Revision verworfen; Verurteilung nach § 275 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 50/69
- Datum
- 21.02.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 275 StGB dient dem Schutz von Wertzeichen; strafbar nach dieser Norm ist nur das Herstellen oder Fälschen von Wertzeichen oder solcher unechter Stempelabdrücke, die echten Wertzeichen gleichstehen.
Das bloße Anbringen oder Abdrucken falscher Poststempel fällt grundsätzlich nicht unter § 275 StGB, soweit diese Abdrücke nicht wie Wertzeichen zur Freimachung von Sendungen gleichzusetzen sind.
Ist ein Tatbestand nicht vom gesetzlichen Schutzbereich umfasst, entfällt die Strafbarkeit nach der betreffenden Vorschrift und die Verurteilung ist insoweit aufzuheben.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Schuldspruch in der angefochtenen Weise ändern, soweit sich die Verurteilung auf eine nicht erfüllte Tatbestandsvoraussetzung stützt.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 3. September 1968
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 50/69
In der Strafsache gegen den Maler und Anstreicher Ferdinand Pritts M. ohne festen █████████, geboren ███ ███ 1922 in ██, ██ zur ████████████████, wegen ████████ im Rückfall u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Februar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 3. September 1968 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass die Worte „und in einem █████████ ████ nach § 275 Nr. 1 StGB“ wegfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die ██████████████████ in dieser Sache seit dem 4. September 1968 auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Die Strafkammer hat den ███████████ wegen ████████ im Rückfall in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in einem Vergehen ███ nach § 275 Nr. 1 StGB, zu einer ████████████ von vier ████ Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. ████████ Mit der Revision rügt die ████████ des Angeklagten Erfolg, soweit er in drei Fällen auch wegen █████████ nach § 275 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Diesen ███████████ hat die Strafkammer als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte von ihm ausgefüllte ████████████████ und ██████ karten, die später im Postverkehr eingeschleust █████ den, mit Abdrucken von falschen Tages- und Billettierungsstempeln versehen hat. § 275 StGB dient indessen nur dem Schutz von Wertzeichen. Strafbar macht ██████ Bestimmung nur das █████████████ ███ ████████████████ von █████ drücken falscher Poststempel, ███████ nur das ██████████ machen von solchen unechten Stempelabdrücken, die wie die auf Postsendungen zur Freimachung angebrachten (vgl. Art. 3 ████ vom 23. November 1921 RGBl. S. 1375) = gefälschten Wertzeichen gleichstehen. Der Senat hat deshalb die Verurteilung wegen Vergehens nach § 275 StGB in Wegfall gebracht.
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für den Strafausspruch, auf dem die Beschwerde des Schuldspruchs ohne Einfluss ████
| Willms | Meyer | Beaumont | |||
| Hennlage | Müller |