Wahldeutige Verurteilung bei Diebstahl oder Hehlerei – Umfang und Ausschluss weiterer Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 508/60
- Datum
- 07.12.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil bei einer Wahlvariante weitere, bei der anderen nicht verwirklichte Tatbestände in Tateinheit hinzutreten; diese sind in der rechtlichen Würdigung auszuschließen.
Der Grundsatz der psychologischen und rechtsethischen Vergleichbarkeit verhindert nicht, dass bei Teilübereinstimmung der Tatbestände die zulässige Verurteilung auf den vergleichbaren Sachbereich beschränkt wird.
Bei widerspruchsfreien Feststellungen des Besitzes oder der Veräußerung nur eines Teils der in Betracht kommenden Gegenstände ist der Schuldumfang auf diesen nachgewiesenen Teil zu begrenzen.
Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unbeachtlich, wenn nicht konkret Beweismittel benannt werden, die das Gericht zur ergänzenden Erforschung der Wahrheit hätte heranziehen müssen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. April 1960
Rubrum
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
StPO § 267 Abs. 1
a) Die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hehlerei ist nicht deshalb unzulässig, weil der Angeklagte für den Fall des Diebstahls weiterer Gesetzesverletzungen in Tateinheit damit schuldig ist, denen auf der Seite der Hehlerei nichts Vergleichbares gegenübersteht. Diese Gesetzesverletzungen sind lediglich aus der Beurteilung auszuschließen.
b) Wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Angeklagte für den Fall des Diebstahls zwar die gesamte Beute, für den Fall der Hehlerei aber nur einen Teil derselben an sich gebracht hat, so ist für den Schuldumfang allein dieser Teil maßgebend.
Urteil vom 7. Dezember 1960 – 2 StR 508/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Postschaffner Friedrich █████ aus ████████, geboren am ██ ████ ██ in ███, wegen Diebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. April 1960 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig gesprochen und ihn zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und das sachliche Recht fehlerhaft angewandt.
1.) Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich; sie ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Revision bezeichnet keine Beweismittel, die das Gericht zur ergänzenden Erforschung der Wahrheit noch hätte benutzen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
2.) Die Sachrüge hat nur teilweise Erfolg.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte entweder in der Nacht vom 13. zum 14. Dezember 1958 allein oder im Zusammenwirken mit einem anderen aus der Einschreibbox des Postamtes Köln I die dort liegenden Einschreibebriefe mit den ███████████████████████ a und ██ entwendet oder er hat kurze Zeit nach dem Diebstahl von dem Dieb oder dessen Hehler die Wertpapiere aus der Sendung mit der Einlieferungsnummer ███ a in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft erworben.
Die Strafkammer erwägt, dass sich der Angeklagte, a) wenn ihm Diebstahl der Wertpapiere zur Last fällt, in Tateinheit damit zugleich des Verwahrungsbruchs, der Untreue, der Verletzung des Postgeheimnisses und der Urkundenunterdrückung schuldig gemacht hat, während diese Tatbestände im Falle eines hehlerischen Erwerbs nicht verwirklicht sind.
Die Strafkammer schließt sie deshalb von der rechtlichen Würdigung aus; denn insoweit sei eine psychologische und rechtsethische Vergleichbarkeit nicht gegeben, während für den verbleibenden Tatbestand des Diebstahls diese Vergleichbarkeit von der Rechtsprechung allgemein bejaht werde.
Dieser Auffassung der Strafkammer ist beizupflichten; sie steht dem Grundsatz der psychologischen und rechtsethischen Vergleichbarkeit nicht entgegen, zieht vielmehr für einen Sonderfall die notwendigen Folgerungen aus diesem Grundsatz. Es ist kein Anlass ersichtlich, die Zulässigkeit einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage deshalb zu verneinen, weil es bei rechtlicher Gesamtbeurteilung der beiden in Betracht kommenden Geschehensabläufe an der Vergleichbarkeit fehlt, obwohl sie für einen bestimmten Teilbereich zweifelsfrei gegeben ist. Sonst wäre der Angeklagte in unverständlicher Weise gegenüber einem Täter begünstigt, bei dem die Verwirklichung zusätzlicher Tatbestände aus Rechtsgründen ausscheidet.
Der Angeklagte kann in keiner Beziehung dadurch beschwert sein, dass bestimmte Tatbestände aus der Beurteilung ausgeschlossen werden. Der Zwang zu einer solchen beschränkten Würdigung ist auch sonst der Rechtsordnung nicht fremd; es sei insoweit auf die Rechtsgebiete der Amnestie, der Verjährung, der Auslieferung und des Strafantrags verwiesen (vgl. RGSt 46, 363).
b) Auch sonst lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Bei der Darstellung des Sachverhalts sagt das Urteil: „Am 16. Dezember 1958 hatte der Angeklagte die Wertpapiere aus den fehlenden Sendungen in seinem Besitz.“ Indessen ist den sonstigen Ausführungen der Strafkammer in ihrem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Angeklagte am 16. Dezember 1958 nur die Wertpapiere aus dem Einschreibebrief mit der Einlieferungsnummer ███ a im Besitz hatte; denn nur diese hat er veräußert und nur auf Grund der Veräußerung konnte der vorübergehende Besitz festgestellt werden. Der Verbleib der Sendung mit der Einlieferungsnummer ███ c, die ein Wertpapier im Nominalwert von 650 DM enthielt, wird im Urteil nicht weiter erörtert; weder für den Brief selbst noch für dessen Inhalt ist aufgeklärt, wo sie geblieben sind. Mag auch die Strafkammer davon ausgegangen sein, dass dieser Einschreibebrief Nr. ██ zusammen mit dem anderen Nr. ███ a gleichzeitig von demselben Dieb auf dem Postamt entwendet worden ist, so kann doch der Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage nur derselbe Gegenstand, hier also die Sammlung der Wertpapiere aus dem Brief mit der Einlieferungsnummer ███ a, zugrunde gelegt werden; der Schuldspruch ist notwendig in dieser Weise umgrenzt, weil der Angeklagte nur diese Wertpapiere veräußert hat, darüber hinaus also ein hehlerischer Erwerb ausscheidet.
In diesem Sinne wird der Schuldumfang hiermit klargestellt; das nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, damit dieser auf zutreffender Grundlage ergehen kann.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist dagegen zu verwerfen.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Dotterweich | Dr. Schalscha |