Aufhebung wegen unzureichender Prüfung von Sicherungsübereignungen (Sittenwidrigkeit)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 507/58
- Datum
- 14.01.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Sicherungsübereignungsverträgen, die praktisch sämtliche Vermögenswerte des Schuldners übertragen, ist die Gesamtwirkung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners eingehend zu prüfen; übersteigt diese Wirkung die zumutbare wirtschaftliche Bewegungsfreiheit, sind Vereinbarung und Übereignung wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
Die ausdrückliche Vereinbarung, auch neu erworbene Inventarstücke dem Gläubiger zu übertragen, erhöht die Wahrscheinlichkeit einer sittenwidrigen Gesamtwirkung und verstärkt die Prüfpflicht des Gerichts.
Eine strafrechtliche Würdigung wegen Untreue oder Unterschlagung setzt voraus, dass die Wirksamkeit des Sicherungsübereignungsvertrags und die sich hieraus ergebenden treupflichtigen Verhältnisse konkret festgestellt sind.
Bei Zweifeln an der Wirksamkeit solcher Sicherungsvereinbarungen hat das Tatgericht insbesondere Tatsachen (z. B. behördliche Erklärungen und die Wirkungen der Freigabe gepfändeter Gegenstände) zu ermitteln; unterbleiben diese Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg an der Lahn, 23. April 1958
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann und Müller Franz Josef ███, geboren am █, aus ██,
2. die Hausfrau Irene W., geboren am █, aus ██,
wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Untreue und Unterschlagung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 14. Januar 1959 in der Sitzung vom 16. Januar 1959, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Detterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg an der Lahn vom 23. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind als Mittäter wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt worden, und zwar der Angeklagte Franz Josef ███ zu neun Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von ████ DM, die Angeklagte Irene W. zu sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 200 DM; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts gerügt. Im Ergebnis haben sie Erfolg.
I.
Die Zuständigkeitsregelung in § 74 GVG, die der Staatsanwaltschaft die Befugnis einräumt, die gerichtliche Zuständigkeit zu wählen, verstößt nach Ansicht der Beschwerdeführer gegen das Grundgesetz (Art. 3, 101 GG). Ihre Ausführungen zu dieser Frage geben indessen dem Senat keinen Anlass, von der Entscheidung in BGHSt 9, 3 abzugehen (vgl. auch BGH NJW 1958, 28).
Soweit die Revisionen von einem anderen Sachverhalt ausgehen als ihn das Urteil enthält oder die Beweiswürdigung des Tatrichters angreifen, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Die Feststellungen des Tatrichters, die keinen Widerspruch enthalten und keinen Verstoß gegen Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung erkennen lassen, binden auch das Revisionsgericht.
II.
Die Angeklagten erhielten Kredite aus öffentlichen Mitteln in Höhe von insgesamt 40.300 DM, die zur Anschaffung von lebendem und totem Inventar für die von ihnen pachtweise betriebene Landwirtschaft sowie zur Ingangsetzung der Mühle auf dem gepachteten Grundbesitz bestimmt waren. Zur Sicherung der Kredite wurden Sicherungsübereignungsverträge mit den Gläubigern abgeschlossen, nach denen die Angeklagten ihr sämtliches lebendes und totes Inventar den Gläubigern übereigneten. In sämtlichen Schuldurkunden war die Möglichkeit der Kündigung der Kredite durch die Gläubiger für den Fall vereinbart, dass der auf 12 Jahre befristete Pachtvertrag der Angeklagten vorzeitig gelöst werden sollte.
Dieser Fall trat ein. Nach Kündigung einer Forderung von 10.000 DM des den Angeklagten gewährten Kredits pfändeten Vollziehungsbeamte am 26. Juli 1954 das gesamte Mobiliar der Angeklagten einschließlich Vieh, landwirtschaftlicher Geräte und Maschinen sowie der Ernte auf dem Halm. Auf die von den Angeklagten erhobenen Beschwerden wurden die gepfändeten Gegenstände nach und nach wieder freigegeben.
Inzwischen hatten die Angeklagten schon damit begonnen, das gesamte lebende und tote Inventar zu veräußern. Den Erlös benutzten sie teils zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, teils zur Befriedigung dringender Gläubiger.
Nach den Sicherungsübereignungsverträgen waren die Angeklagten ermächtigt geblieben, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft über die Inventarstücke zu verfügen. Auf Grund der seit dem 20. Juli 1954, dem Tag der Pfändung durch die Vollziehungsbeamte zwecks Beitreibung der Schuld von 10.000 DM, bestehenden besonderen Umstände glaubten die Angeklagten, auch zu den von ihnen getätigten weitergehenden Veräußerungen der Inventarstücke berechtigt gewesen zu sein; den Behörden der Kreditgeber, insbesondere dem Kulturamt, seien diese Veräußerungen des Inventars auch bekannt gewesen; zudem habe ihnen das Kulturamt mit zwei Schreiben vom 4. November 1954 und vom 30. Dezember 1954 bestätigt, dass sie zur Verfügung über das lebende Inventar berechtigt seien.
