Treffer
BGH Urteil

Revision: räuberische Erpressung, Anwendung §250 Abs.1 Nr.3 und Rücktrittsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 50/70
Datum
04.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung und Freiheitsberaubung verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass die auf der Straße erfolgte Herausgabe der letzten 300 DM nicht unter §250 Abs.1 Nr.3 StGB fällt, weil dort keine gegenwärtige Gefahr bestand. Zudem fehlt eine Feststellung zum freiwilligen Rücktritt vom Versuch nach §46 Nr.1 StGB; deshalb wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Weitere Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind nur erfüllt, wenn die besonderen Tatbestandsmerkmale des § 255 StGB an einem öffentlichen Ort tatsächlich verwirklicht werden.

2

Drohungen, die in einer Wohnung ausgesprochen und auf der Straße nicht erneuert werden, begründen keine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB; die anschließende Herausgabe ist dann als einfache Erpressung nach § 253 StGB zu qualifizieren.

3

Beim Vorwurf eines zurückgenommenen Versuchs ist das Vorliegen eines freiwilligen Rücktritts nach § 46 Nr. 1 StGB gesondert zu prüfen; ein Unterbleiben der Tatausführung aufgrund polizeilicher Überwachung spricht gegen Freiwilligkeit.

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Ändert das Revisionsgericht die rechtliche Bewertung eines Tathergangs, führt diese Änderung zur Aufhebung des Strafausspruchs und, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über Schuld und Strafe.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 16. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 50/70 in der Strafsache gegen

1.) den Buffetier Wilfried Peter Joachim ██████ ██ aus ██████████, geboren am ████ 1945 in ███, 2.) den Buffetier Rolf Dieter ██ ██ ██ aus ████, geboren am ██████ 1942 in ██████, beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Erpressung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. September 1969, soweit es ihn betrifft, 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nach den §§ 239, 253, 255, 249 StGB verurteilt wird, im Falle II 2 der Urteilsgründe sowie 2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil, soweit es ihn betrifft, 1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nach den §§ 239, 253, 255, 249 StGB verurteilt wird, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten ███ wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu sechs Jahren Zuchthaus, den Angeklagten ██████ als Heranwachsenden unter Anwendung des allgemeinen Strafrechts wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt und beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Sie hält in allen Fällen der räuberischen Erpressung die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben.

Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

I. 1.) Nach den Feststellungen verschafften sich im Falle II 1 der Urteilsgründe die Angeklagten gewaltsam Zutritt zur Wohnung des Buchhalters und jetzigen Zeugen ████. Nachdem sie die Tür der Wohnung von innen abgeschlossen hatten, warfen sie dem Zeugen vor, in einem früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten ██████ falsch ausgesagt zu haben. Dafür solle er ein „Schweigegeld“ zahlen; er solle sich überlegen, was er tue, denn sicher wolle er am nächsten Tag doch arbeiten gehen. Unter dem Eindruck dieser Worte übergab ███████ den Angeklagten zunächst 15,-- DM, dann noch weitere 200,-- DM. Da den Angeklagten dieser Betrag nicht reichte, verstärkten sie ihre Drohungen, indem sie äußerten, sie seien zwölf Personen und würden schnell zuschlagen, wenn ███ zur Polizei gehe; außerdem würden sie seiner Firma mitteilen, dass er homosexuell veranlagt sei. Der Zeuge erklärte sich daraufhin bereit, den Angeklagten am nächsten Tag weitere 300,-- DM zu geben. Die Angeklagten entfernten sich, nachdem sie █████ auf dessen Bitte die zunächst erhaltenen 15,-- DM wieder zurückgegeben hatten.

Am nächsten Tag hob █████ von seinem Sparguthaben 300,-- DM ab. Auf dem Weg zu seiner Wohnung wurde er von dem Angeklagten ███ eingeholt, der ihn fragte, ob er das Geld bei sich habe, und dann unvermittelt dessen Herausgabe verlangte. ███ übergab ihm die 300,-- DM.

