Treffer
BGH Urteil

Volksverhetzung: Holocaustleugnung und Einbeziehung allgemeinkundiger Tatsachen (§ 130 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 508/76
Datum
10.11.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte verbreitete eine Broschüre („Die Auschwitz-Lüge“) mit Vorwort, das systematische Judenvernichtungen bestritt und Juden herabwürdigte. Das Landgericht verurteilte wegen § 130 StGB, hielt aber die Frage der historischen Massentötungen für unerheblich. Der BGH beanstandet dies als sachlich-rechtlichen Fehler: Die Bewertung der Äußerungen hängt entscheidend davon ab, dass die nationalsozialistischen Judenausrottungsmaßnahmen als geschichtliche Wahrheit zugrunde gelegt werden. Zudem rügt der BGH strafmildernde Erwägungen zur Reichweite der Verbreitung und verweist zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Anwendung des § 130 StGB ist der Inhalt einer Äußerung zu ihrem zeitgeschichtlichen Kontext zu bewerten; das Bestreiten allgemein bekannter nationalsozialistischer Judenvernichtungsmaßnahmen kann für die Tatbestands- und Unrechtsbewertung maßgeblich sein.

2

Wird eine Äußerung erst im Zusammenhang mit der geschichtlichen Wahrheit als beschimpfend, böswillig verächtlich machend oder als Angriff auf die Menschenwürde verstanden, ist es rechtsfehlerhaft, diesen historischen Bezug für unerheblich zu erklären.

3

Allgemeinkundige Tatsachen dürfen den Feststellungen nur zugrunde gelegt werden, wenn sie in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind; hierzu kann die Anhörung eines Sachverständigen (z.B. Historiker) zweckmäßig sein.

4

Antisemitische Agitation, die sich bewusst an nationalsozialistische Vorbilder anlehnt, ist regelmäßig geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und kann § 130 StGB zumindest in der Begehungsform des Aufstachelns zum Hass erfüllen.

5

Bei der Strafzumessung dürfen Umfang der Verbreitung und vorhersehbare Publizität (etwa durch Medienberichterstattung) nicht verkannt und zu Unrecht als strafmildernd bewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 23. Februar 1976

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt K.-xfred Rickard Kurt ███ aus Sekt. ███ ████ in wegen Volksverhetzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1976 aufgrund der Sitzung vom 10. November 1976, woran teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht ██████████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger in der Verhandlung vom 10. November 1976, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Februar 1976 in vollem Umfang, auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Frankfurt/Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist Geschäftsführer der █████████ „BUC e.V.“. Im März 1973 erschien in der von diesem Verein herausgegebenen Schriftenreihe eine Broschüre mit dem Titel „Die Auschwitz-Lüge“. Sie enthält einen von dem früheren SS-Angehörigen █████████ verfassten „Erlebnisbericht“, in dem unter anderem ausgeführt wird, „die Mär von den 6.000.000 getöteten Juden“ könne nicht wahr sein. Nach statistischen Unterlagen hätten 1948 in der gesamten Welt 18,7 Millionen Juden und damit wesentlich mehr als im Jahre 1936 (15,6 Millionen) gelebt. Gemäß den Feststellungen der UNO seien während des Zweiten Weltkrieges denn auch nur 200.000 Juden umgekommen. Ein österreichischer Jude, der von 1938 bis 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern, davon drei Jahre lang in Auschwitz, untergebracht gewesen sei, habe erklärt, in keinem der Lager eine Vergasungskammer gesehen zu haben. Baß, der frühere Kommandant von Auschwitz, sei nie davon abzubringen gewesen, dass es in diesem Lager keine Gaskammern gegeben habe. Er selbst, █████████, habe während seines Aufenthalts in Auschwitz ebenfalls nicht die geringsten Anzeichen von Massenvergasungen bemerkt. Nach dem Krieg sei im Fernsehen ein in der Nähe des Hauptlagers gelegenes Gebäude mit einem riesigen Schornstein gezeigt und als Krematorium bezeichnet worden. Beim Verlassen des Lagers im Dezember 1944 habe er dieses Gebäude noch nicht gesehen; er hege den Verdacht, dass diese Anlagen erst nach dem Krieg erstellt worden seien. In Auschwitz habe man auch keine Gefangenen erschossen. Einige frühere Häftlinge seien bereit gewesen, als Entlastungszeugen zugunsten angeklagter SS-Offiziere auszusagen; man habe sie jedoch kaum zugelassen.

