Revision in NS-Verfahren: Beihilfe zum Mord durch Mitwirkung an Judendeportationen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 506/69
- Datum
- 16.02.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgungsverjährung wird durch die Eröffnung der Voruntersuchung unterbrochen; für die Wirksamkeit der Unterbrechung genügt, dass die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.
Die Feststellung eigener niedriger Beweggründe kann auch dann zulässig und prozessual unbedenklich sein, wenn sie für die Strafzumessung bedeutsam ist und dem Angeklagten bereits in der Anklage vorgeworfen wurde; eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt dann nicht vor.
Ein Aussetzungs- oder Beweisantrag, der lediglich die Möglichkeit weiterer Beweismittel behauptet, ohne deren Existenz oder Inhalt hinreichend zu konkretisieren, ist als Beweisermittlungsantrag zu behandeln und kann abgelehnt werden; die Aufklärungspflicht verlangt insoweit keine Ermittlungen „ins Blaue hinein“.
Die Vernehmung einer benannten Zeugin zum bloßen Zweck, den Aufbewahrungsort ungewisser Urkunden zu ermitteln, stellt der Sache nach einen Beweisermittlungsantrag dar und begründet bei Ablehnung regelmäßig keine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Das Vereidigungsverbot wegen Verdachts der Tatbeteiligung setzt einen Verdacht der Beteiligung an der verfahrensgegenständlichen Tat im konkreten Tatzeitraum voraus; frühere Tätigkeiten ohne Bezug zur angeklagten Tat oder eingestellte Ermittlungen wegen Mangels an Beweisen können eine Vereidigung nicht zwingend ausschließen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Frankfurt/Main, 19. August 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 506/69 URTEIL
in der Strafsache gegen den früheren Legationssekretär und jetzigen Oberregierungsrat Fritz-Gebhardt von ███ aus ██, geboren am ███ ██ 1911 in ███, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlungen von 12. und 13. Januar 1971 in der Sitzung vom 16. Februar 1971, woran teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung,
Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███ aus ███ Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellter █████████ der Verhandlung, Justizhauptsekretär ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Frankfurt/Main vom 19. August 1968 wird verworfen; jedoch ist der Angeklagte statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt. Der Angeklagte ist auf die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Weitergehende Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war seit 1940 Legationssekretär im Auswärtigen Amt. Während des Krieges tat er dort zeitweise Dienst im Referat ███ der Deutschlandabteilung, das unter anderem für die gesamte Judenpolitik zuständig war und eng mit dem von ██████ geleiteten „Judenreferat“ des ███████████████████████████ zusammenarbeitete. Als Sachbearbeiter und als Referent in der Abteilung █ ███ war der Angeklagte in der Zeit von Anfang Januar bis Anfang April 1943 an der Deportation und anschließenden Vernichtung von mindestens 11.282 Juden aus den sogenannten neubulgarischen Gebieten (Th) und ████████ beteiligt. Er hat dabei vor allem die Abordnung des SS-Hauptsturmführers █████████ nach █████ mitveranlasst, der der dortigen deutschen Gesandtschaft als „Judenberater“ mit dem Auftrag zugewiesen wurde, die jüdische Bevölkerung Bulgariens zu deportieren und der Tötung in Vernichtungslagern zuzuführen. Ebenfalls in der Zeit von Januar bis April 1943 hat der Angeklagte an der Deportation und Tötung von mindestens 20.000 Juden aus dem Raum ██████ mitgewirkt. Auch in diesem Fall war er insbesondere an der Entsendung eines „Judenberaters“, des SS-Hauptsturmführers ████, an das Deutsche Generalkonsulat in ████ beteiligt.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von acht Jahren aberkannt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Prozessvoraussetzungen:
1. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die Verjährung ist durch Eröffnung der Voruntersuchung am 16. Dezember 1963 unterbrochen worden. Zu diesem Zeitpunkt war die zwanzig Jahre betragende Frist unbeschaftet der Frage, ob sie am 8. Mai 1945 oder zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat, keinesfalls abgelaufen.
§ 50 Abs. 2 StGB nF, bei dessen Anwendung die Verjährungsfrist nur fünfzehn Jahre betragen würde, kommt dem Angeklagten nicht zugute; denn das Schwurgericht stellt rechtlich bedenkenfrei fest, dass der Angeklagte die Beihilfe aus oben genannten niedrigen Beweggründen geleistet hat.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat geltend gemacht, der Angeklagte sei durch die Feststellung niedriger Beweggründe überrascht worden. Er beanstandet, dass sich das Urteil mit dieser Frage auseinandersetzt, obwohl zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht § 50 Abs. 2 StGB nF noch nicht in Kraft gewesen sei. Seine Bedenken sind nicht begründet:
Die Feststellung eigener niedriger Beweggründe des Angeklagten hatte jedenfalls für die Strafzumessung auch schon zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter Bedeutung; dieser musste sich deshalb damit befassen. Dass der Angeklagte von der Feststellung nicht überrascht worden sein kann, folgt schon daraus, dass ihm bereits die Anklage Handeln aus niedrigen Beweggründen vorgeworfen hatte.