2.) Das Landgericht sieht in dem Verhalten der Angeklagten räuberische Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung. Das ist, soweit der Schuldspruch auf den §§ 239, 253, 255, 249 StGB beruht, nicht zu beanstanden. Nicht

gerechtfertigt ist jedoch die Verurteilung nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Jugendkammer hält die Voraussetzungen dieser Vorschrift für erfüllt, weil ████ dem Angeklagten ███ die letzten 300,-- DM auf der Straße „unter dem fortbestehenden Einfluss der ihm gegenüber abgegebenen Drohungen herausgegeben hat“ (UA S. 23). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, wie die Kammer nicht verkennt, bei räuberischer Erpressung nur anwendbar, wenn die besonderen Tatbestandsmerkmale des § 255 StGB an einem öffentlichen Ort verwirklicht werden. Daran fehlt es hier. Zwar haben die Angeklagten in der Wohnung ███████ mit Drohungen für die körperliche Unversehrtheit ihres Opfers gedroht („wolle doch sicher am nächsten Tag arbeiten gehen“) und dadurch die Hingabe der ersten 200,-- DM erreicht. Auf der Straße wurde jedoch keine Drohung dieser Art angewendet: Nach den Feststellungen verlangte und erhielt der Angeklagte ███ die restlichen 300,-- DM ohne weitere drohende Worte oder Gesten. Die schon in der Wohnung ausgesprochene, auf der Straße auch ohne erneuten Hinweis fortwirkende Bemerkung aber, ███████ werde von insgesamt zwölf Personen zusammengeschlagen, wenn er zur Polizei gehe, bedeutete für ihn keine gegenwärtige, sondern eine in der Zukunft liegende Gefahr, der er sich durch geeignete Gegenmaßnahmen, etwa gerade durch Einschaltung der Polizei (vgl. zu II), hätte entziehen können.

Die Äußerung schließlich, der Arbeitgeber █████████ werde von dessen homosexueller Veranlagung unterrichtet werden, enthielt keine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben.

Danach ist räuberische Erpressung nur in der Wohnung ███ begangen; in ihr geht die auf der Straße vollendete einfache Erpressung (§ 253 StGB) auf. Das hat zur Folge, dass der Angeklagte nicht nach den §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern nach den §§ 253, 255, 249 StGB zu verurteilen ist. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Diese Änderung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche.

II. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte ███ im Falle II 2 der Urteilsgründe den Zeugen ███ bei einer späteren Begegnung auf der Straße auf, ihm noch am gleichen Tag um 18 Uhr an einer bestimmten Stelle 1.000,-- DM auszuhändigen; ███ werde sonst „das Messer im Rücken zu spüren bekommen“. Zum angegebenen Zeitpunkt erschien der Angeklagte nicht. Das Landgericht hat ihn wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt. Hiergegen bestehen durchgreifende Bedenken, weil nicht geprüft ist, ob der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB vom Versuch der Erpressung zurückgetreten ist und deshalb insoweit straflos bleiben muss. Zwar liegt es nahe, dass der Angeklagte nicht mehr in Erscheinung getreten ist, weil ████████ mehreren Kriminalbeamten überwacht wurde (UA S. ████); in diesem Falle läge kein freiwilliger Rücktritt vor. Indessen lässt das Urteil jede sichere Feststellung in dieser Richtung vermissen, so dass andere Gründe für das Fernbleiben des Angeklagten nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können.

Auch in diesem Fall ist im Übrigen fraglich, ob der Angeklagte ██████ mit „gegenwärtiger“ Gefahr für Leib oder Leben bedroht hat. Das ist im Einzelnen in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen.

III. Der Wegfall der Einzelstrafen hat die Aufhebung auch des Gesamtstrafausspruchs gegen den Angeklagten █████ zur Folge. Bei beiden Angeklagten entfällt mit der Aufhebung der Strafaussprüche der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Hinsichtlich des Angeklagten ██████ wird für die neue Hauptverhandlung auf § 106 JGG, Art. 89 des 1. StrRG und BGHSt 7, 353, 355 besonders hingewiesen.

BaldusKirchhofBaumgarten
WillmsMüller
Revision: räuberische Erpressung, Anwendung §250 Abs.1 Nr.3 und Rücktrittsprüfung — Themis