Das Landgericht ist der Meinung, der Rechtswirksamkeit der Sicherungsübereignungsverträge stehe nicht entgegen, dass nach ihrem Inhalt das gesamte Inventar der Angeklagten fast vollständig den Gläubigern übereignet wurde. Denn nur dann könnten sich nach seiner Ansicht Bedenken gegen die Gültigkeit der Verträge ergeben, wenn durch sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Angeklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise eingeengt worden wäre. Eine für die Angeklagten nicht zumutbare Einengung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit liege aber schon deshalb nicht vor, weil ihnen ausdrücklich gestattet gewesen sei, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft über die Inventarstücke zu verfügen. Da sie aber darüber hinaus und somit widerrechtlich über die in fremdem Eigentum stehenden Inventarstücke in eigenem Interesse verfügt hätten, hätten beide sich der Unterschlagung nach § 246 StGB sowie wegen der damit verbundenen Verletzung der Treupflicht gegenüber ihren Gläubigern der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht.
Der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass Sicherungsübereignungsverträge geeignet sein können, eine Treupflicht der Schuldner ihren Gläubigern gegenüber zu begründen, ist an sich zutreffend. Bei Wirksamkeit der Verträge wäre dies auch hier anzunehmen. Denn erkennbar war mit ihnen den Angeklagten auferlegt, die Vermögensinteressen ihrer Gläubiger zu wahren.
Indessen reichen die Darlegungen des Urteils über das Rechtsverhältnis zwischen den Angeklagten und ihren Gläubigern nicht aus, um die Wirksamkeit der Verträge bedenkenfrei bejahen zu können.
Bei einem Sicherungsübereignungsvertrag, der nach dem Willen der Vertragsschließenden dahin geht, praktisch alle vorhandenen Vermögenswerte des Schuldners auf den Gläubiger zu übertragen, bedarf es grundsätzlich eingehender Prüfung, ob nicht die Gesamtwirkung des Vertrags auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners derart ist, dass ein Verstoß gegen die guten Sitten anzunehmen und der Vertrag daher gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
Die Übertragung aller Vermögenswerte ist in den von den Angeklagten eingegangenen Sicherungsübereignungsverträgen insbesondere noch dadurch bekräftigt, dass auch neu erworbene Inventarstücke, sowohl landwirtschaftliche Geräte wie Vieh, alsbald in das Eigentum der Gläubiger übergehen sollten. Möglicherweise ist also den Angeklagten durch die Verträge jede wirtschaftliche Bewegungsfreiheit genommen worden, deren sie in der Zeit des Aufbaues ihrer Landwirtschaft und des Mühlenbetriebes in besonderem Maße bedurften. Es verstößt gegen die guten Sitten, wenn in einem solchen Falle die Vertragsparteien alle Werte des Schuldners auf den Gläubiger übertragen, also auch die Übereignung der nach § 811 Nr. 4 ZPO unpfändbaren Gegenstände ausdrücklich vorsehen und dem Schuldner nur den Schein einer Selbständigkeit und Kreditwürdigkeit belassen, obwohl ihnen bewusst ist, dass andere Gläubiger durch diese ihnen unbekannte Vermögensverschiebung getäuscht und geschädigt werden können. Unter diesen Voraussetzungen ist alsdann nicht nur die schuldrechtliche Vereinbarung, sondern auch die Übereignung selbst nichtig.
Um die Wirksamkeit der Sicherungsübereignungsverträge beurteilen zu können, muss daher die wirtschaftliche Bedeutung des Vertragsabschlusses und der nachfolgenden Wirkungen der Übereignungen auf den Wirtschaftsbetrieb der Angeklagten näher festgestellt werden (vgl. hierzu BGHZ 7, 228).
Infolgedessen muss das Urteil aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit haben, genau aufzuklären, welchen Inhalt die Schreiben des Kulturamtes vom 4. November 1954 und 30. Dezember 1954 gehabt haben, die nach Auffassung der Angeklagten ihnen bestätigten, dass sie zur Verfügung über das lebende Inventar berechtigt seien.
Selbst wenn sich aus diesen Schreiben in Verbindung mit dem sonstigen Verhalten der zuständigen Behörden keine Rechtfertigung für die Handlungsweise der Angeklagten ergibt, könnten sie dadurch immerhin in die irrige Meinung versetzt worden sein, dass ihr Vorgehen rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Dazu käme noch die Prüfung der Frage, welche Wirkung die von den Angeklagten mit Beschwerde erzielte Freigabe der gepfändeten Gegenstände für sie hatte, ob sie insbesondere daraufhin insoweit sich für berechtigt halten konnten, über die freigegebenen Stücke zu verfügen.
| Baldus | Dr. Dotterweich | Menges | |||
| Scharpenseel | Dr. Schalscha |