Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bei Mietvorauszahlungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 507/56
- Datum
- 05.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zusicherung eines konkreten Fertigstellungstermins für Bauleistungen stellt die Behauptung gegenwärtiger Tatsachen dar, insbesondere der ernsthaften Bereitschaft und der gesicherten Finanzierung zur fristgerechten Durchführung.
Wer bereits weiß, dass die zur Erfüllung erforderlichen Mittel fehlen, und dennoch solche Zusicherungen macht, handelt mit dem Vorsatz, andere zu täuschen, wenn dadurch Zahlungen veranlasst werden.
Leistet der Geschädigte im Vertrauen auf eine konkrete Terminszusage eine Vorauszahlung, so liegt hierin ein Vermögensnachteil, weil die Geldhingabe einen höheren Wert als die unsichere Aussicht auf spätere Erfüllung hat.
Kann die Ursächlichkeit einer Terminszusage für eine Zahlung in einzelnen Fällen nicht festgestellt werden, begründet das Fehlen des Nachweises nicht zwingend Freispruch; ein Betrugsversuch kann vorliegen und in einer fortgesetzten Handlung dem vollendeten Betrug zugerechnet werden.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn sie von einem vom Urteil abweichenden Sachverhalt ausgeht und die Feststellungen der Strafkammer sowie die Strafzumessung keinen Rechtsfehler erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 9. August 1956
Rubrum
2 StR 507/56
In der Strafsache gegen den Fliesenleger und Bauunternehmer Fritz M ███ aus Wo, geboren am ██ 1914 in ███ ██, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1956 in der Sitzung vom 7. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. August 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges unter Einrechnung einer am 30. Dezember 1953 gegen ihn verhängten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten (Einzelstrafe sechs Monate) Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte der Angeklagte, auf einem von ihm Ende 1951 erworbenen Trimbergrundstück ein Wohnhaus zu errichten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung standen. Er hatte sieben Monate vorher zur Abwendung des Offenbarungseides ein monatliches Einkommen von etwa 180,– DM versichert. Der Kaufpreis für das Grundstück betrug 26.000,– DM. Für die bei Kaufabschluss hierauf fällige Anzahlung in Höhe von 2.900,– DM lieh sich der Angeklagte das Geld oder entnahm es aus „Mieterdarlehen“.
Die am 1. April 1952 fällige Rate von 6.000,– DM auf den Kaufpreis konnte er ebensowenig zahlen wie die Grunderwerbssteuer, deren Stundung er Anfang 1952 beantragte. In der Zeit vom Dezember 1951 bis Juni 1952 schloss er mit Mietinteressenten Mietverträge über in dem beabsichtigten Neubau zu errichtende Wohnungen ab und ließ sich Mietvorauszahlungen geben. Feste Zusagen für Hypotheken hatte er damals noch nicht. Das Landgericht erachtet es zu seinen Gunsten als unwiderlegt, dass er bis Mitte Mai 1952 geglaubt hat, er werde am 30. Juni 1952 Geld von einer Bausparkasse erhalten. Hätte er am 30. Juni 1952 Geld erhalten und wäre er dann imstande gewesen, den Bau mit Energie voranzutreiben, so wäre das Haus bestenfalls Anfang 1953 fertiggestellt worden. Der Angeklagte war aber nicht in der Lage, das Wohnhaus zu erstellen.
Zum ausgeführten Rohbau sind noch mindestens 30.000,– DM erforderlich. Der Angeklagte hat die mit den Mietinteressenten geschlossenen Verträge im August 1952 gekündigt, weil seine Lage hoffnungslos geworden war. Das am 9. Mai 1953 über sein Vermögen eröffnete Konkursverfahren ist mangels Masse eingestellt worden.