Zu diesem „Erlebnisbericht“ hat der Angeklagte ein Vorwort geschrieben, in dem es unter anderem heißt: Gerne würde er die Vergangenheit ruhen lassen, wenn alle Seiten ein gegenseitiges Vergeben und Vergessen geloben würden. Während aber in jedem anderen Land nach Kriegsende sofort die Verfolgung der von seinen Angehörigen verübten Kriegsverbrechen verboten worden sei, habe man angebliche Taten Deutscher nicht nur in brutalster Weise und unter Umgehung aller internationalen Rechtsgrundsätze verfolgt, sondern auch die Verjährung von sogenannten deutschen Kriegsverbrechen beziehungsweise Völkermord aufgehoben, damit bis zum jüngsten Tag an Deutschen Rache genommen werden könne. Die Ministerpräsidentin Israels, Golda Meir, habe verlauten lassen, dass es völlig normale Beziehungen zwischen Deutschland und Israel niemals geben werde. Obwohl längst nachgewiesen sei, dass keine Gaskammern auf deutschem Boden vorhanden gewesen seien, würden in allen Schulen die Greuel-Lügen über die KZs weiterverbreitet, damit der Hass zwischen den Generationen abgrundtief werde. So mache man ein Volk kaputt nach dem Rezept der Weltverschwörer.

Der Hessische Kultusminister habe die Jüdin Hannah ████ ein Buch über Deutschlands Vergangenheit schreiben lassen, das an alle aus den Hauptschulen Entlassenen verteilt werde. Eine Jüdin werde aber kaum in der Lage sein, die deutsche Vergangenheit objektiv zu beurteilen. Dieses Buch sei eine Meisterleistung an Hasspropaganda und müsse ebenbürtig an die Seite des Kominternagenten CD, des unerreichten Meisters der Deutschenhetze und Lügenpropaganda, gestellt werden. Es gebe kein ernst zu nehmendes Dokument, das die Gesamtverluste der jüdischen Bevölkerung im letzten Krieg höher als 200.000 beziffere. In Dresden seien allein in einer Nacht aber mehr Deutsche umgekommen. Die Verluste der jüdischen Bevölkerung seien also prozentual und absolut weit geringer als die jeder anderen kriegsführenden Macht. Und die Weltjudenorganisationen hätten Deutschland bereits 1933 den heiligen Krieg bis zur völligen Vernichtung erklärt, als noch keinem Juden ein Haar gekrümmt worden sei. Dennoch halle die Welt wider vom Gezeter wegen der toten Juden. Aber keine Stimme erhebe sich wegen Dresden und der 6 Millionen wirklich umgebrachten Ostdeutschen sowie wegen der Millionen ermordeter Kriegsgefangenen, die aus Deutschland und den mit ihm damals verbündeten Staaten stammten. Eine Leserin habe ihn gefragt, ob er nicht in einen neuen Antisemitismus gerate. Er wolle aber doch lediglich dafür sorgen, dass die Juden wie alle anderen behandelt würden und keine Sonderrechte beanspruchen könnten. Nur Sonderrechte und die von bestimmten jüdischen Weltherrschaftscliquen verbreiteten Lügen würden zu neuem Antisemitismus führen. Mit der Herausgabe des Berichts werde kein Hass geschürt, sondern der Wahrheit gedient. Allein wirklich begangenes Unrecht könne wiedergutgemacht oder vergeben werden. Erfundenes Unrecht aber schaffe neuen Hass. Es seien nun Zeugen gegen den Vorwurf der Ermordung Millionen unschuldiger Menschen aufgetreten. Hitler habe die Juden nicht umbringen wollen und niemals einen Befehl zu deren Ausrottung gegeben. Die angeblichen Vergasungsanlagen seien Erfindungen krankhafter Hirne. Fast sämtliche sogenannten Kriegsverbrecher- und KZ-Prozesse seien mit meineidigen Zeugen und gefälschten Dokumenten geführt worden. Die Deutschen müssten an sich froh darüber sein, dass nunmehr Zeugen auftreten würden, die beweisen könnten, dass Auschwitz keine Todesmaschinerie gewesen sei. Trotzdem klammerten sich die meisten Deutschen an die deutsche Schuld. Ursächlich hierfür sei, dass die Deutschen Grübler und von Natur aus gottesfürchtig seien. Deshalb suchten sie nach einer religiösen Erklärung für das maßlose Elend, in das sie 1945 gestürzt worden seien. Die Mär von 6 Millionen unschuldig ermordeten Menschen sei aus diesem Grund so gierig aufgenommen worden. Noch klarer werde es, wenn es biblisch begründet werden könne. Die Deutschen hätten nicht nur irgendwelche Menschen umgebracht, sondern das auserwählte Volk. Ja, sie hätten, wie eine Leserin geschrieben habe, den Augapfel Gottes angetastet. Jetzt könnten sie dafür büßen und durch Unterwürfigkeit gegenüber allen Juden und durch Geldleistungen wenigstens etwas von Gottes Gunst wiedergewinnen. Durch die Veröffentlichung der Broschüre solle das deutsche Volk von dieser seelischen Krankheit befreit werden. Es gebe kein auserwähltes Volk Israel, das mit den Juden identisch sei. Vor allem gebe es kein verbrecherisches deutsches Volk. Sie würden kompromisslos gegen jeden kämpfen, der eines dieser Lügengebilde aufrechterhalte. Die Zeit sei gekommen, aufzustehen und dem Schicksal in den Rachen zu greifen.

