Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Verurteilung nach § 275 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 50/69
Datum
21.02.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt ein, in dem er u. a. wegen eines Vergehens nach § 275 Nr. 1 StGB verurteilt wurde. Zentral war die Frage, ob das Anbringen falscher Poststempel unter den Schutzbereich von § 275 StGB (Wertzeichen) fällt. Der BGH verwirft die Revision insgesamt, hebt jedoch die Verurteilung nach § 275 StGB auf, weil § 275 nur Wertzeichen schützt und falsche Poststempel diesem Schutz nicht gleichstehen. Ansonsten sei die Revision unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 275 StGB dient dem Schutz von Wertzeichen; strafbar nach dieser Norm ist nur das Herstellen oder Fälschen von Wertzeichen oder solcher unechter Stempelabdrücke, die echten Wertzeichen gleichstehen.

2

Das bloße Anbringen oder Abdrucken falscher Poststempel fällt grundsätzlich nicht unter § 275 StGB, soweit diese Abdrücke nicht wie Wertzeichen zur Freimachung von Sendungen gleichzusetzen sind.

3

Ist ein Tatbestand nicht vom gesetzlichen Schutzbereich umfasst, entfällt die Strafbarkeit nach der betreffenden Vorschrift und die Verurteilung ist insoweit aufzuheben.

4

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch in der angefochtenen Weise ändern, soweit sich die Verurteilung auf eine nicht erfüllte Tatbestandsvoraussetzung stützt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 3. September 1968

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 50/69

In der Strafsache gegen den Maler und Anstreicher Ferdinand Pritts M. ohne festen █████████, geboren ███ ███ 1922 in ██, ██ zur ████████████████, wegen ████████ im Rückfall u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 3. September 1968 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte „und in einem █████████ ████ nach § 275 Nr. 1 StGB“ wegfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die ██████████████████ in dieser Sache seit dem 4. September 1968 auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Die Strafkammer hat den ███████████ wegen ████████ im Rückfall in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Vergehen ███ nach § 275 Nr. 1 StGB, zu einer ████████████ von vier ████ Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. ████████ Mit der Revision rügt die ████████ des Angeklagten Erfolg, soweit er in drei Fällen auch wegen █████████ nach § 275 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Diesen ███████████ hat die Strafkammer als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte von ihm ausgefüllte ████████████████ und ██████ karten, die später im Postverkehr eingeschleust █████ den, mit Abdrucken von falschen Tages- und Billettierungsstempeln versehen hat. § 275 StGB dient indessen nur dem Schutz von Wertzeichen. Strafbar macht ██████ Bestimmung nur das █████████████ ███ ████████████████ von █████ drücken falscher Poststempel, ███████ nur das ██████████ machen von solchen unechten Stempelabdrücken, die wie die auf Postsendungen zur Freimachung angebrachten (vgl. Art. 3 ████ vom 23. November 1921 RGBl. S. 1375) = gefälschten Wertzeichen gleichstehen. Der Senat hat deshalb die Verurteilung wegen Vergehens nach § 275 StGB in Wegfall gebracht.

Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für den Strafausspruch, auf dem die Beschwerde des Schuldspruchs ohne Einfluss ████

WillmsMeyerBeaumont
HennlageMüller
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