Revision wegen unzureichender Feststellungen zum Verbotsirrtum bei Diebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 508/65
- Datum
- 12.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wegnahme fremder Sachen und deren Versetzung erfüllt grundsätzlich die Zueignungstatbestände des Diebstahls, soweit keine Rechtfertigungs- oder Berechtigungsgrundlage vorliegt.
Die Behauptung einer Forderung und der Glaube, sich durch Selbsthilfe zur Befriedigung berechtigt zu sein, können die subjektive Vorstellung begründen, dass die Tat nicht rechtswidrig ist, und damit die Möglichkeit eines entschuldbaren Verbotsirrtums eröffnen.
Kommt ein entschuldbarer Verbotsirrtum in Betracht, sind konkrete Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters erforderlich; fehlen solche Feststellungen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung zurückzuverweisen.
Ein nachträglicher Versuch des Täters, die Verwertung der weggenommenen Sachen zu verhindern oder die Rückgabe anzubieten, ist für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Wegnahme nicht ohne weiteres entscheidend.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4. Mai 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans ███ aus ██, geboren am █████ in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Dotterweich Bundesrichter
Dr. Willms Bundesrichter
Kirchhof Bundesrichter
Meyer Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ aus █████ ██ als Verteidiger,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 4. Mai 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Rückfall unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die von dem Angeklagten mit der Revision erhobene Sachbeschwerde ist begründet.
Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte am 12. Mai 1964 in Düsseldorf verschiedene Kleidungsstücke des Kraftfahrers ██████, mit dem er gemeinsam ein Zimmer bewohnte, an sich und versetzte sie in einer Leihanstalt. Er begab sich sodann noch nach Oberhausen, wo er kurze Zeit später neue Arbeit fand. Im September schrieb er an die Leihanstalt Düsseldorf eine Karte, mit der er um Zurückstellung der Verwertung der versetzten Sachen bat, da er sie einlösen wolle.
Der Angeklagte hatte vorgebracht, er habe auf Grund von Äußerungen des ████ befürchtet, dieser werde sich in die Ostzone begeben, ohne das Darlehen von 300 DM, das er von ihm erhalten hatte, zurückzuzahlen; er habe deshalb die Kleider an sich genommen und versetzt, um sich damit gegebenenfalls für einen Teil seiner Forderung zu befriedigen.
Die Strafkammer hält diese Einlassung nicht für widerlegt, ist aber der Auffassung, er habe durch die Wegnahme die dem █████ gehörenden Sachen sich rechtswidrig zugeeignet. Diese Annahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der späteren Mitteilung an die Leihanstalt, sie möge die Verwertung der Pfandstücke zurückstellen, mißt die Strafkammer keine Bedeutung bei.
Bedenken bestehen jedoch gegen die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite. Sie meint, dem Angeklagten habe das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht gefehlt, denn er habe selbst nicht behauptet, daß er sich angesichts seiner Forderung für berechtigt hielt, sich auf diese Weise schadlos zu halten. Dies schließt aber nicht aus, daß der Angeklagte, wofür sein ganzes Vorbringen spricht, doch geltend machen wollte, er habe auf diese Weise sich für seine Forderung befriedigen wollen und sich zu seinem Vorgehen für berechtigt gehalten. Es hätte daher eingehender Feststellungen bedurft, von welchen Vorstellungen der Angeklagte ausgegangen ist. Glaubte er, im Wege der Selbsthilfe die Sachen wegnehmen zu dürfen mit dem Ziele der Befriedigung seiner Forderung, so ist die Möglichkeit eines Verbotsirrtums, und zwar eines entschuldbaren, nicht auszuschließen (BGHSt 17, 87).
Senatspräsident Dr. Baldus ist dienstlich abwesend.
Dotterweich Willms und an der Unterschrift verhindert.
| Dr. | Kirchhof | ||
| Dotterweich | Meyer |