Treffer
BGH Urteil

Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Heranziehung einer Altverurteilung (§ 20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 506/63
Datum
22.01.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer Diebstähle und als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden; er legte Revision ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, stellt aber fest, dass die Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 und 3 StGB sowie die Sicherungsverwahrung auf unzulässiger Heranziehung einer Altverurteilung beruhen. Deshalb wird der Strafausspruch insoweit aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Begründung einer Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB und zur Anordnung von Sicherungsverwahrung dürfen frühere Verurteilungen nur herangezogen werden, soweit die in § 20a Abs. 3 StGB geregelte Frist und sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

2

Ist die in § 20a Abs. 3 Satz 1 StGB bestimmte Frist abgelaufen, kommt die betreffende frühere Verurteilung für die Anwendung des § 20a StGB nicht mehr in Betracht.

3

Der Schuldspruch bleibt bestehen, sofern die tatbestandlichen Feststellungen tragfähig sind; rechtliche Fehler bei der Anwendung von Vorschriften über Straferhöhungen oder Sicherungsmaßnahmen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung.

4

Die Voraussetzungen des Rückfalls nach einer materiellen Strafvorschrift (hier § 244 StGB) sind von der Frage der Heranziehung einer Altverurteilung zur Begründung spezieller Strafschärfungen oder Sicherheitsmaßnahmen zu unterscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 11. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den erwerbslosen Karl H. ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1917 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als █████████ ████ ███████████████████, Justizangestellter ███ als ████████████████ ██████████████ ███,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Oktober 1963 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum Rückfall aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen achtzehn schwerer Diebstähle im Rückfall und wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zehn Jahre aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts.

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Ansicht der Revision, der Angeklagte habe nicht wegen achtzehn selbständiger Diebstähle, sondern „nur“ wegen einer einzigen fortgesetzten Tat bestraft werden dürfen, beruht auf einer unzutreffenden Auffassung vom Begriff des Fortsetzungszusammenhangs. Die Ausführungen des Landgerichts hierzu befinden sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 313).

Der Strafausspruch dagegen muss aufgehoben werden, weil er auf unrichtiger Anwendung des § 20a Abs. 1 und 3 StGB beruht. Die Verurteilung des Angeklagten vom 10. Juli 1941 zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus wegen mehrerer Rückfalldiebstähle durfte nach § 20a Abs. 3 Satz 1 StGB zur Begründung der Anwendung des § 20a StGB und der Sicherungsmaßregel nicht mehr herangezogen werden.

Der Angeklagte war nach jener Verurteilung bis zum 23. Mai 1945 in Strafgefangenenlagern verwahrt. Die Zeit bis zum Kriegsende sollte nach den damaligen Bestimmungen nicht als Strafverbüßung gelten. Mit Rücksicht hierauf ist es fraglich, ob die Verwahrung in Straflagern als Verwahrung auf behördliche Anordnung im Sinne des § 20a Abs. 3 Satz 3 anzusehen ist (vgl. BGHSt 7, 160 für die Freiheitsentziehung in einem Konzentrationslager).

Diese Frage kann hier aber unentschieden bleiben. Selbst wenn man die Fünfjahresfrist des § 20a Abs. 3 Satz 1 StGB erst mit dem 25. Mai 1945 beginnen lässt und die Zeit von einem Jahr und vier Monaten, die der Angeklagte auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30. November 1948 in Strafhaft war, nicht einrechnet, ist die Frist am 22. September 1951 abgelaufen. Die Taten, die zu der zweiten vom Landgericht herangezogenen Verurteilung vom 12. März 1953 geführt haben, hat der Angeklagte jedoch erst im August und September 1952 begangen.

Die Strafschärfung nach § 20a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind demnach nicht rechtsfehlerfrei begründet. Möglicherweise kommt die Anwendung des § 20a Abs. 2 StGB in Betracht. Darüber wird die Strafkammer noch zu entscheiden haben.

Die Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB sind unabhängig von der Verurteilung vom 10. Juli 1941 gegeben.

DotterweichKirchhofHenning
ScharpenseelMayr
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