28, 369 ff. dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen haben.

MüllerHerdegenNiemöller
MeyerGollwitzer
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