Revision: Zusammenfassung von Sexualdelikten zur gleichartigen Tateinheit, Aufhebung der Strafaussprüche
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 507/63
- Datum
- 12.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Tateinheit liegt vor, wenn einzelne Willensbetätigungen räumlich und zeitlich so eng zusammenhängen und äußerlich wie innerlich gleichartig sind, dass sie bei lebensnaher Betrachtung einem Beobachter als eine Tat erscheinen.
Bei gemeinschaftlichem Plan und gegenseitiger Unterstützung können die eigenen Unzuchtstat und das unterstützende Tun des Mittäters eine rechtliche Einheit bilden (gleichartige Tateinheit).
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist unzulässig, soweit nicht Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen.
Wird ein Schuldspruch wegen Zusammenfassung von Taten geändert und die Strafaussprüche aufgehoben, darf eine neue Einzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht übersteigen (Verbot der Schlechterstellung).
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 8. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1.) 2.) 3.) 4.) wegen gemeinschaftlicher Notzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 5. Februar 1964 in der Sitzung vom 12. Februar 1964, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
I. Auf die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██ wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 8. März 1963
1.) im Schuldspruch teilweise dahin geändert, dass schuldig sind:
der Angeklagte ██████ im Falle Jutta Ha. der gemeinschaftlichen gewaltsamen Unzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Notzucht und mit Körperverletzung, im Falle Christel Kirsch der gemeinschaftlichen Entführung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Notzucht,
██ der Angeklagte ███ im Falle Jutta Ha. der gemeinschaftlichen gewaltsamen Unzucht in Tateinheit mit gemeinschaftlicher versuchter Notzucht, im Falle Christel Ki. der gemeinschaftlichen Entführung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Notzucht,
2.) in den gesamten Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ███████ werden verworfen.
Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
██████ im Falle Jutta █████████ wegen gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht und Körperverletzung sowie wegen einer weiteren Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht, im Falle Christel Ki. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zum Entzug der Fahrerlaubnis mit fünfjähriger Sperrfrist,
███ im Falle Herta G. wegen Notzucht, im Falle ██ Ha. wegen gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht in zwei Fällen, im Falle Ki. wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus,
███ unter Freisprechung im Übrigen im Falle Ki. wegen Beihilfe zur Entführung und zur Notzucht zu einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und zum Entzug der Fahrerlaubnis mit eineinhalbjähriger Sperrfrist,
████ ██ unter Freisprechung im Übrigen im Falle ████ wegen Beihilfe zur Notzucht zu einem Jahr Gefängnis.
Hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt.
████ ██ und ██████ rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, ███ nur die Verletzung des materiellen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten ██████ und ███ haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Die Revision des Angeklagten ██
1.) Die Rüge nicht ordnungsmäßiger Besetzung der Strafkammer (Jugendschutzkammer) geht offensichtlich fehl. Dass im Fall Ha. das Hauptverfahren von und vor der 8. Strafkammer (Jugendschutzkammer) eröffnet wurde, beruhte auf einem Versehen dieser Kammer (Anklage war vor der 3. Strafkammer erhoben worden).
Die Frage der Zuständigkeit der Jugendschutzkammer für das Verfahren gegen die drei übrigen Angeklagten, die Heranwachsende waren (vgl. dazu die §§ 108 Abs. 1 und 3 Satz 2, 112, 103 JGG), berührt den Angeklagten ███ nicht; er war zur Zeit der Taten bereits erwachsen.
2.) Die Vorschrift des § 265 StPO wurde nicht verletzt, da der Vorsitzende ausweislich der Sitzungsniederschrift allgemein auf die Möglichkeit einer Mittäterschaft hingewiesen hat.
3.) Die zu Protokoll gegebene Rüge des Beschwerdeführers, die Zeugin Hel. sei unvollständig vernommen worden, ist verspätet. Mit der von ihm beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ihrer Nachholung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (BGHSt 1, 44). Mit der Behauptung könnte die Revision auch nicht begründet werden; die Beteiligten hatten die Möglichkeit, Fragen an die Zeugin zu stellen.
4.) Die Revision wendet sich mit der Sachrüge zunächst vornehmlich im Fall Ha. und auch im Fall ███ gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; damit kann sie nicht gehört werden, soweit nicht Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen. Solche sind nicht ersichtlich.
Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher Nötigung zur Unzucht (gewaltsame Unzucht) in Tateinheit mit versuchter Notzucht und Körperverletzung im Falle Ha. und wegen gemeinschaftlicher Entführung in Tateinheit mit Notzucht im Falle Ki. ist nicht zu beanstanden. Die sämtlichen äußeren und inneren Merkmale dieser Verbrechen und Vergehen sind nachgewiesen. Dass ███████ und nicht ██████ wegen Körperverletzung bestraft wurde, lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das öffentliche Interesse an der Verfolgung der Tat ist von der Staatsanwaltschaft bejaht worden. Wegen der Entführung ihrer Tochter haben die Eltern Ki. wirksam Strafantrag gestellt.
