Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen Verstoßes gegen § 54 Abs. 2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 507/96
- Datum
- 08.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gesamtstrafenausspruch nach § 54 Abs. 2 StGB darf nicht der bloßen Summe der anzuerkennenden Einzelstrafen entsprechen; entspricht die Gesamtstrafe der Summierung, überschreitet sie den gesetzlich zulässigen Rahmen und ist aufzuheben.
Bei der Bildung und Begründung einer Gesamtstrafe hat der Tatrichter die konkreten Anforderungen an die Strafrahmenbildung darzulegen; mangelnde oder fehlerhafte Begründung rechtfertigt eine Aufhebung.
Eine auf den Gesamtstrafenausspruch beschränkte sachliche Rüge kann zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs führen, wenn dieser gegen § 54 Abs. 2 StGB verstößt.
Ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, ist die Sache zur neuer Entscheidung über die Gesamtstrafe, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen; dies umfasst auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Gera, 18. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 507/96 vom 8. Januar 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Juli 1996, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenaussprache aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine mit der Sachrüge begründete Revision gegen dieses Urteil hat der Angeklagte auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Sie verstößt gegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB, weil sie der Summe der erkannten Einzelstrafen (ein Jahr und zwei Monate, neun Monate, zweimal sechs Monate, drei Monate und ein Monat = drei Jahre und drei Monate) entspricht und damit den gesetzlich zulässigen Rahmen übersteigt.
Im Übrigen wird der neue Tatrichter die Anforderungen an die Begründung einer Gesamtstrafe zu beachten haben (vgl. hierzu Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 54 Rdn. 6 m. w. N.).
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