Stellenvermittlungsmonopol nach AVAVG verfassungsgemäß; Urteil wegen Personalberatung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 507/60
- Datum
- 13.12.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Stellenvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung nach §§ 35, 37, 54 AVAVG ist mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Eine Verfahrensrüge wegen behaupteter Grundrechtsverstöße im Ermittlungsverfahren greift nicht durch, wenn das Urteil auf dem behaupteten Mangel nicht beruhen kann.
Unerlaubte Arbeitsvermittlung liegt bereits bei jeder auf die Zusammenführung von Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen gerichteten Mittlertätigkeit vor; auf Form, Systematik und Erfolgseintritt kommt es nicht an.
Die strafbare Arbeitsvermittlung nach § 210 Abs. 1 AVAVG erfasst auch unentgeltliche Vermittlungstätigkeit ohne Auftrag der Bundesanstalt, soweit keine Ausnahme nach § 37 AVAVG eingreift.
Gewerbsmäßiges Handeln setzt nicht voraus, dass in jedem Einzelfall ein Entgelt erzielt oder verlangt wird; ausreichend ist der Wille, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 26. Januar 1960
Leitsatz
Das Stellenvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, wie es sich aus den §§ 35, 37 und 54 AVAVG ergibt, ist mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 26. Januar 1960 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen; er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Arbeitsvermittlung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 30 Tagen zu einer Geldstrafe von 3000 DM verurteilt.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte beanstandet auch das Verfahren. Die gegen ihn gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Seine Revision ist unbegründet.
I. Die Revision des Angeklagten:
A. Verfahrensbeschwerden:
1. Der Angeklagte macht geltend, im Ermittlungsverfahren seien die Bestimmungen des § 110 StPO und die ihm durch Art. 10 und 13 Abs. 2 GG gewährleisteten Grundrechte verletzt worden, weil die bei ihm beschlagnahmten Akten nicht ein Richter, sondern Angestellte des Landesarbeitsamts auf Belastungsmaterial durchgesehen hätten. Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil das Urteil auf den von dem Angeklagten behaupteten Mängeln des Ermittlungsverfahrens nicht beruhen kann.
Der Angeklagte bringt zwar vor, die Aktendurchsicht habe dazu geführt, dass Hunderte von Briefen, in denen er die Bitte um Stellenvermittlung unter Hinweis auf die Vorschriften des AVAVG ausgeschlagen habe, „unter den Tisch gefallen“ und nicht Gegenstand der Verhandlung geworden seien. Aber selbst wenn das der Fall war, kann dadurch eine Benachteiligung des Angeklagten nicht eingetreten sein. Diese Briefe hätten dem belastenden Teil des Akteninhalts nichts von seiner Bedeutung genommen und höchstens einen zusätzlichen Hinweis auf das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten geben können.
Die Meinung der Revision, dass eine Grundrechtsverletzung auch dann zu beachten sei, wenn zwischen ihr und dem Urteil kein Zusammenhang bestehe, trifft nicht zu. Der Hinweis auf die Entscheidung des 2. Ferienstrafsenats vom 23. Juli 1953 – 2 StR 784/52 – (wiedergegeben bei Dallinger MDR 1953, 721, 724) geht fehl; denn sie besagt genau das Gegenteil von dem, was ihr der Beschwerdeführer entnehmen will.
2. Der Vorwurf, die Strafkammer sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil sie bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Feststellungen nicht getroffen habe, bezieht sich auf die Anwendung des sachlichen Rechts.
B. Sachbeschwerde:
1. Der Angeklagte hält die Bestimmungen der §§ 35, 37 AVAVG für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Er hat beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Diesem Antrag kann der Senat nicht entsprechen; er vermag sich von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Bestimmungen des AVAVG nicht zu überzeugen (vgl. BVerfGE 1, 264, 284).
a) Nach dem AVAVG besteht folgende Rechtslage:
Die Arbeitsvermittlung ist grundsätzlich staatliche, der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zugewiesene Aufgabe (§§ 1, 35 AVAVG). Das Gesetz ermöglicht allerdings die Durchbrechung und Ergänzung des Stellenvermittlungsmonopols der Bundesanstalt; diese „kann auf Antrag Einrichtungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung für einzelne Berufe oder Personengruppen beauftragen, wenn es für die Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig ist“. Der Auftrag soll befristet erteilt und kann aus bestimmten Gründen widerrufen werden. Beauftragte Einrichtungen und Personen unterstehen der Aufsicht der Bundesanstalt und sind an ihre Weisungen gebunden (§ 54 Abs. 1 und 3 AVAVG).
