Revision in Totschlagsverfahren: Strafausspruch aufgehoben, Schuldspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 508/83
- Datum
- 14.09.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung muss das Gericht darlegen, nach welchem Begriff des "Durchschnittsfalls" es die Schwere der Tat bemisst; die bloße Angabe, die Strafe liege in der Mitte des Strafrahmens, ist als Begründung unzureichend.
Der tatsächlich zu unterstellende Durchschnittsfall entspricht regelmäßig nicht der rechnerischen Mitte des gesetzlichen Strafrahmens, sodass die Wahl der Strafhöhe zu erläutern ist.
Sind die Strafzumessungsgründe rechtlich mangelhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Vernehmung und Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs kann erfolgen, ohne den Schuldspruch oder die Einziehungsanordnung zu berühren, wenn diese in rechtlicher Hinsicht tragfähig bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg, 4. Mai 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 508/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Kurt Leo ██ aus ██████, geboren am ██ ██ 1942 in ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 4. Mai 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen rechtliche Bedenken. Auf S. 21 UA heißt es u. a.:
Gründe
"Zur Ahndung der Tat hat die Strafkammer eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Dauer der Freiheitsstrafe liegt in der Mitte des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, der von fünf bis fünfzehn Jahre reicht. Sie entspricht damit dem Gewicht der Tat, die als 'durchschnittlicher' Fall eines Totschlags zu werten ist."
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, von welchem Begriff des Durchschnittsfalls das Landgericht ausgegangen ist. Die Schwere einer Tat kann sowohl an den denkbaren als auch an den praktisch am häufigsten vorkommenden Fällen gemessen werden. Da die Mehrzahl der Straftaten – auch der Totschlagsfälle – nicht von dem Gewicht sind, wie es der in der Mitte des Strafrahmens einzuordnende Fall aufweist, liegt der tatsächliche Durchschnittswert unter der Mitte des gesetzlichen Strafrahmens (BGHSt 27, 2 ff.). Wenn das Schwurgericht diesen Durchschnittsfall gemeint hat, wäre das Abstellen auf die rechnerische Mitte des Strafrahmens nicht gerechtfertigt. Der Strafausspruch kann schon deshalb nicht bestehen bleiben.
Es bedarf daher nicht der Erörterung, ob auch die auf die eigene Gesundheitsgefährdung gestützte Begründung für die Einschränkung der Strafmilderung wegen der alkoholbedingten Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit (S. 22 Sätze 3 und 4 UA) zu beanstanden ist.
| Meß | Theune | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |