Treffer
BGH Urteil

Aufhebung: fehlende Feststellungen zu gefährlicher Körperverletzung und unterlassener Hilfe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 508/61
Datum
06.12.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung und unterlassener Hilfeleistung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Wiesbaden. Das Schwurgericht habe keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen, ob der Bambusstock als gefährliches Werkzeug eingesetzt oder ob Vorsatz vorgelegen habe. Ebenso fehle die notwendige Feststellung, dass der Angeklagte die Notwendigkeit sofortiger Hilfe erkannt habe. Mangels konkreter Feststellungen kann der Schuldspruch nicht bestehen bleiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Gegenstand ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 223a StGB ist, richtet sich nach der konkreten Art seines Gebrauchs und dem getroffenen Körperteil; hierfür sind entsprechende tatsächliche Feststellungen erforderlich.

2

Die bloße Möglichkeit, dass ein Körperteil (insbesondere der Kopf) getroffen worden sein könnte, genügt nicht zur Ersetzung der erforderlichen Feststellungen für einen Schuldspruch.

3

Vorsatz bei einfacher Körperverletzung setzt die Kenntnis aller für die Tathandlung wesentlichen Umstände voraus; Alkoholbedingte Verminderung der Zurechnungsfähigkeit kann Zweifel an Vorsatz und damit an der Schuldfähigkeit begründen.

4

Die Voraussetzungen des § 330c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) verlangen, dass der Täter die Notlage und die Erforderlichkeit sofortiger Hilfe erkannt hat; hierfür sind eindeutige Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich.

5

Fehlen wesentliche tatsächliche Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die sachlich zuständige Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Wiesbaden, 7. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Ludwig Karl sch██ aus █████████ dort geboren am ████ ██ █████ wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Dotterweich, Bundesrichter Dr. Menges, Kirchhof, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wiesbaden vom 7. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Geldstrafe von 300,— DM und wegen unterlassener Hilfeleistung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Auf die Freiheitsstrafe hat es die erlittene Untersuchungshaft angerechnet und den Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil der Schuldspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann.

1.) Gefährliche Körperverletzung

Es handelt sich um folgenden Sachverhalt: Während der Angeklagte in einem Fernsprechhäuschen in der Ortschaft F[REDACTED] nach einem Taxi rief, war sein Bruder, der ebenso wie der Angeklagte vorher dem stark zugesprochen hatte, am Straßenrand zu Fall gekommen und hatte das Bewusstsein verloren. Der Angeklagte versuchte, ihn wieder aufzuheben. Als dieser keine Anstalten machte, aufzustehen, „schlug der Angeklagte mit seinem Bambusspazierstock auf ihn ein“, um ihn zum Aufstehen zu bewegen. Das Landgericht sieht hierin eine Misshandlung mittels eines gefährlichen Werkzeuges (§§ 223, 223a StGB). Diese rechtliche Würdigung findet in den Feststellungen keine Grundlage.

Ob ein Gegenstand ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223a StGB ist, kann nicht allgemein entschieden werden, sondern beurteilt sich nach der gewählten Art des Gebrauches und nach dem Körperteil, gegen den er angewendet wird. Bei der Obduktion konnten am Körper des Bruders, der, ohne das Bewusstsein wiederzuerlangen, am nächsten Tag 14.15 Uhr im Krankenhaus an einer schweren Schädel- und Hirnverletzung gestorben war, äußere Verletzungen nicht wahrgenommen werden, insbesondere auch keine, die auf Stockschläge hätten zurückgeführt werden können. Nach seinen Angaben gegenüber dem Kriminalsekretär F[REDACTED] hat der Angeklagte „von einer jeweils nur geringen Entfernung der freischwebenden Krücke des Stockes vom Boden aus auf den Liegenden eingeschlagen“. In der Hauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, ihm fehle die Erinnerung für das, was zu jener Zeit geschehen sei. Das Schwurgericht hat keine Feststellungen getroffen und den Umständen nach auch nicht treffen können, in welcher Weise und wohin der Angeklagte mit dem Stock „geschlagen“ hat. Es meint jedoch, weil der Angeklagte nicht habe angeben können, wo sein Bruder mit dem Kopf gelegen habe, sei nicht auszuschließen, dass er auf diesen zugeschlagen und auch Schläge gegen den Kopf des Bruders geführt habe. Die bloße Möglichkeit, dass dies der Fall gewesen sein kann, vermag indessen die für den Schuldspruch erforderliche Feststellung, dass es so gewesen ist, nicht zu ersetzen. Die Annahme, der Angeklagte habe seinen Spazierstock dem Bruder gegenüber in einer Weise gebraucht, die geeignet gewesen wäre, diesem erhebliche Verletzungen beizubringen, entbehrt demnach jeder Grundlage. Die Anwendung des § 223a StGB wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.