b) Diese Rechtslage ist das Ergebnis einer jahrzehntelangen Entwicklung, die den Staat aus Gründen sozialer Verantwortung für seine Bürger in zunehmendem Maße zwang, Arbeitsvermittlung mehr und mehr dem privaten Einfluss zu entziehen und der öffentlichen Verwaltung zu übertragen.
In der Zeit vor dem ersten Weltkrieg bot das Arbeitsvermittlungswesen ein Bild großer Zersplitterung und praktischer Unzulänglichkeit. Es lag in den Händen von gewerbsmäßigen Stellenvermittlern, von Arbeitgebern, Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und Innungen sowie von Landwirtschaftskammern, gemeinnützigen Verbänden und Gemeinden. Vielfach war die Arbeitsvermittlung ein Instrument des wirtschaftlichen Interessenkampfes. Die organisatorischen Mängel verhinderten trotz überörtlicher Zusammenschlüsse und staatlicher Förderung den bestmöglichen Erfolg. Im Jahre 1912 bestanden in Deutschland 2145 Arbeitsnachweiseinrichtungen und daneben eine erheblich größere, im Jahre 1909 mit 7200 errechnete Anzahl privater Stellenvermittler (Bundestagsdrucksache Nr. 1274 der 2. Wahlperiode S. 64; Draeger/Buchwitz/Schönefelder AVAVG Einführung A 1).
Mit ihnen beschäftigte sich das Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910 (RGBl. S. 860). Nicht mehr zu übersehende Missbräuche, wie die Ausdeutung Stellensuchender und die Verleitung zum Vertragsbruch (vgl. Bundestagsdrucksache a. a. O.), hatten das Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich gemacht. Die Zulassung zum Gewerbe eines Stellenvermittlers wurde erschwert. Sie war zu versagen, wenn ein Bedürfnis nicht vorlag (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).
Bis nach dem ersten Weltkrieg, von kriegswirtschaftlichen Maßnahmen abgesehen, blieb es im Wesentlichen bei dieser Rechtslage. Mit der Demobilmachung und der Umstellung der Wirtschaft auf die Friedenswirtschaft wurde in der Nachkriegszeit die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und die Fürsorge für die Kriegsbeschädigten zu einem brennenden innenpolitischen Problem, dessen Lösung eine einheitliche Organisation der Arbeitsverwaltung unter zentraler Leitung unabweislich verlangte (Bundestagsdrucksache a. a. O.). Am 15. Januar 1920 wurde als Abteilung des Reichsarbeitsministeriums ein Reichsamt für Arbeitsvermittlung geschaffen. Am 13. Juli 1922 beschloss der Reichstag das Arbeitsnachweisgesetz. Es wurde am 22. Juli 1922 verkündet (RGBl. I S. 657) und trat am 1. Oktober 1922 in Kraft.
Dieses Gesetz übertrug die öffentlichen Arbeitsnachweise den Arbeitsnachweisämtern als Unterinstanz auf kommunaler Ebene, Landesämtern für Arbeitsvermittlung als Mittelinstanz und dem Reichsamt für Arbeitsvermittlung als Oberinstanz (§ 1). Die gewerbsmäßige Stellenvermittlung wurde vom 1. Januar 1931 ab verboten; neue Erlaubnisse zum Gewerbebetrieb eines Stellenvermittlers durften nicht mehr erteilt werden. Das Stellenvermittlergewerbe wurde der Aufsicht der Arbeitsnachweisämter unterstellt. Der Reichsarbeitsminister konnte Ausnahmen zulassen und für einzelne Berufe schon vor dem 31. Dezember 1950 die gewerbsmäßige Stellenvermittlung untersagen (§ 48). Damit war das Verwaltungsmonopol der Arbeitsvermittlung geschaffen, wenn auch seine uneingeschränkte Geltung erst allmählich erreicht wurde, weil der Gesetzgeber das endgültige Verbot der privaten Stellenvermittlung auf fast 10 Jahre befristet hatte.
