Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Belehrung einer zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugin führt zur Aufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 50/71
Datum
09.06.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, die zur Glaubwürdigkeitsuntersuchung herangezogene zeugnisverweigerungsberechtigte Tochter sei nicht über ihr Recht belehrt worden. Der BGH hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zurück, weil die richterliche Belehrung vor der Glaubwürdigkeitsuntersuchung erforderlich ist. Das Unterlassen dieser Belehrung kann die Verwertbarkeit des auf der Untersuchung beruhenden Gutachtens beeinträchtigen und ist nicht nachträglich geheilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Personen, die ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO besitzen, hat das Gericht vor einer Glaubwürdigkeitsuntersuchung gesondert über das Recht zur Verweigerung der Untersuchung zu belehren.

2

Die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht im Rahmen einer früheren Vernehmung ersetzt nicht die bei jeder neuen selbständigen Vernehmung erforderliche Wiederholungsbelehrung.

3

Unterlässt das Gericht die gebotene Belehrung, kann der Angeklagte sich hierauf berufen; hiervon kann die Verwertbarkeit eines auf der Glaubwürdigkeitsuntersuchung beruhenden Sachverständigengutachtens betroffen sein.

4

Ein prozessualer Belehrungsmangel ist nicht nachträglich geheilt und kann zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung führen, wenn das Urteil auf der beanstandeten Beweiswürdigung beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 17. September 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 50/71

in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinrich Gottfried R. aus ███, geboren am █████ 1918 in █████████, █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juni 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise Bundesrichter als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der ███████████████████, ████ aus ██ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 17. September 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankenthal/Pfalz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner zur Tatzeit zwölf- und dreizehnjährigen Tochter Brigitte in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht und Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Unter anderem macht er geltend, weder seine Tochter Brigitte noch deren gesetzlicher Vertreter seien vor der Untersuchung der Zeugin auf ihre Glaubwürdigkeit über das Recht belehrt worden, die Untersuchung zu verweigern. Deshalb hätte das Sachverständigengutachten nicht verwertet werden dürfen.

Diese Rüge ist begründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. u. a. BGHSt 13, 394, 398, 399; 20, 234) bedurfte es einer solchen richterlichen Belehrung, weil die Zeugin zu den nach § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen gehört. Zwar handelt es sich bei der Glaubwürdigkeitsuntersuchung nicht um eine Untersuchung, für die in § 81 StPO eine Duldungspflicht begründet ist und bezüglich deren gegenüber jenen Personen eine Belehrungspflicht aus Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift hergeleitet wird. Hat der Richter den Zeugen aber schon in einem solchen Fall über sein Weigerungsrecht zu belehren, so muss dies erst recht gelten bei einer Glaubwürdigkeitsuntersuchung, für die überhaupt keine Duldungspflicht besteht.

Die Belehrung der Zeugin Brigitte ██ über ihr Aussageverweigerungsrecht machte eine zusätzliche Belehrung über ihr Recht zur Verweigerung der Untersuchung nicht entbehrlich. Zwar besaß sie, wie sich vor allem aus ihrer Äußerung gelegentlich ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl. 6 d. A.) ergibt, die geistige Reife zum Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts, so dass eine Belehrung ihres gesetzlichen Vertreters nicht in Betracht kam. Da aber die Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht bei jeder neuen selbständigen Vernehmung zu wiederholen ist und die Pflicht zur Belehrung über das Untersuchungsverweigerungsrecht in den Fällen des § 81c StPO nicht dadurch entfällt, dass das Gericht den betreffenden Zeugen vor seiner Vernehmung darüber belehrt hat, dass er nach § 52 StPO das Zeugnis verweigern kann, bedarf es einer neuen Belehrung umso mehr in den Fällen, in denen die Zulässigkeit der Untersuchung an sich schon von der Einwilligung des Zeugen abhängt.

Der Senat hat davon auszugehen, dass die danach gebotene besondere richterliche Belehrung nicht erteilt worden ist. Denn das Hauptverhandlungsprotokoll enthält keinen Vermerk über eine solche Belehrung.

Auf deren Unterlassung kann sich der Angeklagte mit Erfolg berufen. Nicht nur wegen eines eventuellen Gewissenskonflikts der Zeugin, sondern auch zum Schutze der Familie des Angeklagten liegt es im Ermessen der Zeugin, ob sie die Glaubwürdigkeitsuntersuchung gestatten soll oder nicht (vgl. BGHSt 11, 213, 216).

Der Verfahrensmangel ist nicht nachträglich geheilt worden (vgl. BGHSt 20, 234). Das Urteil kann auch auf ihm beruhen.

Da schon dieser Rechtsfehler zur Aufhebung der Entscheidung zwingt, braucht auf die weitere Verfahrensbeschwerde sowie auf die Sachrüge nicht eingegangen zu werden.

MüllerBaldusMeyer
BaumgartenMeise
Unterlassene Belehrung einer zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugin führt zur Aufhebung — Themis