Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Tenorberichtigung von 45 auf 44 tateinheitlichen Fällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 507/99
Datum
24.03.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kassel wegen zahlreicher Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs ein und rügte formelles sowie materielles Recht. Der BGH hält die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO im Wesentlichen für offensichtlich unbegründet und verwirft sie als unbegründet. Lediglich eine redaktionelle Korrektur im Tenor war erforderlich: 44 statt 45 tateinheitliche Fälle. Die Berichtigung berührt den Strafausspruch nicht; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Revisionsführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet, wenn die vorgebrachten Rügen keinen hinreichenden Anhalt für entscheidungserhebliche Rechtsfehler liefern; das Revisionsgericht kann das Rechtsmittel dann verwerfen.

2

Eine Berichtigung des Urteilstenors ist zulässig, wenn aus den Urteilsfeststellungen ein eindeutig erkennbarer Zählfehler hervorgeht und die Korrektur den Strafausspruch nicht beeinflusst.

3

Bei Verwerfung der Revision sind dem Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

4

Die Zuordnung von Tatausführungen zu Tateinheit(en) richtet sich nach den konkreten Feststellungen des Tatgerichts und ist vom Revisionsgericht nur bei Feststellungsfehlern zu ändern.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. Juni 1999

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 23. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen.

Im Schuldspruch werden jedoch die Worte "in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 45 Fällen" durch die Worte "in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 44 Fällen" ersetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 88 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 243 Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 45 Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Richtig zu stellen ist lediglich die Zahl der tateinheitlich mit dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen begangenen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Nach den Feststellungen handelt es sich insoweit nicht um 45, sondern um 44 Fälle. Angesichts der Vielzahl und des hohen Unrechtsgehalts der Taten ist auszuschließen, dass sich dieser Fehler bei der Fassung des Urteilstenors auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Jahnke RiBGH Detter ist Bode infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

JahnkeRothfuß
Otten