Die Entwicklung fand in organisatorischer Hinsicht ihren Abschluss im Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927 (RGBl. I S. 187). Es entstand die Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung als Körperschaft des öffentlichen Rechts, gegliedert in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter (§§ 1, 2). Ihr wurde die öffentliche Arbeitsvermittlung übertragen. Für die gewerbsmäßige Stellenvermittlung blieb es im Wesentlichen bei dem Rechtszustand, den das Arbeitsnachweisgesetz geschaffen hatte. Es wurde insbesondere das Verbot ihrer Ausübung ab 1. Januar 1931 aufrechterhalten (§ 55).
In dieser Regelung hat das geltende Recht seine Wurzeln. Die Veränderungen, die sie in der Zeit des sog. Dritten Reiches erfahren hatte, können unerörtert bleiben.
Die zum geltenden Recht hinführende Entwicklung war nicht auf die deutschen Verhältnisse beschränkt. Gleichliegende Probleme und Erfahrungen in anderen Ländern führten im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation, der das Deutsche Reich bis 1933 angehörte und deren Mitglied die Bundesrepublik seit 1952 ist, zu Übereinkommen und Empfehlungen, die der Gesetzgeber bei der Neufassung des AVAVG zu beachten hatte (Bundestagsdrucksache a. a. O. S. 74/75). Für den Bereich der Arbeitsvermittlung sind insbesondere die Übereinkommen Nr. 88 und 96 von Bedeutung, denen die Bundesrepublik durch die am 15. April 1954 verkündeten Ratifikationsgesetze beitrat (BGBl. II S. 448 und 456).
Übereinkommen Nr. 88 verpflichtet zur Unterhaltung einer öffentlichen, unentgeltlichen Arbeitsnachweisverwaltung, die aus einem das ganze Land umfassenden System von Arbeitsämtern unter Leitung einer Zentralbehörde zu bestehen hat. Sie hat für die besondere Betreuung bestimmter Personengruppen zu sorgen und die notwendigen Maßnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit mit den nicht auf Gewinn gerichteten privaten Arbeitsvermittlungsbüros zu treffen (Art. 1, 2, 7, 8 und 11).
Übereinkommen Nr. 96, das nach dem Stand vom 1. März 1960 von 19 Ländern ratifiziert worden war (Draeger/Buchwitz/Schönefelder AVAVG Vorbem. 9 zu §§ 54 und 55), verpflichtet in seinem von der Bundesrepublik angenommenen Teil II zur Aufhebung auf Gewinn gerichteter Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung innerhalb eines begrenzten Zeitraums (Art. 3 Abs. 1). Befreiungen von dieser Bestimmung sind nur „in Bezug auf die von der Gesetzgebung genau bezeichneten Kategorien zu gewähren, für deren angemessene Vermittlung im Rahmen der öffentlichen Arbeitsmarktverwaltung nicht vorgesorgt werden kann“. Jede Befreiung setzt voraus, dass – neben anderen – folgende Bedingungen erfüllt sind: Das Arbeitsvermittlungsbüro muss der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstellt und im Besitz einer Bewilligung sein, die jeweils für ein Jahr ausgestellt wird. Sie kann „nach Ermessen“ erneuert werden (Art. 5). Auf Gewinn gerichtete Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung bedürfen einer „Sondererlaubnis der zuständigen Behörde“ und werden von ihr beaufsichtigt (Art. 6). Büros für unentgeltliche Arbeitsvermittlung haben ihre Tätigkeit kostenlos auszuüben (Art. 7).