Durchgreifende Bedenken bestehen aber, worauf die Revision mit Recht hinweist, dagegen, dass die Strafkammer in beiden Fällen ████ und Ki. beim Angeklagten ███ wie beim Angeklagten ██████ je zwei Verbrechen – gewaltsame Unzucht mit versuchter Notzucht zweimal und Entführung mit Notzucht ebenfalls zweimal – angenommen hat. Es war jeweils eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinn gegeben.
Die einheitliche Willensrichtung des Täters reicht dazu freilich allein nicht aus. Die einzelnen Willensbetätigungen müssen vielmehr räumlich und zeitlich so eng zusammenhängen sowie äußerlich und innerlich gleichartig sein, dass sie sich einem Beobachter bei lebensnaher Auffassung als Einheit darstellen. Auch bei Verletzungen höchstpersönlicher Interessen eines und desselben Rechtsgutsinhabers kann eine solche Einheit vorliegen.
Die Angeklagten ██████ und ███ haben als Mittäter nach gemeinsamem Plan in beiden Fällen ihr Opfer jeder mit Hilfe des anderen vergewaltigt. Der eine beteiligte sich jeweils an der Tat des anderen im Bewusstsein, das Mädchen für den Verkehr des anderen und für den nachfolgenden eigenen Verkehr gefügig zu machen und vom anderen dieselbe Unterstützung zu erfahren.
Im Falle Christel Ki. kommt hinzu, dass die Strafkammer zwischen Entführung und Notzucht rechtlich bedenkenfrei Tateinheit angenommen hat. Infolgedessen werden auch die Unzuchtshandlungen jedes der beiden Täter zur Einheit verbunden.
In den beiden Fällen (Ha. und Ki.) sind somit die eigene Unzuchtstat und das unterstützende Tun gegenüber dem anderen jeweils nur eine Tat im Rechtssinn – sogenannte gleichartige Tateinheit nach § 73 StGB.
Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. Es ist ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer gegenüber dem Vorwurf tateinheitlichen Handelns anders hätte verteidigen können.
Der gesamte Strafausspruch ist aufzuheben. Die Strafkammer ist durch das Verbot der Schlechterstellung nicht gehindert, wieder dieselbe Gesamtstrafe auszusprechen, darf sich aber nicht überschreiten. Die Einzelstrafe, auf die jeweils zu erkennen ist, darf die Summe der bisherigen Einzelstrafen in den beiden Fällen nicht übersteigen.
Die Revision des Angeklagten ███
1.) Vorgeblich greift der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen Notzucht im Fall Herta G. an. Die Verbrechensmerkmale sind sämtlich nachgewiesen.
2.) In den Fällen ████████ ██████ ist der Schuldspruch auf die allgemeine Sachrüge aus demselben Grund wie bei ██████ zu ändern.
3.) Auch hier ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben, einschließlich der Einzelstrafe im Fall ██, da nicht auszuschließen ist, dass diese Strafe von den übrigen in Art und Höhe beeinflusst war. Auf die weiteren Einwände zum Strafausspruch braucht deshalb nicht eingegangen zu werden; der Beschwerdeführer hat Gelegenheit, sie in der neuen Hauptverhandlung vorzubringen.
Was bei ███ zum Verbot der Schlechterstellung ausgeführt ist, gilt auch für ██.
Die Revision des ███████████ ███
Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Entführung und Notzucht im Fall Ki. lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Dass sich der Angeklagte über die Absichten der Haupttäter, nämlich mit Christel Ki. geschlechtlich zu verkehren, im Klaren war, ist eindeutig festgestellt. Soweit im Urteil von einem geschlechtlichen „Missbrauchen“ die Rede ist, soll damit ersichtlich nichts anderes gesagt sein.
Die Rechtsausführungen der Revision über das Verhältnis der Entführung zur Notzucht gehen offensichtlich fehl (vgl. BGHSt 18, 29).
Die Änderung des Schuldspruchs bei den Angeklagten ██████ und ███ hat auf den Schuldspruch gegenüber den Gehilfen keinen Einfluss. Auch die Strafe wird davon nicht berührt, da Schuld- und Unrechtsgehalt sich aus ihrem eigenen Tatbeitrag ergeben.
Die Revision des Angeklagten ███ ██
Sie ist ebenfalls unbegründet. Das Urteil enthält keinen Widerspruch. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht von dem festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Die Milderungsmöglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB ist nicht übersehen, da sie im Urteil zuvor bei █████ erwähnt wird. Auch im Übrigen lässt die Strafzumessung keinen Rechtsirrtum erkennen.
| Baldus | Scharpenseel | Henning | |||
| Dotterweich | Mayr |