Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zum Rücktritt beim versuchten schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 50/83
- Datum
- 18.02.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat freiwillig und nicht durch äußere Zwangslage aufgegeben hat.
Das Tatgericht hat bei Bejahung oder Verneinung des Rücktritts konkrete Feststellungen zu den Gründen des Abbruchs zu treffen; bloße Schlussfolgerungen genügen nicht.
Ergeben die Feststellungen, dass der Täter noch Möglichkeiten zur Vollendung hatte, muss das Gericht darlegen, weshalb die Tat dennoch nicht fortgesetzt wurde.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur Freiwilligkeit des Abbruchs, ist das Urteil aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 50/83 BESCHLUSS Ne 28)
in der Strafsache gegen ████ Hans [REDACTED], geboren am ████ 1958 in [REDACTED], wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das Landgericht keine eindeutigen Feststellungen zur Frage des Rücktritts vom Versuch des schweren Raubes getroffen hat.
Nach den Feststellungen lag das Geld, das der Angeklagte an sich bringen wollte, noch auf dem Kassentisch, als die Zeugin ███████████████ den Kassenraum verließ, in dem sich nun der Angeklagte allein befand. „Der Angeklagte entfernte sich danach ebenfalls aus dem Kassenraum und verließ ohne besondere Eile das Schwimmbadgelände“ (UA S. 5). Sein Verhalten wertet das Landgericht nicht als strafbefreienden Rücktritt vom Versuch des Raubes, „weil der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben hat, sondern dazu durch das Verhalten der Zeugin █████████ gezwungen wurde“ (UA S. 6).
Diese Begründung wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hatte nach dem Weglaufen der Zeugin █████████████ Möglichkeit, das Geld an sich zu nehmen, wie an anderer Stelle des Urteils richtig ausgeführt wird (UA S. 7). Aus welchen Gründen er dennoch von der Wegnahme abgesehen hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, die damit die Möglichkeit offen lassen, dass er die Vollendung der Tat zwar zutreffend für möglich gehalten, aber freiwillig unterlassen hat.
| Maier | Mees | Niese | |||
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