Treffer
BGH Urteil

Revision wegen §174 StGB: Aufhebung mangels Feststellung leiblicher Abstammung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 508/80
Datum
29.10.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§174 Abs.1 Nr.3 StGB) verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, dass das betroffene Kind leiblich vom Angeklagten abstammt. §174 Abs.1 Nr.3 StGB setzt leibliche Abstammung voraus; rechtliche Ehelichkeit nach §1591 BGB genügt hierfür nicht. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung nach §174 Abs.1 Nr.3 StGB ist erforderlich, dass das betroffene Kind leiblich vom Täter abstammt; eine nur rechtliche Zurechnung nach §1591 BGB reicht nicht aus.

2

Der unzweideutige Wortlaut des Merkmals „leiblich" in §174 Abs.1 Nr.3 StGB ist maßgeblich und schränkt den Tatbestand gegenüber früheren Fassungen ein.

3

Ergibt die Beweiswürdigung keine Überzeugung von der leiblichen Abstammung, sind die Urteilsfeststellungen unzureichend und das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Bei erneuter Verurteilung sind die strafzumessungsrelevanten schädigenden Auswirkungen der Tat auf das Opfer ausdrücklich zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 18. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rentner Wilhelm August ██ aus █████, dort geboren am ████████ 1929, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ in der Verhandlung, ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Eine vollendete Straftat nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB kann nur derjenige begehen, der sexuelle Handlungen „an seinem ... leiblichen Kind“ (oder Adoptivkind) vornimmt. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn das betroffene Kind zwar gemäß § 1591 BGB rechtlich das eheliche Kind des Täters ist, in Wirklichkeit aber – was die Strafkammer im vorliegenden Fall offen gelassen hat (s. unten Nr. 2) – von einem anderen Mann abstammt.

In der ursprünglichen, durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) geschaffenen Fassung richtete sich § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegen denjenigen, der sexuelle Handlungen „an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten Kind“ (oder Adoptivkind) vornahm. Sie wurde dahin verstanden, dass sie sowohl das vom Täter blutmäßig abstammende (eheliche oder nichteheliche) als auch – was im Hinblick auf die Einbeziehung des Adoptivkindes folgerichtig war – das dem Täter nur rechtlich gemäß § 1591 BGB als ehelich zugeordnete Kind schützte (Lenckner in Schönke/Schröder, 18. Aufl. 1976, § 174 Rdn. 213; Lackner, 10. Aufl. 1976, § 174 Anm. 2 c; Dreher, 36. Aufl. 1976, § 174 Rdn. 7).

Den jetzigen Wortlaut, nach dem es sich als Voraussetzung für die Strafbarkeit um das „leibliche“ Kind (oder das Adoptivkind) des Täters handeln muss, erhielt die Vorschrift durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749). Das Merkmal wurde eingefügt im Zusammenhang mit der Beratung und Neufassung des § 173 StGB, in dessen Absatz 1 der Begriff des „Verwandten absteigender Linie“ durch den Begriff „leiblichen Abkömmling“ ersetzt wurde. Aufschluss über Anlass und Zweck beider Änderungen geben die (ausschließlich) zu § 173 StGB geführten Erörterungen.

§ 173 Abs. 1 StGB hatte sich – auch in älteren Fassungen – nur gegen Beischlafshandlungen mit blutsverwandten Abkömmlingen gerichtet. Die natürliche Abstammung musste nachgewiesen werden, die Bestimmung des § 1591 BGB galt insoweit nicht (RG JW 1938, 1315; BGHSt 7, 245; BGH GA 1957, 218; ebenso die einhellige Auffassung im Schrifttum). Bei der Schaffung des Adoptionsgesetzes wurde von denjenigen zivilrechtlichen Neuregelungen, nach denen einerseits das Adoptivkind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden erlangt (§ 1741 BGB), andererseits sein Verwandtschaftsverhältnis zu seinen leiblichen Eltern erlischt (§ 1755 BGB), die Auswirkung befürchtet, dass sie den Verwandtschaftsbegriff und damit den Tatbestand des § 173 StGB entsprechend ändern würden. Dem wollte der Gesetzgeber mit der erwähnten Neufassung begegnen (Regierungsentwurf, Bundestags-Drucks. 7/3061 S. 61; Niederschrift über die Sitzung des Unterausschusses des Rechtsausschusses des Bundesrates vom 5. November 1974 – 2446 (7) – Nr. R 114/74 S. 28 bis 30; Niederschrift über die Sitzung des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform des Deutschen Bundestages vom 10. März 1976 S. 2631). Die Neufassung bewirkte zugleich, dass Beischlafshandlungen des „Scheinvaters“ mit dem ihm nur rechtlich gemäß § 1591 BGB als ehelich zugeordneten Kind nach wie vor außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift blieben.

