Revision: Freispruch wegen nicht nachgewiesener Einzeltat bei angenommener fortgesetzter Handlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 507/80
- Datum
- 01.10.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Legt Anklage oder Eröffnungsbeschluss selbständige Einzeltaten zugrunde, ist eine Verurteilung wegen einer behaupteten fortgesetzten Handlung für eine nicht nachgewiesene Einzeltat nicht tragfähig; insoweit ist Freispruch zu erteilen.
Ergeben die Feststellungen des Tatrichters nur für bestimmte Teilakte einen Nachweis, fehlt bei Nichterweis einzelner angeklagter Taten die Grundlage für eine Verurteilung dieser Einzeltaten, wenn die Anklage eigenständige Handlungen annimmt.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren die Urteilsformel ergänzen und insoweit den Freispruch aussprechen, wenn die Voraussetzungen einer Verurteilung für einzelne Anklagefälle entfallen.
Fallen einzelne Anklagefälle durch ergänzten Freispruch weg, so können die hierdurch betroffenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last fallen (entsprechende Kostenentscheidung).
Vorinstanzen
Landgericht Lahn-Gießen, 15. November 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 507/80 in der Strafsache gegen Horst Josef Heinrich ███ aus [REDACTED], geboren am ███ 1939 in [REDACTED]/Sudetenland, Fritz Ernst ███ aus [REDACTED], geboren am █████ 1935 in [REDACTED], wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 15. November 1979 dahin ergänzt, dass die Angeklagten auch im Falle 13 der Anklageschrift freigesprochen werden. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen. Insoweit hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit das Landgericht zu einer Verurteilung gelangt ist. Die Urteilsformel muss aber geändert werden. In den Fällen 13 bis 15 der Anklageschrift hat das Landgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen, jedoch nur zwei Teilakte (die Fälle 14 und 15) festgestellt (UA S. 7 a). Da Anklage und Eröffnungsbeschluss insoweit selbständige Handlungen angenommen hatten, mussten die Angeklagten wegen der nicht erwiesenen Einzeltat (Fall 13) freigesprochen werden (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 1980 – 2 StR 841/79). Der Strafausspruch wird dadurch nicht berührt.
| Müsl | Maier | Niemöller | |||
| Meyer | Theune |