Nun vermag zwar die Rechtsentwicklung als solche die Regelung des AVAVG nicht ohne weiteres als verfassungsmäßig zu rechtfertigen. Die Grundrechte machen nicht Halt vor überlieferten Rechtszuständen (Art. 1 Abs. 3 GG). Auch Zustimmungsgesetze zu internationalen Vereinbarungen sind dem Verfassungsrecht nicht gleich- oder gar übergeordnet (BVerfGE 6, 290, 295; 6, 309, 363). Doch erschöpft sich die Bedeutung der Rechtsentwicklung nicht darin, dass ihre Berücksichtigung einer der wesentlichen Beweggründe des Gesetzgebers war (vgl. Bundestagsdrucksache a. a. O. S. 64/65, 74/75 und 106). Aus ihr ist vielmehr zu ersehen, dass und weshalb die Arbeitsvermittlung zu einer öffentlichen Aufgabe geworden ist, die auch „nach den heutigen Vorstellungen der organisierten Gemeinschaft in erster Linie dem Staate vorbehalten bleiben muss“, wenn „Eigenart und Gewicht“ dieser Aufgabe fortbestehen (BVerfGE 7, 377, 397, 398).
Dafür spricht eine Reihe von Gesichtspunkten, die in dem Vortrag der Revision keine ausreichende Berücksichtigung gefunden haben. Erhaltung und Beschaffung eines Arbeitsplatzes sind in der Massengesellschaft der Gegenwart, in der die weitaus größte Zahl aller Menschen in ihrer Daseinsvorsorge abhängig und in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang verstrickt ist, notwendige Zielsetzungen des sozialen Rechtsstaats, dessen Verwirklichung das Grundgesetz anstrebt (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG).
Wichtigstes Mittel zur Erreichung dieser Zielsetzungen ist die Arbeitsvermittlung. Durch sie wird „in erster Linie Arbeitslosigkeit verhütet und beendet“ (§ 131 AVAVG 1927). Die Arbeitsvermittlung hat arbeitsmarktpolitische Bedeutung. Sie soll den räumlichen, beruflichen und zeitlichen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt im Rahmen der staatlichen Wirtschaftspolitik ermöglichen. Diese Seite ihrer Funktionen insbesondere ist wesentlich auch in Zeiten wirtschaftlicher Hochkonjunktur, denen die Gefahr besteht, dass die Abwerbung als Mittel des Konkurrenzkampfes und einseitig-egoistischer Bestrebungen die volkswirtschaftliche Struktur nachteilig beeinflusst. Im Übrigen kann die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Stellenvermittlungsmonopols der Bundesanstalt vom Schwanken der konjunkturellen Lage und ihren jeweiligen Bedürfnissen nicht abhängig sein, mögen sich auch die Gefahren für die Daseinsvorsorge in Abschnitten wirtschaftlicher Blüte wesentlich verringern. Dass aber der Gesetzgeber bei seiner Regelung auch die Möglichkeit von Krisenzeiten in Betracht ziehen muss, sollte nicht zweifelhaft sein.
Nach Umfang und Tragweite dessen, was Gegenstand wirksamer, wirtschaftlich sinnvoller und sozial gerechter Arbeitsvermittlung ist, muss sie als vorrangige, der Existenzsicherung weiter Teile des Volkes dienende Aufgabe staatlicher Daseinsvorsorge (vgl. zu diesem Begriff Forsthoff, Lehrbuch 8. Aufl. S. 321) und Wirtschaftspolitik angesehen werden, deren Wahrnehmung durch eine eigene, nach einheitlichen Zielsetzungen tätige Verwaltungsorganisation Art. 33 Abs. 4 GG nicht nur zulässt, sondern vorschreibt (vgl. Bachof in Bettermann/Nipperdey/Scheuner, Die Grundrechte Bd. III/1 S. 201 und 204; Hamann, Grundgesetz 2. Aufl. S. 257; Giese/Schunck, Grundgesetz 4. Aufl. Art. 33 Anm. 5).
Die auftragsabhängige Ergänzung des Stellenvermittlungsmonopols der Bundesanstalt, die § 54 AVAVG zulässt, ermöglicht Privatpersonen, Arbeitsvermittlung als „staatlich gebundenen“ Beruf zu betreiben. Gegen die engen Grenzen, die solcher in das Ermessen der Bundesanstalt gestellten, widerruflichen, befristeten und beaufsichtigten Betätigung gezogen sind, bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach „Eigenart und Gewicht“ der durch die Arbeitsvermittlung zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben war es vertretbar, private Arbeitsvermittlung durch die in § 54 AVAVG festgesetzten Bedingungen und Eingriffsmöglichkeiten an den „öffentlichen Dienst heranzuführen“ (BVerfGE a. a. O. S. 398; Bachof a. a. O. S. 204).
Dem Angeklagten steht es frei, sich um eine Zulassung nach § 54 Abs. 4 AVAVG zu bemühen. Die in den Durchführungsbestimmungen des Verwaltungsrats der Bundesanstalt vorgesehenen Voraussetzungen wurden inzwischen erlassen (BArbBl. 1960 Nr. 9 S. 292).
Zu dem Ergebnis, dass das Stellenvermittlungsmonopol der Bundesanstalt mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht, würde der Senat im Übrigen auch dann gelangen, wenn die Prüfung, wie es die Revision will, lediglich nach dem Maßstab vorgenommen würde, den das Bundesverfassungsgericht gegenüber objektiven Beschränkungen der freien Berufswahl außerhalb der Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst anwendet (vgl. BVerfGE a. a. O. S. 405, 408). Danach sind solche Beschränkungen grundsätzlich nur dann nicht verfassungswidrig, wenn sie „zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zwingend erforderlich“ sind. Der Senat hält auch diese Voraussetzungen für gegeben. Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass private Stellenvermittlung mit höchster Wahrscheinlichkeit erhebliche Missstände und sehr ernste Gefahren für die Daseinsvorsorge zur Folge hätte, die allein mit Kontrollmaßnahmen nur unzureichend bekämpft werden könnten.
2. In der Sache selbst macht der Angeklagte geltend, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, in welchen der für erwiesen erachteten Tatsachen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale des strafbaren Verhaltens gefunden habe. Die Rüge ist unbegründet.
a) Die von der Revision vermissten Feststellungen zu der Frage, ob und wann die Tätigkeit des Angeklagten mit einer Personalberatung überhaupt oder doch so verknüpft war, dass diese im Vordergrund stand, erübrigten sich. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der §§ 35, 37 AVAVG rechtfertigen die Annahme, dass eine im Zusammenhang mit Personalberatung ausgeübte Arbeitsvermittlung zulässig sei.
b) Im Übrigen hat die Strafkammer festgestellt:
Der Angeklagte nahm Verbindung zu arbeitsuchenden Arbeitnehmern auf, ließ sich ihre Bewerbungsunterlagen geben, erfasste nach Auswertung der Unterlagen die Arbeitssuchenden in Listen oder in einer Kartei und schlug sie Arbeitgebern, mit denen er zum Teil noch in keinerlei Rechtsbeziehungen stand, zur Einstellung vor. Er wollte sich mit seiner Tätigkeit eine „fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang“ verschaffen. Das Verbot und die Strafbarkeit privater Arbeitsvermittlung waren dem Angeklagten seit dem 12. Juli 1956, dem Tage des ersten Besuches von Vertretern des Arbeitsamts in seinen Geschäftsräumen, bekannt. Vor dem 12. Juli 1956 befand er sich in einem Verbotsirrtum, der vermeidbar war.
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten.
Sie sind auf eine Reihe nachgewiesener Einzelfälle gestützt, in denen er Tätigkeiten vornahm, die auf die Zusammenführung von Arbeitssuchenden und Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen gerichtet waren. Mehr als solches zielgerichtetes Tun bedurfte es nicht zur Erfüllung des Tatbestands. Gleichgültig ist, in welchen Formen es geschah und wie weit im einzelnen Falle das angestrebte Ziel erreicht wurde. Entscheidend waren allein die Mittlerstellung des Angeklagten und seine Willensrichtung. Unwesentlich ist, ob er seine Vermittlertätigkeit planmäßig oder systematisch ausübte. Es genügt, dass sie, wie erwiesen ist, über den Rahmen gelegentlicher und unentgeltlicher Empfehlungen hinausging (§ 37 Abs. 1 und 5 AVAVG).
Damit ist ein großer Teil der Fragen beantwortet, welche die Revision aufgeworfen und erörtert hat. Im Übrigen war es unerheblich, ob der Angeklagte in seinen auf Begründung von Arbeitsverhältnissen gerichteten Schreiben an Unternehmer die Namen der Stellenbewerber nannte, die er nach seinen Unterlagen „an der Hand“ hatte. Auch spielte es keine Rolle, ob er für seine vermittelnde Tätigkeit als solche in allen Fällen ein Entgelt in Ansatz brachte.