2. Die Revision hält den Eröffnungsbeschluss für unwirksam, weil die durch ihn zugelassene Anklage den Verhandlungs- und Urteilsgegenstand nur ungenau beschreibe. Soweit sie damit einen unheilbaren Mangel des Eröffnungsbeschlusses behaupten will, ist sie offensichtlich unbegründet.
Auch einen heilbaren Mangel weist der Eröffnungsbeschluss nicht auf. Die Anklage hebt im Anklagesatz hervor, dass der Angeklagte an den im Einzelnen genau bestimmten Deportationen „in seiner Eigenschaft als Judenreferent des Auswärtigen Amtes“ mitgewirkt hat. Dadurch ist die Art seiner Beteiligung dahin verdeutlicht, dass er im Rahmen und in den Formen seiner beruflichen Tätigkeit an den Deportationen teilgenommen hat. Für die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses war es nicht erforderlich, darüber hinaus die den Gegenstand des Verfahrens bildenden dienstlichen Verrichtungen des Angeklagten im Anklagesatz einzeln aufzuführen. Diese einzelnen Mitwirkungsakte sind im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ausführlich dargestellt. Durch die dortigen Angaben in Verbindung mit dem Anklagesatz werden die dem Anklagevorwurf zugrunde liegenden Handlungen genau bestimmt.
II. Verfahrensrügen
1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Aussetzung des Verfahrens beantragt, weil er noch Zeit dafür benötige, neue ihn entlastende Akten, Urkunden und Zeugen ausfindig zu machen. Das Vorhandensein bestimmter Beweismittel hat er dabei nicht behauptet, sondern nur vorgetragen, dass nach seiner Meinung noch weitere Beweismittel – so etwa die Personalakte ██████ und Unterlagen der Zentralstelle für jüdische Auswanderung in Wien – vorhanden sein müssten. Auch in dem Buch █████ „Von Jerusalem“ von Hannah Arendt sei im Zusammenhang mit der Abordnung ██ auf Papiere Bezug genommen worden, nach denen er noch forschen wolle.
Zu Unrecht sieht die Revision in der Ablehnung dieses Aussetzungsantrages eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung und eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Für eine Aussetzung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Angesichts der gänzlich unsicheren Behauptungen über die Existenz weiterer Beweismittel kann von einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung keine Rede sein. Auch die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Das Schwurgericht brauchte den Behauptungen des Beschwerdeführers über nur möglicherweise existierende Beweismittel nicht nachzugehen. Die Pflicht, weiteren Beweis zu erheben, setzt eine gewisse Konkretisierung des in Betracht kommenden Beweismittels voraus. Daran hat es hier gefehlt. Durch das Buch von Hannah Arendt wird die Behauptung der Revision über das Vorhandensein von Urkunden betreffend die Abordnung ███ nicht belegt.
2. Der Angeklagte hat zum Beweis für die Behauptung, ██████ sei schon im Januar 1943 unmittelbar vom Reichssicherheitshauptamt und ohne Tätigwerden des Angeklagten nach █████████ abgeordnet worden, die Beiziehung und Verlesung der die Abordnung betreffenden Papiere und Dokumente vom Dokumentencenter Beith Tuvia in Jerusalem beantragt.
Auch gegen die Ablehnung dieses Antrages wendet sich die Revision ohne Erfolg. Der Antrag war erkennbar nicht auf die Benutzung vorhandener bekannter Urkunden, sondern auf die Ermittlung noch unbekannter Beweismittel gerichtet, von deren Existenz der Beschwerdeführer keine sichere Kenntnis hatte. Das Schwurgericht hat den Antrag deshalb im Ergebnis zutreffend als Beweisermittlungsantrag angesehen (vgl. BGH Urteil vom 4. Juni 1953 – 4 StR 145/52; RG JW 1924, S. 1250 Nr. 4).
Nachforschungen nach den behaupteten Urkunden waren auch nicht durch die Aufklärungspflicht geboten. Denn es gab für das Schwurgericht keine Anhaltspunkte, dass im Institut Yad Vashem Urkunden über die Abordnung ████████ vorhanden sein könnten; auch der Beschwerdeführer selbst hatte die Existenz solcher Urkunden nur als möglich hingestellt. Unter diesen Umständen und angesichts der Beweislage im Übrigen bestand kein Anlass zu weiteren Ermittlungen.