Den Vertrieb der 2.000 Stück starken Erstauflage dieser Broschüre besorgte der Angeklagte durch Verteilen an Mitglieder und Anhänger seines Vereins. Später erschienen weitere Auflagen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach ihrer Meinung ist von ihm der Tatbestand des § 130 StGB nicht durch das Bestreiten der Vergasung von Juden im KZ Auschwitz, sondern durch die Art und Weise, in der er seine Behauptungen vorgetragen und verbreitet hat, erfüllt worden. Im Zusammenhang mit der Ablehnung verschiedener Hilfsbeweisanträge hat sie ausgeführt, es komme es daher auch nicht darauf an, „ob die vom Angeklagten in Abrede gestellten planmäßigen Judenvernichtungen stattgefunden“ haben.

II. Der Angeklagte hat unbeschränkt Revision eingelegt; er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der das Vorliegen von Sachmängeln geltend gemacht wird, richtet sich nur gegen den Strafausspruch.

Auf die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten braucht nicht eingegangen zu werden, da das Urteil jedenfalls wegen sachlicher Fehler aufzuheben ist. Zu Unrecht hat die Strafkammer die rechtliche Bedeutung der Massentötung jüdischer Bürger während des NS-Regimes im vorliegenden Fall verneint.

Ihre Ansicht lässt sich schon mit ihren eigenen Darlegungen zu verschiedenen Tatbestandsmerkmalen des § 130 StGB nicht in Einklang bringen. So sind vom Landgericht die Tathandlungen des Beschimpfens und böswilligen Verächtlichmachens unter anderem in dem „Vorwurf schimpflichen und unwürdigen Verhaltens“ gesehen worden. Hierunter hat es die Behauptungen des Angeklagten verstanden, das Bestehen von Vergasungsanlagen sei frei erfunden worden, um Deutsche zu Unrecht des Verbrechens der massenweisen Tötung zu bezichtigen; durch diese „Märchen“ hätten die Juden unberechtigte Wiedergutmachungsleistungen erschlichen; sie wollten damit das deutsche Volk in Unterwürfigkeit gegenüber allen Juden halten. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass die Strafkammer diese Äußerungen des Angeklagten nur deshalb als abwertende Vorwürfe charakterisiert hat, weil ihnen die geschichtliche Tatsache der nationalsozialistischen Judenausrottungsmaßnahmen entgegensteht. Ebenso hat sie bei den Darlegungen zum Merkmal des Angriffs auf die Menschenwürde nicht an dem Standpunkt festgehalten, dass es für die strafrechtliche Wertung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens ohne Bedeutung sei, ob jene Maßnahmen durchgeführt worden sind. Denn im Urteil heißt es hierzu, die Vorwürfe des Angeklagten würden eine so weitgehende Abwertung der jüdischen Mitbürger bedeuten, dass diese im Kernbereich ihrer durch die historische Erfahrung der Verfolgung geprägten Persönlichkeit auf das Schwerste verletzt würden.

Damit hat sie bei der Prüfung der genannten Tatbestandsmerkmale in Wirklichkeit die Ausrottungsmaßnahmen mitberücksichtigt.

Unabhängig von den aufgezeigten Widersprüchen ist das Außerachtlassen der offenkundigen Tatsache der Massenermordung jüdischer Bürger aber auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil das eigentliche Anliegen, das der Angeklagte mit dem Verfassen des Vorworts und der Herausgabe der Schrift verfolgte, darin bestand, die Tatsache systematischer Judenvernichtungen zu bestreiten, und er sich nur in diesem Zusammenhang verletzender Formulierungen bediente. Für deren Bewertung unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt der Volksverhetzung kommt es dann aber entscheidend darauf an, ob er zu Recht die NS-Mordtaten in Frage stellte. Waren sie tatsächlich nicht geschehen, so mussten bei der Würdigung jener begleitenden Äußerungen ganz andere Anforderungen gestellt werden als dann, wenn diese Massentötungen als eine geschichtliche Wahrheit zugrunde zu legen sind. Im ersten Fall wäre der Spielraum zulässiger Angriffsmittel wesentlich größer als im zweiten Fall. Die sehr summarische rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil lässt nicht erkennen, dass sich die Strafkammer dieser unterschiedlichen Bedeutung bewusst gewesen ist.

