Revision verworfen – Neufassung von Schuld- und Rechtsfolgen im Betäubungsmittelverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 507/77
- Datum
- 06.10.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann auch bei Verwerfung der Revision die Schuld- und Rechtsfolgenausprüche neu fassen und die rechtliche Würdigung von Täter- und Beteiligtenrollen sowie die Strafhöhe berichtigen.
Bei Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist die Einziehung der der Tat zuzuordnenden Betäubungsmittel anzuordnen.
Die Abgrenzung zwischen Haupttäterschaft und Beihilfe richtet sich nach dem tatsächlichen Beitrag zur Tatausführung; hiervon hängt die Zuordnung der strafrechtlichen Verantwortung und Strafhöhe ab.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 16. Februar 1977
Rubrum
BESCHLUSS 2 StR 507/77 in der Strafsache gegen 1. den Koch Wolfgang Michael T ███ aus ████████, geboren am ██ 1947 in Mosbach/Baden, 2. den Speditionskaufmann Rainer Albert Eduard █████████ aus ████, geboren am █████ 1948 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Oktober 1977 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Februar 1977 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch werden die diese Angeklagten betreffenden Schuld- und Rechtsfolgenausprüche wie folgt neu gefasst:
„Der Angeklagte ██████ ist des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Angeklagte █████ der Beihilfe hierzu schuldig.
Der Angeklagte ███████████ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, der Angeklagte T – unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Februar 1976 festgesetzten Einzelstrafen und unter Wegfall der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe – zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die bei den Angeklagten beschlagnahmten 17 Plastiktüten mit Heroin (Asservaten-Buch Nr. 35/76 des Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main) und die vom Bayerischen Landeskriminalamt mit Schreiben vom 23. Februar 1976 an das Polizeipräsidium Frankfurt am Main übersandte Heroinprobe werden eingezogen. (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 11 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 Nr. 5, Abs. 6, §§ 21, 25 Abs. 2, §§ 27, 49, 51, 55 StGB).“
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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