Den Wohnungsuchenden BO, POO und ZD a) hat der Angeklagte vor Abschluss der Mietverträge mit ihnen zugesichert, dass das Haus im Juli 1952 bezugsfertig sein würde. In der Zusicherung, dass die Wohnungen zu einem bestimmten Zeitpunkt bezugsfertig sein würden, liegt die Behauptung der gegenwärtigen Tatsache, dass der Angeklagte ernstlich und unbedingt gewillt und in der Lage sei, die Wohnungen zu dem versprochenen Zeitpunkt zu erstellen, insbesondere dass die Finanzierung gesichert sei. Der Angeklagte wusste, dass dies nicht der Fall war. Es ist dem Urteil zwar nicht zu entnehmen, zu welchem genauen Zeitpunkt die Verträge abgeschlossen wurden. Es ist aber festgestellt, dass die Vorauszahlungen zwischen Dezember 1951 und März 1952 gegeben wurden. Selbst wenn er zu dieser Zeit noch glaubte, am 30. Juni 1952 Geld zu bekommen, so war doch die Herstellung der Wohnungen im Juli – eine der Wohnungen hatte er bis zum 1. Juli versprochen – unmöglich. Hoffnungen auf einen Zwischenkredit waren ungewiss. Das wusste der Angeklagte. Die Feststellungen rechtfertigen den Schluss der Strafkammer, dass der Angeklagte vorsätzlich die Mieter in den Irrtum versetzt hat, die Voraussetzungen für die fristgemäße Herstellung der Wohnungen seien gegeben. Dadurch sind sie bewogen worden, Vorauszahlungen zu leisten, für die sie den zugesicherten Gegenwert, nämlich eine im versprochenen Zeitpunkt bezugsfertige Wohnung, nicht erhalten haben. Hierdurch sind sie in ihrem Vermögen geschädigt worden; denn
ihr Geld, das sie gegen den Anspruch auf eine zu bestimmtem Termin bezugsfertige Wohnung hingaben, war mehr wert als die unsichere Aussicht, zu unbestimmter Zeit einmal eine Wohnung zu erhalten.
Die Fälle ███, HC ███, AC und WC unterscheiden sich von den Fällen BO, POO und ZD b) abgesehen davon, dass unwesentlich andere Einzugstermine zugesichert worden waren, nur insoweit, als das Landgericht nicht die Ursächlichkeit der Terminszusicherung für die Hergabe des Geldes feststellen konnte. Da aber auch hier Betrugsvorsatz des Angeklagten festgestellt worden ist, ist zutreffend Betrugsversuch angenommen worden, der bei der Beurteilung des gesamten Verhaltens des Angeklagten als einer fortgesetzten Handlung im vollendeten Betrug aufgeht.
c) Im Falle der Eheleute ████ hat der Angeklagte noch im Mai oder Juni 1952, in einem Zeitpunkt, als er bereits erfahren hatte, dass die erhoffte Finanzierung durch eine Bausparkasse nicht möglich war, und er für absehbare Zeit von Geldmitteln rechnete, mit keinem Zufluss der Wahrheit zuwider zugesichert, bezüglich der Finanzierung des Baus bestünden keine Schwierigkeiten; er habe eine Hypothekenzusage von einer Frankfurter Bank über 70.000,– DM. Er täuschte dabei die Eheleute SchCD über ihre Bedenken hinweg, indem er ihnen vorschwindelte, der Auszahlung stehe eine bloße Formalität entgegen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Behauptungen des Angeklagten gaben sie ihm auf Grund des am 20. Juni 1952 geschlossenen Vertrages 2.000,– DM. Sie erhielten als Gegenwert für die von ihnen geleistete Mietvorauszahlung einen nach Lage der Dinge wertlosen Anspruch auf Verschaffung einer Wohnung in dem künftig zu errichtenden Hause [REDACTED]-straße [REDACTED]. Der Angeklagte hat nach
den Urteilsfeststellungen auch billigend in Kauf genommen, dass das Ehepaar SchC keine Wohnung erhalten werde, ist sich also bewusst gewesen, dass die Eheleute SchC für die Hingabe des Geldes kein Äquivalent erhielten. Der äußere und innere Tatbestand des Betruges sind somit rechtsfehlerfrei nachgewiesen.
Die Ausführungen der Revision gehen von einem Sachverhalt aus, der nicht den Feststellungen der Strafkammer entspricht. Soweit der Beschwerdeführer glaubt, das Landgericht habe seine Angaben über die Höhe seines monatlichen Verdienstes missverstanden, kann das Urteil nicht auf dem behaupteten Missverständnis beruhen; auch bei Zugrundelegung des vom Angeklagten behaupteten Verdienstes ändert sich nichts an der Unrichtigkeit seiner Zusicherungen und an seiner Kenntnis hiervon.
Da auch die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler aufweisen, ist die Revision zu verwerfen.
| Dr. Schalscha | Busch | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |