Revision: Tateinheit bei Führung von Berufsbezeichnungen und Anwendung neuer Strafrechtsnormen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 50/76
- Datum
- 28.11.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfüllt eine einzelne Handlung zugleich die Merkmale mehrerer Straftatbestände (z. B. unbefugtes Führen einer Berufsbezeichnung und eines akademischen Grades), liegt Tateinheit vor, nicht Tatmehrheit.
Ist ein Verhalten sowohl unter strafrechtlichen als auch unter ordnungswidrigkeitsrechtlichen Regelungen erfasst, schließt bei Überschneidung mit einer Straftat die Regelung des Ordnungswidrigkeitenrechts die Ahndung mit einer Geldbuße aus (§ 21 Abs. 1 OWiG).
Gesetzesänderungen, die nach Erlass des tatrichterlichen Urteils eintreten und zugunsten des Beschuldigten sind, sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB nF).
Ändert neues Strafrecht die zulässigen Mindeststrafen und greift die Übergangsregelung (Art. 298 EGStGB), sind Einzelstrafen, die unter die neue Mindestgrenze fallen, aufzuheben; zudem sind unzulässige Bußgeldbescheide gemäß § 86 Abs. 1 OWiG aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 28. November 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Koch Frank-Hermann Christian ███ aus █████ ██, geboren ██████████ 1941 in ████, wegen Betruges u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 28. November 1974, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 23 Fällen sowie des versuchten Betruges, ferner des unbefugten Führens einer inländischen Amtsbezeichnung und eines akademischen Grades schuldig ist (§§ 263, 132a Abs. 1 Nr. 1, §§ 43, 73, 74 StGB aF, § 5 Abs. 1 Buchst. a AkadG aF),
2. dahin ergänzt, dass der gegen den Angeklagten erlassene Bußgeldbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 24. April 1972 – III 621 02/01 – 3/72 aufgehoben wird,
3. im Ausspruch über a) die in den Fällen B I 6, II und III der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie b) die Gesamtstrafe und c) die im Fall B IV der Urteilsgründe festgesetzte Geldbuße mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Gründe
II. Im Umfang der vorstehend unter I 3 a und b ausgesprochenen Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet. Jedoch hat seine Sachrüge teilweise Erfolg.
I. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stehen das unbefugte Führen der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ und das des akademischen Grades „Dr. jur.“ nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit zueinander. Ob der Angeklagte sie auf Grund eines beide betreffenden einheitlichen Entschlusses führte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat er zumindest im Fall IV der Urteilsgründe durch ein und dieselbe Handlung beide Tatbestände erfüllt. Schon aus diesem Grund liegt Tateinheit vor. Sie umfasst ferner die von der Strafkammer ebenfalls als weiteren selbständigen Fall angesehene unerlaubte Rechtsberatung; denn der Angeklagte bediente sich bei der Ausführung dieser Tat jener Berufsbezeichnung und des Doktortitels. Damit entfällt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG die Möglichkeit, dieses Verhalten mit einer Geldbuße zu ahnden. Das gleiche gilt bezüglich der unbefugten Verwendung der Berufsbezeichnungen „vereidigter Rechtsbeistand“ und „Rechtsberater“, die seit der Änderung des Art. 8 Abs. 1 RBerG durch Art. 97 EGStGB nur noch eine Ordnungswidrigkeit ist. Diese nach dem Erlass des tatrichterlichen Urteils eingetretene Gesetzesänderung hat der Senat nach § 354a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB nF zu berücksichtigen. Auf den gesamten Tatkomplex darf demgemäß nur das Strafgesetz angewendet werden.
II. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der in den Fällen B II und III der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe und der im Fall B IV verhängten Geldbuße. Ferner kann die im Fall B I 6 der Urteilsgründe bestimmte Einzelstrafe von einer Woche nicht bestehen bleiben. § 38 Abs. 2 StGB nF lässt Freiheitsstrafen unter einem Monat nicht mehr zu. Gemäß Art. 298 Abs. 1 EGStGB trifft das auch auf Taten zu, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.
III. Der Bußgeldbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 24. April 1972 muss gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 OWiG aufgehoben werden. Dass das Bußgeldverfahren noch nicht seinen Abschluss gefunden hat, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen (vgl. Göhler, OWiG, § 86 Anm. 1).
IV. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
V. Für die neue Hauptverhandlung wird vorsorglich auf Art. 298 Abs. 2 EGStGB hingewiesen. Ferner wird zu beachten sein, dass die Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 28. August 1973 in die neu zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen sind.
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