3. Vergebens beanstandet die Revision auch die Ablehnung eines zu demselben Beweisthema gestellten Antrages auf Vornehmung der Zeugin Hannah Arendt im Wege der Rechtshilfe. Die Zeugin sollte über den Aufbewahrungsort von Urkunden aussagen, deren Existenz ungewiss war. Der Antrag war deswegen, obwohl eine bestimmte Zeugin benannt war, der Sache nach auf die Ermittlung unbekannter Urkunden gerichtet. Dies kennzeichnet ihn als Beweisermittlungsantrag (vgl. BGH aaO).
Die auf die unterlassene Vernehmung der Zeugin Arendt gestützte Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hatte keinen Anlass, die Zeugin über Urkunden vernehmen zu lassen, deren Vorhandensein ungewiss war.
4. Der Angeklagte hat zum Beweis dafür, 1. dass die bulgarische Regierung in den Jahren 1941 bis 1944 die Judenfrage im Lande ohne Einflussnahme des damaligen Deutschen Reiches selbständig lösen wollte und soweit Maßnahmen gegen Juden ergriffen wurden, auch selbständig gehandelt hat, ohne eine Mitwirkung des Angeklagten von Hahn, 2. dass der Angeklagte bei den Deportationen betreffend neubulgarische Gebiete keine irgendwie geartete Eigeninitiative entwickelt hat, er vielmehr bei Bearbeitung von Vorgängen betreffend Juden Bulgariens glauben konnte und geglaubt hat, Maßnahmen gegen Juden seien allein von bulgarischer Seite angeregt und durchgeführt worden,
die Beiziehung und Verlesung der Akten betreffend Judendeportationen aus Bulgarien gegen den damaligen Judenkommissar BC von Institut ██ ██████████████ beantragt.
Das Schwurgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auch der dagegen gerichtete Revisionsangriff geht fehl. Ob dieser Antrag in Übereinstimmung mit der Ansicht des Schwurgerichts als Beweisermittlungsantrag oder ob er als Beweisantrag anzusehen ist, kann auf sich beruhen. Jedenfalls war für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die bulgarische Regierung gegen die jüdische Bevölkerung ihres Landes Maßnahmen ergriffen hat und welcher Art diese waren. Denn tatsächlich sind die Juden aus den neubulgarischen Gebieten durch deutsche Dienststellen deportiert und getötet worden. Die festgestellte Mitwirkung des Angeklagten hierbei wird durch etwaige Pläne und Maßnahmen der bulgarischen Regierung nicht berührt.
Für die unter Nr. 2 des Antrages wiedergegebenen Beweisbehauptungen ist das angebotene Beweismittel völlig ungeeignet.
5. In der Hauptverhandlung vom 29. Juli 1968 hat die Verteidigung nach fünfzig Minuten Verhandlungsdauer und einer anschließenden Verhandlungspause Zweifel daran geäußert, ob der Angeklagte noch verhandlungsfähig sei. Das Schwurgericht hat daraufhin die Verhandlung sofort unterbrochen und die Untersuchung des Angeklagten durch den Sachverständigen Prof. Dr. █████ angeordnet. Dieser hat den Angeklagten am darauffolgenden Tage untersucht und am 1. August 1968 ein mündliches Gutachten erstattet. Nach dessen Inhalt war der Angeklagte am 30. Juli 1968 verhandlungsunfähig und am 1. August 1968 nur zeitlich begrenzt verhandlungsfähig. Die Revision zieht hieraus den Schluss, dass der Angeklagte auch schon in der Hauptverhandlung vom 29. Juli 1968, in der wesentliche Urkunden verlesen wurden, verhandlungsunfähig gewesen sei. Die hierauf gestützte Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei am 29. Juli 1968 verhandlungsunfähig gewesen, ist nicht bewiesen. Der Senat hat hierüber durch Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. ███ Freibeweis erhoben. Prof. Dr. █████ hat vor dem Senat im Einzelnen dargelegt, dass es sich bei der von ihm für den 30. Juli 1968 festgestellten Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten um einen durch psychische Belastungen hervorgerufenen Zustand gehandelt habe, der möglicherweise in der damaligen akuten Fortentwicklung des Verfahrens seine Erklärung finde, jedenfalls aber nur von kürzerer Dauer gewesen sei. Aus den am 30. Juli 1968 erhobenen Befunden könne zwar mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf Verhandlungsunfähigkeit auch am 29. Juli 1968 geschlossen werden. Dies stehe aber keinesfalls mit Sicherheit fest (wie die Revision meint); noch weniger könne sicher beurteilt werden, in welchem Zeitpunkt am 29. Juli 1968 die Verhandlungsunfähigkeit eingetreten sei.