Strafbar ist nach § 210 Abs. 1 AVAVG jede, auch die unentgeltliche, ohne Auftrag der Bundesanstalt ausgeübte Arbeitsvermittlung, soweit nicht in § 37 AVAVG Ausnahmen vorgesehen sind. Selbst gewerbsmäßiges Handeln, das zur Strafschärfung führt (§ 210 Abs. 2 AVAVG), setzt nicht voraus, dass stets ein Entgelt erzielt oder verlangt wird. Es genügt der Wille, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Dass der Angeklagte diesen Willen hatte, ist von der Strafkammer festgestellt worden.
Die von ihr vorgenommene Würdigung der Einlassung des Angeklagten und der erhobenen Beweise enthält keine Rechtsverstöße. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können daher keinen Erfolg haben. Einen Rechtssatz des Inhalts, § 37 Abs. 5 AVAVG setze voraus, dass der Stellungsuchende sich in einer Notlage befinde, hat die Strafkammer nicht aufgestellt. Was der Beschwerdeführer zum Fall Seiler vorträgt, ist deshalb ohne Bedeutung.
Bedenken dagegen, dass das Landgericht der Urteilsfindung nicht nur die in Gestaltung und Ablauf festgestellten Einzelfälle zugrunde gelegt habe, sondern dabei von einem größeren Schuldumfang ausgegangen sei und danach die Strafe bemessen habe, bestehen nicht.
Die Strafe und die Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Die Strafkammer hat verneint, dass der Angeklagte unerlaubte Arbeitsvermittlung betrieb, soweit er im Auftrage von Unternehmern, die ihn zur Personalberatung zugezogen hatten, im eigenen Namen Stellenangebote in Zeitungen aufgab und aus den eingehenden Bewerbungen den nach seiner Meinung bestgeeigneten Arbeitssuchenden ermittelte. In diesen Fällen, so meint die Strafkammer, habe das Schwergewicht der Tätigkeit des Angeklagten auf dem Gebiet der Personalberatung gelegen, die Personalanwerbung sei demgegenüber zurückgetreten.
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Vielmehr trifft die Auffassung der Staatsanwaltschaft zu, dass der Angeklagte auch in den Fällen, in denen die Personalberatung im Vordergrund gestanden habe, keine Handlungen vornehmen durfte, die ihrem Wesen nach Arbeitsvermittlung waren, wie sich aus den schon zu A II 2 a dargelegten Gründen ergibt.
Fraglich könnte höchstens sein, ob die Anzeigen des Angeklagten nach § 37 Abs. 2 AVAVG zulässig waren. Aber auch das ist nicht der Fall. Gegenstand der Bestimmung ist nur die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen. Sie sagt dagegen nichts darüber, wer zu ihrer Abgabe berechtigt ist. Das können nur diejenigen sein, die mit ihren Gesuchen und Angeboten nicht zwischen anderen Vermittlern, vielmehr selbst Partner eines Arbeitsverhältnisses sein wollen, also die Arbeitssuchenden und die Arbeitgeber. Sollte Vermittlern der außerordentlich wichtige Weg der Zeitungsanzeigen offen stehen, so würde damit das Stellenvermittlungsmonopol der Bundesanstalt in nicht unerheblichem Ausmaß eingeschränkt werden.
Die Tatsache, dass der Angeklagte von Arbeitgebern zu seinen Angeboten ermächtigt war, ist ohne Einfluss auf die rechtliche Beurteilung. Die Ermächtigung war nur formeller Art. Sie ließ die Mittlerstellung des Angeklagten und ihre selbständige Ausgestaltung und Auswertung unberührt.
Die erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft zwingt zur Aufhebung des Urteils in seinem gesamten Umfange. Die Fälle, in denen das Landgericht auf Grund unzutreffender Rechtsauffassung schon das Vorliegen des äußeren Tatbestands verneint hat, sind nach Eröffnungsbeschluss und Urteil Einzelakte einer fortgesetzten Handlung. Ihr Unrechts- und Schuldumfang werden eine Erweiterung erfahren, wenn dem Angeklagten auch in diesen Fällen nachgewiesen wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat und sich auf entschuldbaren Verbotsirrtum nicht berufen kann.
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