Dieser Mangel kann sich sowohl zum Nach- als auch zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Deshalb sind beide Revisionen begründet.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat aber auch noch aus einem weiteren Grund Erfolg. Vom Landgericht ist im Rahmen der Strafzumessungserwägungen dargelegt worden, von der Schrift gehe keine sehr tiefgreifende Gefahr für den gesellschaftlichen Frieden aus; erst durch den Prozess habe eine breitere Öffentlichkeit von ihr Kenntnis erlangt; ohne diesen wäre die Broschüre fast ausschließlich von Anhängern des Angeklagten gelesen worden und damit von einem Personenkreis, der sich ohnehin in seiner vorgefassten Meinung nur bestätigt sehen wolle. Diese Umstände hat das Landgericht zu Unrecht strafmildernd gewertet. Von ihm ist übersehen worden, dass nach der Verteilung der 2.000 Exemplare starken Erstauflage an Mitglieder und Anhänger der Deutschen Bürgerinitiative weitere Auflagen herausgebracht wurden, der Empfängerkreis also doch sehr beachtlich war. Sodann hat die Strafkammer unbeachtet gelassen, dass der Angeklagte damit rechnen musste, dass sich die Presse mit seinen Vorwürfen befassen und diese auf solche Weise einer noch wesentlich größeren Öffentlichkeit bekannt werden würden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei einer Einbeziehung dieser Umstände in ihre Strafzumessungserwägungen eine höhere Strafe festgesetzt hätte.

III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung des Tatrichters weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

Eine zutreffende Beurteilung der vom Angeklagten herausgegebenen Schrift lässt sich allein dann gewinnen, wenn man ihren Inhalt zu dem zeitgeschichtlichen Geschehen der nationalsozialistischen Judenverfolgung in Beziehung bringt, so wie das in seinen wesentlichen Fakten allgemeinkundig ist. Diese können den Feststellungen aber nur zugrunde gelegt werden, wenn sie in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Das wird zweckmäßigerweise durch die Anhörung eines Historikers als Sachverständigen geschehen.

Zur Anwendung des § 130 StGB gilt, dass antisemitische Agitation, die sich bewusst an das nationalsozialistische Vorbild hält, regelmäßig geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, und den Tatbestand dieser Vorschrift mindestens in der Begehungsform des Aufstachelns zum Hass verwirklicht. Der Angriff auf die Menschenwürde ergibt sich in diesen Fällen allein schon aus der Identifizierung mit der nationalsozialistischen Grundeinstellung, die den jüdischen Mitbürger allgemein als minderwertig einstufte und mit dem Zwang zum Tragen sogenannter Judensterne förmlich brandmarkte. Da die Herstellung und Verbreitung einer Druckschrift kein Merkmal des Tatbestands der Volksverhetzung bildet, ist der Tatrichter nicht – wie etwa bei dem Tatbestand des früheren § 93 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes (vgl. BGHSt 8, 245, 247) – auf eine Auslegung des Inhalts der Druckschrift unter Heranziehung allgemeinkundiger Tatsachen beschränkt, sondern befugt und gehalten, auch andere für das tatbestandsmäßige Handeln bedeutsame Umstände, wie die sonstigen öffentlichen Äußerungen des Täters, in seine Würdigung einzubeziehen. Dieses weitere Verhalten kann vor allem auch für die innere Tatseite aufschlussreich sein, ebenso wie die Tatsache, ob der Angeklagte in einer seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Weise ernsthaft geprüft hat, ob seine Behauptungen zutreffen.

Ferner wird vom Tatrichter im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten bei einer etwa notwendig werdenden Prüfung der Aussetzungsvoraussetzungen nach § 56 Abs. 3 StGB zu beachten sein, dass einem hartnäckigen rechtsmissachtenden Verhalten Bedeutung zukommen kann, vor allem aber den Tatfolgen (vgl. BGHSt 24, 40, 47). Insofern ist nicht nur das Ausmaß der Verbreitung der Schrift, sondern auch deren Wirkung bei dem angegriffenen Bevölkerungsteil zu berücksichtigen.

MiillerSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
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