Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 50/87
Datum
11.03.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der BGH rügt, dass das Landgericht Umstände, die bereits zur Milderung des Strafrahmens herangezogen wurden, bei der konkreten Strafzumessung unberücksichtigt ließ. Diese Umstände müssen jedoch erneut in die Gesamtbewertung einfließen; deshalb wird an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Feststellung des anzuwendenden Strafrahmens ist bei der Bemessung der Einzelstrafe eine erneute Gesamtbewertung aller für und gegen den Verurteilten sprechenden Umstände vorzunehmen.

2

Umstände, die zur Bestimmung eines gemilderten Strafrahmens geführt haben, dürfen bei der späteren Strafzumessung nicht unberücksichtigt bleiben; ihnen kann jedoch ein geringeres Gewicht zukommen.

3

Unterbleibt die erneute Berücksichtigung der zur Rahmenmilderung herangezogenen Umstände, liegt ein Rechtsfehler vor, der den Strafausspruch aufzuheben macht, wenn die Strafe hiervon beeinflusst worden sein kann.

4

Ist nicht auszuschließen, dass die fehlerhafte Handhabung der Strafzumessung die Höhe der verhängten Strafe beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 7. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 50/87 in der Strafsache gegen Erich Josef aus ███████████, dort geboren am ███████████ 1963, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. November 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision. Das Rechtsmittel, soweit es dem Schuldspruch gilt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs, der rechtlicher Prüfung nicht standhält.

Das Landgericht hat – mit der Begründung, der Angeklagte habe auf das Einverständnis des Mädchens mit dem Geschlechtsverkehr hoffen können und möglicherweise geglaubt, dessen erste Gegenwehr sei nicht ernstgemeint – einen minder schweren Fall angenommen und den sich danach ergebenden Strafrahmen (§ 177 Abs. 2 StGB) wegen Versuchs gemildert (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB).

Die Ausführungen zur Strafzumessung im engeren Sinne leitet es wie folgt ein (UA S. 7):

"Dieses Gericht weiß zwar, daß die Umstände, die zur Anwendung eines minderschweren Falles und zur Milderung des Strafrahmens nach Versuchsgrundsätzen geführt haben, bei der Ausfüllung des letztlich gefundenen Strafrahmens noch einmal berücksichtigt werden könnten. Hiervon hat es aber bewußt abgesehen, weil die Milderung des Strafrahmens so erheblich ist, daß eine doppelte Berücksichtigung der oben genannten Umstände zu einer Strafe führen würde, die dem gesamten Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht würde."

Die darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht ist rechtsirrig. Auch Umstände, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt haben, können nicht nur, sondern müssen sogar bei der Strafzumessung im engeren Sinne Berücksichtigung finden; hat das Tatgericht den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54; BGH NStZ 1985, 164; BGH, Beschluß vom 24. Januar 1986 – 2 StR 736/85, Urteil vom 3. Oktober 1986 – 2 StR 256/86, Beschluß vom 30. Januar 1987 – 2 StR 692/86).

Das schließt zwar nicht aus, den für die Strafrahmenmilderung maßgebenden Umständen geringeres Gewicht beizumessen, als wenn sie innerhalb des Regelstrafrahmens abzuwägen gewesen wären; unberücksichtigt bleiben dürfen sie aber nicht.

Da die Höhe der Strafe – sie liegt nur drei Monate unter der Obergrenze des gemilderten Strafrahmens – von dem dargelegten Rechtsfehler beeinflußt worden sein kann, hat der Strafausspruch keinen Bestand.

HerdegenTheuneGollwitzer
MaierNiemöller
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