Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Verurteilung wegen Notzucht statt Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 508/68
Datum
11.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war zunächst wegen tätlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden; die Staatsanwaltschaft erhob Revision mit dem Ziel der Verurteilung wegen Notzucht. Streitpunkt war, ob die vom Angeklagten angewandte Gewalt im Sinne des §177 StGB vorlag und ob er sich der Gewaltanwendung bewusst war. Der BGH hält überwältigende Gewalt und bedingten Vorsatz für gegeben und gibt der Revision statt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewalt im Sinne des §177 StGB kann auch in überwältigender körperlicher Einwirkung bestehen, die einen entgegenstehenden Willen gar nicht erst aufkommen lässt; ein bestimmtes Maß zwingender Gewalt ist nicht erforderlich.

2

Die Anwendung überlegener körperlicher Kräfte, durch die der Widerstand des Opfers gebrochen wird, kann den Tatbestand der sexuellen Nötigung/Notzucht erfüllen.

3

Für die Nötigung reicht in der Regel bedingter Vorsatz hinsichtlich der Anwendung von Gewalt aus; dieser ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, etwa wenn der Täter sich mit Gewissheit über ein Einverständnis des Opfers überzeugt hat.

4

Die bloße Beobachtung geringen oder nicht effektiven Widerstands rechtfertigt nicht automatisch die Annahme eines Einverständnisses, insbesondere wenn der Täter wusste, dass das Opfer sexuelle Beziehungen abgelehnt hat; eine solche irrige Annahme betrifft regelmäßig die Tat als Ganzes.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 508/68 in der Strafsache gegen █ den Kaufmann Werner ██, geboren █████████████████ in ██, wegen Notzucht

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung der im Geschäft seiner Ehefrau als Bedienung angestellten Frau Waltraud ██████ zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit der Revision die Verurteilung wegen Notzucht, deretwegen er angeklagt war. Das Rechtsmittel ist begründet.

Folgendes ist festgestellt: Nachdem Frau ██████████ der Küche die Tageseinnahmen abgerechnet hatte, begab sie sich in den schon dunklen Gastraum, um sich noch Zigaretten zu holen. Der Angeklagte war ihr dorthin bis zum Zigarettenautomaten gefolgt und umfaßte sie von hinten mit seinen Armen. Es gelang ihm, die sich widersetzende Frau auf einer Bank auf den Rücken zu legen und mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Als er sie anpackte, war sie infolge von Herzbeschwerden wie gelähmt und rief auch nicht um Hilfe.

Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angeklagte durch Anwendung seiner überlegenen körperlichen Kräfte den Widerstand von Frau ████ gebrochen hat, um mit ihr zu verkehren. Gleichwohl hält sie auf Grund des „nicht erheblichen“ Widerstands von Frau ██ nicht für erwiesen, daß der Angeklagte das Bewußtsein gehabt habe, Gewalt anzuwenden; sie sei infolge ihrer schwachen Gegenwehr nicht erkannt und folglich nicht überführt, „Gewalt gegen den von ihm erkannten ernstlichen Widerstand angewendet zu haben“.

Diese Ausführungen geben in mehrfacher Hinsicht zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.

Die Strafkammer scheint von einem zu engen Begriff der Gewalt im Sinne von § 177 StGB auszugehen, da sie möglicherweise nur diejenige Gewalt für tatbestandsmäßig hält, die sich gegen einen tatsächlich geleisteten Widerstand richtet. Dies wäre nicht richtig. Gewalt kann auch – als „überwältigende“ Gewalt – in einer körperlichen Einwirkung auf das Opfer bestehen, die einen entgegenstehenden Willen gar nicht erst aufkommen läßt. Diese Möglichkeit lag hier um so näher, als der Angeklagte Frau ████████ im dunklen Gastraum überraschend von hinten anpackte, „überrumpelte“. Ein bestimmtes Maß nötigender Gewalt ist auch nicht notwendig.

Unabhängig davon erscheint es zur inneren Tatseite kaum möglich, daß der Angeklagte, der „seine überlegenen körperlichen Kräfte anwendete“, sich dessen nicht bewußt gewesen sein soll, wie die Strafkammer annimmt. Im übrigen genügt nach der ständigen Rechtsprechung in Beziehung auf die Nötigung bedingter Vorsatz (vgl. RG JW 1935, 2734 Nr. 16 und 1938, 2734 Nr. 7; BGH in GA 1956, 316). Es ist auch anerkannt, daß dieser bedingte Vorsatz in der Regel nur auszuschließen ist, wenn sich der Täter Gewißheit über die Einwilligung der angegriffenen Frau verschafft hat.

Sofern die Strafkammer davon ausgehen sollte, daß der Angeklagte aus dem geringen Widerstand von Frau ██████████ ihr Einverständnis mit dem Verkehr geschlossen habe, stünde diese Annahme in Widerspruch mit der Feststellung, er habe gewußt, daß die Zeugin, die frühere Annäherungsversuche stets von sich gewiesen hatte, keine sexuellen Beziehungen mit ihm wollte. In diesem Fall käme auch, worauf die Staatsanwaltschaft mit Recht hinweist, eine Bestrafung wegen Beleidigung nicht in Betracht; denn die irrige Annahme des Einverständnisses betrifft regelmäßig die Tat als solche und im ganzen; auch sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß sich die Mißachtung der Geschlechtsehre der Frau in einem anderen Tun als eben dem erzwungenen Verkehr ausdrückte (vgl. RG in JW 1938, 2734 Nr. 7; BGH in GA 1956, 316).

BaldusHenningBaumgarten
MeyerMüller
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