Revision gegen Strafausspruch: Zurückverweisung wegen neuer Regelung zur Bewährung (§ 23 StGB n.F.)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 508/53
- Datum
- 27.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträglich in Kraft tretende gesetzliche Regelung, die die Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung eröffnet, rechtfertigt die Zurückverweisung an das Tatgericht zur Entscheidung über die Gewährung von Bewährung.
Ist ein Urteil nur noch im Strafausspruch überprüfbar, bleibt die Revision insoweit in der Regel unbegründet, soweit nicht nachträgliche gesetzliche Änderungen oder entscheidungserhebliche Umstände eine andere Behandlung erfordern.
Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gehört grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der erstinstanzlichen Kammer; das Revisionsgericht hat zurückzuverweisen, wenn es diese Entscheidung nicht selbst abschließend treffen kann.
Über die Kosten des Rechtsmittels ist nach Zurückverweisung ebenfalls von der erstinstanzlichen Kammer zu entscheiden, wenn diese über die Strafaussetzung erneut zu befinden hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 21. August 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ den Arbeiter Heinrich geboren am ███████ 1915 in [REDACTED], wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dreher, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 21. August 1953 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage vor Gericht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Durch Urteil vom 22. Juni 1953 hatte der erkennende Senat das frühere Urteil des Landgerichts gegen den Angeklagten vom 3. April 1952, durch das er wegen derselben Tat zu derselben Strafe verurteilt worden war, im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil, das nur noch im Strafausspruch nachprüfbar ist, ist offensichtlich unbegründet, außer in einem Punkt. Mit Rücksicht auf den am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen § 23 StGB n.F. muss nämlich die Sache an das Landgericht zum Zwecke der Nachholung einer Entscheidung darüber zurückverwiesen werden, ob dem Angeklagten bedingte Strafaussetzung zur Bewährung erteilt werden soll oder nicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.10.1953 – 2 StR 40/53, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt).
| Dr. Moericke | Dr. Dreher | Dr. Arndt | |||
| Werner | Sauer | Menges |