Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts des Verteidigers
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 508/70
- Datum
- 28.10.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksam im Namen und mit Vollmacht des Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht des Verteidigers hindert die Zulässigkeit einer später vom Angeklagten selbst eingelegten Revision.
Die Unzulässigkeit der Revision wegen Rechtsmittelverzichts ist nach § 349 Abs. 1 StPO zu verwerten, wenn der Verzicht zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung wirksam erklärt worden ist.
Wird der Angeklagte über den Rechtsmittelverzicht und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels belehrt, sind spätere Schriftsätze des Verteidigers oder dienstliche Äußerungen, die auf den Verzicht hinweisen, für die Zulässigkeitsprüfung ohne Bedeutung.
Ein wirksamer Verteidigerverzicht führt dazu, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat, sofern das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 1. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Schlosser Erwin ████, geboren am ███ ███ 1942 in ████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 28. Oktober 1970 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Oktober 1969 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die vom Angeklagten selbst am 7. Oktober 1969 gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. Oktober 1969 eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Verteidiger noch am Tag der Urteilsverkündung namens und in Vollmacht des Angeklagten wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat. Die Revision war deshalb zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Von Rechtsmittelverzicht seines Verteidigers wurde der Angeklagte spätestens am 18. Februar 1970 unterrichtet. Dies ergibt sich aus dem vom Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft auf Bl. 607 d. A. niedergelegten Vermerk, wonach der Angeklagte über sein Rechtsmittel, also auch dessen Aussichten, eingehend belehrt wurde. Mit Rücksicht auf diese Belehrung waren der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. März 1970 und die dienstlichen Äußerungen der Gerichtsassessoren ███████████ und ██ vom 10. und 12. August 1970, in denen ebenfalls auf den Rechtsmittelverzicht hingewiesen wird, für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung. Sie wurden deshalb nicht verwertet.
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