Auch bei § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestand die Besorgnis, die Vorschrift in ihrem ursprünglichen Wortlaut werde sexuelle Handlungen einer Person gegenüber ihrem leiblichen Kind in denjenigen Fällen nicht mehr erfassen, in denen das Kind von anderen Personen adoptiert und sein „Kindschaftsverhältnis“ zum Täter gemäß § 1755 BGB erloschen ist. Um die Strafdrohung insoweit beizubehalten, wurde das genannte Merkmal eingefügt (Regierungsentwurf, Bundestags-Drucks. 7/3061 S. 61). Dabei wurde aber offensichtlich nicht bedacht, dass sich diese Vorschrift bis dahin – anders als § 173 Abs. 1 StGB – auch auf den Scheinvater des § 1591 BGB erstreckt hatte, und dass die Einfügung den Tatbestand in diesem Punkt einengen würde. Das kann jedoch nichts daran ändern, dass das Tatbestandsmerkmal „leiblich“ nunmehr auch in § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB den Inhalt hat, den der Gesetzgeber bei § 173 Abs. 1 StGB gewollt hat und der dem eindeutigen Wortlaut entspricht (Lackner, 13. Aufl. 1980, § 174 Anm. 2 c; Lenckner in Schönke/Schröder, 20. Aufl. 1980, § 174 Rdn. 11; Horn in Syst. Kommentar § 174 Rdn. 25).

2. Im vorliegenden Fall hat sich die Strafkammer zur Frage der leiblichen Abstammung des Kindes Eva-Maria vom Angeklagten ersichtlich keine Überzeugung gebildet. Zwar hat sie Eva-Maria mehrfach als Tochter oder (eigenes) Kind des Angeklagten (UA S. 4, 5, 8, 9, 12, 13) sowie als aus dessen Ehe hervorgegangen (UA S. 2) bezeichnet. Die weiteren Urteilsausführungen UA S. 2,

„Beide Ehepartner nahmen es mit der ehelichen Treue nicht genau, der Angeklagte hatte Zweifel, ob er tatsächlich der Vater des letzten Kindes aus dieser Ehe ist, hat aber die Ehelichkeit der Zeugin Eva-Maria [REDACTED] nicht angefochten“

lassen jedoch erkennen, dass der Strafkammer dabei nur der umfassende Ehelichkeitsbegriff des § 1591 BGB vorschwebte, ohne dass sie zwischen der leiblichen und der Scheinvaterschaft unterschieden hätte. Das zeigt sich auch darin, dass die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung UA S. 13 das hier entscheidende Merkmal „leiblich“ übersehen und in Anwendung der früheren Gesetzesfassung lediglich von „seinem noch nicht 18 Jahre alten Kind“ gesprochen hat. Damit kann den Urteilsgründen die Feststellung, der Angeklagte habe sein leibliches Kind sexuell missbraucht, nicht entnommen werden. Dieser Fehler nötigt zur Aufhebung des Urteils.

3. Falls das neu erkennende Gericht wiederum zu einer Verurteilung wegen eines (vollendeten oder versuchten) Vergehens nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt, empfiehlt es sich, bei den Strafzumessungserwägungen ausdrücklich auch die Frage anzusprechen, welche schädigenden Auswirkungen die Tat auf die (damals kurz vor Erreichen des 18. Lebensjahres stehende, sexuell nicht unerfahrene) Eva-Maria [REDACTED] hatte.

SchumacherMeyerNiemöller
MüllerMaier
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