Dafür, dass der Angeklagte bis zur Verhandlungspause am 29. Juli 1968 verhandlungsfähig war, spricht wesentlich der Umstand, dass bis dahin bei keinem Verfahrensbeteiligten Bedenken aufgetaucht sind. Obwohl, wenn auch aus anderem Anlass (Unfall des Angeklagten), der Vorsitzende des Schwurgerichts den Angeklagten in der Zeit vom 22. bis zum 25. Juli 1968 mehrfach aufgefordert hatte, Anzeichen von Verhandlungsunfähigkeit sofort anzuzeigen, ist dies bis zum Ende der Verhandlungspause am 29. Juli 1968 weder von Seiten des Angeklagten selbst noch von Seiten der Verteidigung geschehen. Selbst dann noch, als Prof. Dr. █████ am 1. August 1968 sein Gutachten erstattete, ohne den 29. Juli 1968 zu erwähnen, sah sich keiner der am Verfahren Beteiligten veranlasst, den Sachverständigen über die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten an diesem Tage zu befragen. Dies zeigt besonders deutlich, dass in der Hauptverhandlung Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bis zum Hinweis seiner Verteidiger am 29. Juli 1968 bei niemandem aufgetreten sind. Dass der Angeklagte etwa dauernd verhandlungsunfähig gewesen sei, behauptet auch die Revision nicht; dafür besteht im Übrigen nicht der mindeste Anhaltspunkt.
In der Sitzung vom 1. August 1968 schließlich hat das Schwurgericht, anders als die Revision behauptet, die Dauer, für die der Angeklagte an diesem Tage nach Ansicht des Sachverständigen verhandlungsfähig war, nicht überschritten. Dies beweist das Sitzungsprotokoll.
6. Das Schwurgericht hat die Zeugen Dr. Müller-█████████ und Dr. ████████ vereidigt. Nach Meinung der Revision hat das Schwurgericht in diesen Fällen gegen das Vereidigungsverbot des § 60 Nr. 2 (zur Zeit der Hauptverhandlung gleichlautend § 60 Nr. 3) StPO verstoßen, weil bei den Zeugen der Verdacht einer Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat bestanden habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Im Falle Dr. ██████████████ leitet die Revision den Verdacht der Beteiligung daraus her, dass der Zeuge bis Ende März 1942 im Referat ███ tätig war und dort unter anderem die Einladung zur sogenannten Wannsee-Konferenz abgezeichnet hat. Damit legt sie jedoch den Begriff der Tat im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO zu weit aus. Gegenstand der Untersuchung war hier allein die Beteiligung des Angeklagten an Judendeportationen aus den neubulgarischen Gebieten und aus █████████. Nur der Verdacht, dass der Zeuge sich an diesen Deportationen beteiligt habe, hätte einer Vereidigung entgegengestanden. Einen solchen Verdacht konnte das Schwurgericht aber bedenkenfrei verneinen, weil Dr. ███████ das ███████ ███ schon Ende März 1942 verlassen hat. Zu dieser Zeit waren nach den Feststellungen die Deportationen von Juden aus den neubulgarischen Gebieten und aus ███ noch nicht eingeleitet.
b) Den Zeugen Dr. █████████ hätte das Schwurgericht nach Meinung der Revision deshalb nicht vereidigen dürfen, weil er Vertreter des früheren Mitangeklagten ██████ in der Gesandtschaft in ██ war, Berichte über die Judendeportationen in Bulgarien an das Auswärtige Amt weitergeleitet hat und dienstlich mit ████ zu tun hatte. Auch bei diesem Zeugen ist nicht erkennbar, dass das Schwurgericht den Begriff des „Verdachts der Beteiligung“ verkannt hat. Gegen Dr. ███████ war wegen der Weiterleitung von Berichten Danneckers ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Mord anhängig. Dieses Verfahren ist wegen Mangels an Beweisen eingestellt worden, bevor Dr. ████ in der hier zur Entscheidung stehenden Sache vereidigt worden ist. Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Schwurgericht unter diesen Umständen den Verdacht einer Beteiligung des Zeugen an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat verneint hat.
7. Alle weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Zu dem behaupteten Verfahrensverstoß nach §§ 26 Abs. 3, 33 Abs. 3 StPO wird auf BGHSt 21, 87, zu der im Zusammenhang mit der Anfertigung von Rundfunkaufnahmen während der Hauptverhandlung erhobenen Verfahrensbeschwerde auf BGHSt 22, 83 und 23, 123 verwiesen.
III. Die Sachbeschwerde ist ebenfalls offensichtlich unbegründet.
| Baldus | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Müller |