Revision: Aufhebung wegen unzureichend konkretisierter Fälle sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 50/85
- Datum
- 22.02.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs genügt es nicht, eine unbestimmte Mindestzahl von Einzeltaten anzunehmen; jede zu verurteilende Tat muss so konkret bezeichnet sein, dass erkennbar ist, welche konkreten Handlungen gemeint sind.
Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit des Anklagevorwurfs darf das Gericht nicht ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte eine pauschale Mehrfachverurteilung wegen nicht näher bezeichneter Einzeltaten vornehmen.
Die Verurteilung wegen nicht hinreichend bestimmter Taten verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze und schränkt die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten unangemessen ein.
Bei Tatbeständen des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist gesondert festzustellen, ob und inwieweit die sexuelle Handlung überwiegend durch ein Abhängigkeitsverhältnis des Opfers bestimmt war und ob der Täter dies erkannte, da dies die rechtliche Bewertung beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9. Oktober 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 50/85 in der Strafsache gegen Bernhard Friedrich W aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1939 in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte außer in den zwei Fällen, begangen im September 1978 und Mai 1980, in weiteren sechs Fällen wegen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in acht Fällen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt. Sein Rechtsmittel
hiergegen hat teilweise Erfolg, im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Nach den Angaben der geschädigten Zeugin hat der Angeklagte in der Zeit von Mai 1978 bis Mai 1980 „manchmal sehr oft, nämlich mehrmals in der Woche mit ihr den Geschlechtsverkehr ausgeübt“, wobei es auch Zeiten gegeben habe, in denen zwischen den einzelnen Vorfällen mehrere Monate gelegen hätten. Die Kammer ist „zugunsten des Angeklagten daher davon ausgegangen, dass der Geschlechtsverkehr mindestens einmal im Vierteljahr, mithin acht Mal vom Mai 1978 bis Mai 1980 stattgefunden hat“. Konkrete Feststellungen hat das Landgericht aber nur für zwei Fälle (September 1978 und Mai 1980) getroffen.
Hinsichtlich dieser beiden Fälle weist das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.
Die Verurteilung wegen der nicht näher konkretisierten sechs Fälle hat jedoch keinen Bestand.
Anklage und Eröffnungsbeschluss werfen dem Angeklagten vor, bis Mai 1980 fortgesetzt einmal im Monat mit seiner Stieftochter den Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben. In dem angefochtenen Urteil wird hingegen festgestellt, dass diese in der genannten Zeit nicht ununterbrochen zu Hause war, sondern sich zeitweise in Erziehungsheimen aufhielt und auch immer wieder für kürzere oder auch eine längere Dauer von zu Hause entwich (UA S. 9). Aus diesem Grunde hat das Landgericht – wegen der möglichen größeren Zwischenräume zwischen den einzelnen Vorfällen – eine fortgesetzte Handlung verneint (UA S. 17).
Nachdem auf diese Weise Zweifel an der Richtigkeit des Anklagevorwurfs aufgetreten waren, durfte das Landgericht nicht ohne weiteres eine Mindestzahl nicht näher bestimmter Einzeltaten annehmen. Das strafbare Verhalten des Angeklagten hatte vielmehr so konkret bezeichnet werden müssen, dass erkennbar wurde, welche bestimmten Taten gemeint sind. Diese mussten sich von anderen gleichartigen, die er begangen haben konnte, genügend unterscheiden lassen. Waren die dafür erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte nicht zu ermitteln, dann durfte der Angeklagte insoweit nicht verurteilt werden.
Das ergibt sich einmal bereits daraus, dass anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils zweifelhaft bliebe. Vor allem aber ist die Verurteilung wegen einer nicht hinreichend bestimmten Tat mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Ein Angeklagter wird in seinen Verteidigungsmöglichkeiten unangemessen beschränkt, wenn gegen ihn derartige unbestimmte Vorwürfe erhoben werden. Unklare Feststellungen bergen zudem die Gefahr in sich, dass der Richter sich bei der Würdigung des Schuldumfangs vom sicheren Boden fester richterlicher Überzeugung entfernt und sich von einer in ihren Grenzen unklaren Gesamtvorstellung beeinflussen lässt. Je ungenauer er eine Tat kennt, desto fraglicher mag sogar erscheinen, ob er von ihr überhaupt im Sinne des § 261 StPO überzeugt sein kann (BGHSt 1, 22; 10, 137, 139).
Im vorliegenden Falle kann sich das Gericht allein auf die Angaben der Stieftochter stützen, gegen deren Glaubwürdigkeit – wie die Kammer auch erkennt – nicht unerhebliche Gründe anzuführen sind. Eine genauere Bestimmung der einzelnen Fälle war hier auch deshalb geboten, um eine Verwechslung mit Vorfällen aus der Zeit vor Mai 1978, die verjährt wären, auszuschließen. In den
nicht näher konkretisierten Fällen bleibt vor allem auch unklar, ob sich die Zeugin nur oder überwiegend mit Rücksicht auf eine Abhängigkeit vom Angeklagten zum Geschlechtsverkehr bereitgefunden hat und ob der Angeklagte dies erkannte. Das Gericht hat diese Frage nicht erörtert, sondern bei der rechtlichen Bewertung lediglich ausgeführt:
„Nach dieser Vorschrift (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) wird bestraft, wer (an) eine(r) Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung anvertraut ist, sexuelle Handlungen vornimmt oder an sich vornehmen lässt.“
Die Feststellungen zu den beiden im Einzelnen beschriebenen Fällen ergeben allerdings noch, dass der Angeklagte hier zumindest überwiegend nur wegen eines bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses zum Erfolg kam. Dass dies in den anderen Fällen, in denen § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB anzuwenden wäre, auch so war, ist zwar wahrscheinlich, nach den Feststellungen zum sexuellen Verhalten der Zeugin auch gegenüber dem Angeklagten – aber nicht selbstverständlich. Die Zeugin war durch immer wieder wechselnden Umgang mit Männern bereits in ihren frühen Mädchenjahren sexuell verwahrlost (UA S. 17) und hatte z. B. in ausgelassener Stimmung – dem Angeklagten an die Hoden gefasst und ihm ihre nackte Brust dargeboten (UA S. 21).
Nach allem ist das Urteil aufzuheben, soweit der Angeklagte über die beiden Vorfälle vom September 1978 und Mai 1980 hinaus in weiteren sechs Fällen verurteilt worden ist.
Hieraus folgt auch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
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