Revision wegen Diebstahls: Teilfreispruch nachgeholt, weitergehende Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 508/86
- Datum
- 08.10.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Hält das Tatgericht die Beteiligung des Angeklagten an einer bestimmten angeklagten Tat nicht für erwiesen, muss das Urteil insoweit einen Freispruch aussprechen; wird dieser unterlassen, kann das Revisionsgericht den Teilfreispruch nachholen.
Die Annahme einer fortgesetzten Handlung enthebt das Gericht nicht von der Einzelbewertung der einzelnen Taten; für jede Tat ist gesondert festzustellen, ob die Beteiligung des Angeklagten bewiesen ist.
Das Revisionsgericht kann ein angefochtenes Urteil ergänzen, soweit dies zur Beseitigung von Unvollständigkeiten oder entscheidungserheblichen Mängeln erforderlich ist, und die Revision insoweit stattgeben.
Werden einzelne Verurteilungen aufgehoben oder freigesprochen, sind insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, soweit das Urteil ergänzt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 27. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 508/86 in der Strafsache gegen Lothar August Reinhard Georg jn. CE, dort geboren am ███████████ 1960, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 27. Mai 1986, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird und insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In der – unverändert zugelassenen – Anklage wird dem Angeklagten Diebstahl in 24 selbständigen Fällen zur Last gelegt.
Das Landgericht hat ihn unter Annahme einer fortgesetzten Handlung wegen Diebstahls verurteilt, seine Beteiligung an der unter Nr. 1 der Anklageschrift aufgeführten Tat (Fall II 1 der Urteilsgründe) hält es nicht für erwiesen.
Um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, hätte es den Angeklagten insoweit freisprechen müssen (BGH NJW 1952, 432).
Der Senat holt den unterbliebenen Teilfreispruch nach.
Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
| Müller | Herdegen | Theune | |||
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