Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts des Verteidigers

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 508/70
Datum
28.10.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte selbst Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein. Der BGH prüfte, ob ein am Tag der Urteilsverkündung vom Verteidiger erklärter Verzicht wirksam war. Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil der Verteidiger namens und in Vollmacht des Angeklagten wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hatte (§ 349 Abs. 1 StPO). Spätere Schriftsätze und dienstliche Hinweise wurden nicht verwertet; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein wirksam im Namen und mit Vollmacht des Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht des Verteidigers hindert die Zulässigkeit einer später vom Angeklagten selbst eingelegten Revision.

2

Die Unzulässigkeit der Revision wegen Rechtsmittelverzichts ist nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerten, wenn der Verzicht zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung wirksam erklärt worden ist.

3

Wird der Angeklagte über den Rechtsmittelverzicht und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels belehrt, sind spätere Schriftsätze des Verteidigers oder dienstliche Äußerungen, die auf den Verzicht hinweisen, für die Zulässigkeitsprüfung ohne Bedeutung.

4

Ein wirksamer Verteidigerverzicht führt dazu, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat, sofern das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 1. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Schlosser Erwin ████, geboren am ███ ███ 1942 in ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Oktober 1969 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die vom Angeklagten selbst am 7. Oktober 1969 gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Oktober 1969 eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Verteidiger noch am Tag der Urteilsverkündung namens und in Vollmacht des Angeklagten wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat. Die Revision war deshalb zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Von Rechtsmittelverzicht seines Verteidigers wurde der Angeklagte spätestens am 18. Februar 1970 unterrichtet. Dies ergibt sich aus dem vom Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft auf Bl. 607 d. A. niedergelegten Vermerk, wonach der Angeklagte über sein Rechtsmittel, also auch dessen Aussichten, eingehend belehrt wurde. Mit Rücksicht auf diese Belehrung waren der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. März 1970 und die dienstlichen Äußerungen der Gerichtsassessoren ███████████ und ██ vom 10. und 12. August 1970, in denen ebenfalls auf den Rechtsmittelverzicht hingewiesen wird, für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Sie wurden deshalb nicht verwertet.

WillmsBaldusMeyer
MillerBaumgarten
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