Gegen die Annahme einer einfachen Körperverletzung bestehen im Übrigen aus subjektiven Gründen Bedenken. Der Angeklagte und sein Bruder haben stets im besten Einvernehmen miteinander gelebt. Nach seiner Einlassung, deren Richtigkeit das Schwurgericht ersichtlich nicht in Zweifel gezogen hat, ist ihm nicht der Gedanke gekommen, er könne seinen Bruder ernstlich verletzen, dass er ihm Schmerzen zufügen wollte oder auch nur die Vorstellung gehabt hat, dass er dies möglicherweise tun würde, ist nicht festgestellt. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat angetrunken – und zwar in einem solchen Grade, dass das Schwurgericht ihn für erheblich vermindert zurechnungsfähig angesehen hat. Es bezeichnet seine Tat als persönlichkeits- und wesensfremd. Bei dieser Sachlage ist der Vorsatz der einfachen Körperverletzung mit den Worten, der Angeklagte habe auf seinen Bruder vorsätzlich, nämlich in Kenntnis aller erheblichen Umstände, eingeschlagen, nicht hinreichend dargetan. Zudem wäre eine leichte vorsätzliche Körperverletzung nur auf Antrag verfolgbar, an dem es hier fehlt. Dass an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse bestünde, falls eine vorsätzliche leichte Körperverletzung festgestellt werden könnte, und deshalb ein Einschreiten von Amts wegen geboten wäre (§ 232 StGB), ist in keiner Weise ersichtlich.

2.) Unterlassene Hilfeleistung

Zutreffend nimmt das Schwurgericht an, dass ein Unglücksfall im Sinne des § 330c StGB vorlag: Der Bruder des Angeklagten war gestürzt und lag bewusstlos „auf dem Rand der Fahrbahn der Straße“.

Angesichts dieses Zustandes war Hilfeleistung erforderlich und nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Schädelverletzung des Gestürzten sehr schwer war und vermutlich auch eine sofortige ärztliche Versorgung ihn nicht hätte retten können (BGH NJW 1960, 1262 Nr. 17). Nur bei sofortigem Tod besteht keine Hilfeleistungspflicht. Ein Bewusstloser, dessen Verletzungen nicht ohne Weiteres zu erkennen sind, muss sofort ärztlicher Hilfe zugeführt werden. Im vorliegenden Falle war es also erforderlich, aus dem nahebei befindlichen Fernsprechhäuschen den Unfallwagen oder einen Arzt herbeizurufen und inzwischen mit Passanten den Bewusstlosen von der Fahrbahn wegzubringen. Indessen enthält das Urteil keinerlei Feststellungen dahin, der Angeklagte habe erkannt, dass sein Bruder infolge einer Schädelverletzung das Bewusstsein verloren hatte. Weil er ihn mit seinem Bambusspazierstock zum Aufstehen bringen wollte, liegt die Annahme nahe, dass er den Zustand des Bruders lediglich auf Trunkenheit zurückführte. Dieser Meinung sind ja auch die Polizeibeamten gewesen, die den Bewusstlosen „zur Ausnüchterung“ in eine Zelle des Polizeigewahrsams legten, und ebenso die diensttuende Ärztin, die seine Haftfähigkeit bejahte. Allerdings darf nicht außer Betracht bleiben, dass Hilfeleistung unabhängig von dem lebensgefährlichen Zustand des Bruders hier möglicherweise schon deshalb geboten war, weil dieser „am Rande der Fahrbahn“ lag und die Gefahr bestand, dass er überfahren und verletzt wurde. Indessen ist die Kennzeichnung „am Rande der Fahrbahn“ zu ungenau, um eine solche Gefahr ohne Weiteres annehmen zu können. Vor allem aber reichen insoweit die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus. Im Urteil wird nur gesagt, es sei davon auszugehen, dass der Angeklagte die Notwendigkeit der Hilfeleistung und ihre Voraussetzungen nicht verkannt habe. Damit ist die für den Vorsatz des § 330c StGB erforderliche Kenntnis aller Tatunstände eines Unglücksfalles und der Erforderlichkeit sofortiger Hilfeleistung nicht dargetan. Eine eindeutige Feststellung ist um so mehr notwendig, weil der Angeklagte sich infolge erheblichen Alkoholgenusses bei Bluthochdruck in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden hat. Es ist daher nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass er die Situation und die mit ihr verbundene Gefahr nicht erkannt hat.

Nach allem muss auch die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung aufgehoben werden.

3.) Da kein Delikt in Frage kommt, das zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört, war die Sache an die Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

BuschBaldusMenges
DotterweichKirchhof
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