Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung wegen verjährten Waffenerwerbs, Unzucht-Verurteilung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 506/64
Datum
08.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und wegen Erwerbs und Führens einer Schusswaffe. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Unzucht, stellt aber fest, dass der Erwerb der Pistole verjährt ist (§67 Abs.2 StGB) und hebt diese Verurteilung auf. Lediglich das unbefugte Führen bleibt bestehen; die Gesamtstrafe wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschiedliche Tatbestände des unbefugten Erwerbs und des unbefugten Führens einer Schusswaffe sind gesondert zu prüfen; sie dürfen nicht als einheitliche Tat behandelt werden.

2

Eine wegen Erwerbs begangene Straftat ist nicht mehr strafbar, wenn sie nach den Verjährungsregeln des StGB (vgl. §67 Abs.2 StGB) verjährt ist und keine rechtswirksame Unterbrechung der Verjährung vorliegt.

3

Die Strafkammer verletzt keinen Rechtsfehler, wenn sie Milderungs- und Strafschärfungsgründe berücksichtigt und im Rahmen des Strafzumessungs-Ermessens eine Gefängnisstrafe anordnet, sofern die Entscheidung nicht willkürlich ist.

4

Führt die Aufhebung oder Minderung einer von mehreren Einzelstrafen zu einer Änderung des Schuldumfangs, so ist die Entscheidung über die Gesamtstrafe zu überprüfen und ggf. aufzuheben; die Sache kann zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 26. August 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 506/64 URTEIL in der Strafsache gegen den Melkermeister Fritz W. zuletzt wohnhaft in ████, geboren am ██████ 1905 in ██████████, hier, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 26. August 1964

1. im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie wegen unbefugten Führens einer Schusswaffe (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes) verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich der wegen unbefugten Erwerbens und Führens einer Schusswaffe erkannten Strafe und der Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde sowie wegen unbefugten Erwerbens und Führens einer Schusswaffe zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Pistole und Munition eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts; sie hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB lässt weder im Schuld- noch im Strafaussprache einen Rechtsfehler erkennen. Die Strafkammer hat, was die Revision nicht bestreitet, die Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe ausführlich gewürdigt. Sie hat die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände, darunter seine Enthemmung infolge Alkoholgenusses, zwar für ausreichend befunden, um von einer Zuchthausstrafe abzusehen, jedoch eine Gefängnisstrafe in der ausgesprochenen Höhe für geboten gehalten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor.

II. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Erwerbens und Führens einer Schusswaffe verurteilt und hierbei eine einheitliche Tat angenommen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass das unbefugte Erwerben einer Faustwaffe nach den §§ 11, 26 Abs. 1 Nr. 1 Waffengesetz und das unerlaubte Führen einer Schusswaffe nach den §§ 14, 26 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz gesonderte Tatbestände sind. Der Angeklagte hat die Pistole ohne Waffenerwerbsschein bereits im Jahre 1951 erworben. Diese Tat ist nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt, da eine rechtswirksame Unterbrechung der Verjährung nicht ersichtlich ist. Das Urteil war dahin zu berichtigen, dass der Angeklagte nur wegen unbefugten Führens einer Schusswaffe verurteilt ist.

Da der Schuldumfang geringer ist als von der Strafkammer angenommen, kann die wegen des Vergehens gegen das Schusswaffengesetz erkannte Gefängnisstrafe von drei Monaten nicht bestehen bleiben. Eine Erörterung der von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrens- und Sachbeschwerde bedarf es somit nicht. Der Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, seine Bedenken vorzutragen.

Die Aufhebung dieser Einzelstrafe berührt nach der Sachlage zwar nicht die wegen der Unzuchtstat erkannte Einzelstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis, hat jedoch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Auf die Entscheidung in BGHSt 14, 381 wird hingewiesen.

ScharpenseelBaldusKirchhof
DotterweichMeyer
Revision: Teilaufhebung wegen verjährten Waffenerwerbs, Unzucht-Verurteilung bestätigt — Themis