Revision verworfen: Verurteilung wegen Vergewaltigung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 506/77
- Datum
- 30.11.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsrügen, die sich lediglich als pauschale oder unspezifizierte Angriffe auf die Beweiswürdigung darstellen, sind unzulässig und führen nicht zur Aufhebung des Urteils.
Die allgemeine Sachrüge gibt dem Revisionsgericht die rechtliche Prüfungsbefugnis; findet diese Prüfung keine Rechtsfehler, ist die Revision zu verwerfen.
Zur Bestätigung einer Verurteilung genügt eine nachvollziehbare Gesamtwürdigung der Tatfeststellungen durch das Tatgericht, die durch konkrete Indizien gestützt wird; weitergehende Ausführungen des Revisionsführers sind dann nicht erforderlich.
Fehlen begründete Rechtsbeanstandungen in der Revision, ist dem Beschwerdeführer die Kostentragung des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 12. Mai 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 506/77 vom 30. November 1977
in der Strafsache gegen den Maler Horst Michael ████ aus █████, dort geboren am [1951], zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. November 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Müller, Dr. Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 12. Mai 1977 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf den Fall der Vergewaltigung (Karoline R.) beschränkte Revision des Angeklagten rügt erfolglos die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revisionsausführungen beschränken sich auf unzulässige Angriffe gegen die fehlerfreie Beweiswürdigung. Auch die weitere Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keine rechtliche Beanstandung erbracht. Insbesondere ist die Feststellung der Strafkammer, an der strafrechtlichen Verantwortung des Angeklagten bestehe kein Zweifel, einwandfrei schon im Hinblick darauf, dass dieser nur wenige Stunden nach der Tat lediglich eine BAK von 0,4 ‰ hatte. Weitere Ausführungen hierzu waren nicht erforderlich.
| Müller | Schumacher | Baumgarten | |||
| Willms | Meyer |