Revision wegen Ausschluss bei Zeugenvereidigung: Urteil aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 506/89
- Datum
- 02.11.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die vorübergehende Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während der Vereidigung einer Zeugin ist nach § 247 StPO nicht zulässig.
Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen gehört nicht mehr zur Vernehmung dieses Zeugen und Entscheidungen hierüber dürfen nicht in Abwesenheit des Angeklagten getroffen werden.
Der Verteidiger kann nicht an Stelle des Angeklagten wirksam auf dessen Recht zur Teilnahme an den genannten Verfahrensvorgängen verzichten.
Die Verletzung der Teilnahme- und Beteiligungsrechte des Angeklagten bei Zeugenvereidigung bzw. Entlassung begründet einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 338 Nr. 5 StPO, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 27. April 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 506/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Manfred Franz H. aus █, geboren am ██ 1953 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. April 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ist gegeben.
Allerdings geht die Verfahrensrüge fehl, soweit mit ihr der zeitweilige Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung schlechthin beanstandet wird. Die Revision teilt zwar mit, der Angeklagte sei für die Dauer der Vernehmung der Zeugin ████ gemäß § 247 Satz 2 StPO (sc.: 2. Alt.) von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden, gibt jedoch den auf die genannte Bestimmung gestützten Beschluss des Landgerichts nicht wieder, so dass, da auch die Urteilsausführungen (UA S. 40) diese Angabe nicht entbehrlich machen, die Zulässigkeitserfordernisse gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gewahrt sind; davon abgesehen ist an der fraglichen Anordnung – die Zulässigkeit unterstellt – von Rechts wegen nichts auszusetzen.
Mit der erforderlichen Bestimmtheit und Vollständigkeit enthält der Revisionsvortrag demgegenüber jedenfalls in seiner Gesamtheit die Behauptung, der Angeklagte sei an den Entscheidungen über die Nichtvereidigung der Zeugin ██ gemäß § 61 Nr. 2 StPO sowie deren Entlassung nicht beteiligt worden, vielmehr erst danach in den Sitzungssaal gerufen und in Abwesenheit der Geschädigten über den Inhalt ihrer Aussage unterrichtet worden. Auf diese Weise sei es in der Hauptverhandlung – wie überhaupt seit dem Tattage – nicht „zu einer Gegenüberstellung des vermeintlichen Täters und seines angeblichen Opfers gekommen“ (Revisionsbegründung S. 6).
Aufgrund dieser Darlegungen des Beschwerdeführers zum Verlauf der Beweisaufnahme, die durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift bestätigt werden (Bl. 132 bis 140 d. A.), kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Das Vorgehen des Landgerichts begründet gemäß § 338 Nr. 5 StPO die Revision. § 247 StPO erlaubt es nicht, den Angeklagten auch während der Vereidigung eines Zeugen aus dem Sitzungszimmer zu entfernen (vgl. BGH NStZ 1983, 181 Nr. 29). Ebenso gehört die Verhandlung über die Entlassung des Zeugen nicht mehr zu dessen Vernehmung (vgl. BGH NStZ 1987, 335 Nr. 18). Dass der Verteidiger des Beschwerdeführers zur Frage der Vereidigung der Nebenklägerin Stellung genommen hat und diese im allseitigen Einverständnis entlassen wurde, ändert nichts. Der Verteidiger des Angeklagten konnte ebensowenig wie dieser selbst auf dessen Recht zur Teilnahme an den fraglichen Verfahrensvorgängen verzichten (vgl. BGH NJW 1973, 522).
Dem stimmt der Senat zu; er verweist ergänzend auf die Entscheidungen BGH NStZ 1987, 519 und 1988, 469.
| Theune | Herdegen | Niemöller | |||
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