Treffer
BGH Urteil

Tateinheit bei fortgesetzter Unzucht: Teilaufhebung und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 506/59
Datum
14.08.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch insoweit, dass zwei in einem einzigen Realakt begangene Taten gegenüber zwei Kindern rechtlich nur eine Tat bilden. Deshalb wurde die Verurteilung in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fortgesetzte Handlungen stehen zueinander in Tateinheit, wenn mehrere solche Handlungen in einem einzigen Realakt zusammentreffen, der auf derselben Willensbetätigung des Täters beruht.

2

Kann ein einheitlicher Realakt gegenüber verschiedenen Opfern gegenüber dem einen Opfer ein vollendetes und gegenüber dem anderen ein nur versuchtes Delikt bewirken, so können Vollendung und Versuch tateinheitlich verbunden sein.

3

Sind mehrere fortgesetzte Handlungen rechtlich nur eine Tat, so ist hierfür nur eine Strafe zu bestimmen; insoweit ist der Strafausspruch aufzuheben und neu zu entscheiden.

4

Eine Teilaufhebung des Schuldspruchs und Rückverweisung an die Vorinstanz ist geboten, wenn die Feststellung der Tateinheit die Strafzumessung und den Gesamtstrafenansatz berührt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 14. August 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bergmann Johann ███ aus █, geboren am ██ 1911 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████████ bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 14. August 1959 a) im Urteilsspruch dahin geändert, dass anstelle der Worte „in fünf Fällen“ die Worte treten „in vier Fällen“, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben in den Fällen eines vollendeten fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gegenüber Annemarie ████ ██ und Edith █████ sowie im Gesamtstrafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in 5 Fällen, davon in 3 Fällen begangen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) und von diesen wieder in einem Falle auch in Tateinheit mit versuchter Blutschande (§§ 173 Abs. 1, 43 StGB) und in einem anderen Falle auch in Tateinheit mit fortgesetzter Blutschande (§ 173 Abs. 1 StGB), zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Höhe des Strafmaßes. Das Vorbringen der Revision selbst ist unbegründet. Indessen muss der Schuldspruch aus anderen Gründen teilweise geändert werden, so dass insoweit über die Strafe neu zu befinden ist:

Bei dem ersten Vorfall mit Annemarie ██████ und Edith ████, als der Angeklagte die Kinder in den Keller zu sich gerufen hatte und vor den Mädchen sein erregtes Glied entblößte und daran rieb, drehte sich die Edith ███ auf der Stelle herum und lief weg, während die Annemarie ██ ███ dem Angeklagten zuschaute. Hiernach hat sich der Angeklagte der Edith ████ gegenüber des Versuchs eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig gemacht und durch dieselbe Handlung gegenüber der Annemarie ██████ eines vollendeten Verbrechens nach dieser Vorschrift (vgl. BGH NJW 1957, 391). Beide Straftaten sind deshalb tateinheitlich miteinander verbunden, weil sie auf derselben Willensbetätigung des Angeklagten beruhen. Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen, wie sie hier den beiden Kindern gegenüber angenommen worden sind, auch nur in einem Einzelakt zusammen, der auf einer Willensbetätigung des Angeklagten beruht, so stehen die fortgesetzten Handlungen selbst zueinander im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHSt 6, 81). Mithin bilden die fortgesetzten Verbrechen gegenüber Annemarie ██████ einerseits und gegenüber Edith ████ andererseits rechtlich insgesamt nur eine Tat. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs. Da für die strafbaren Handlungen des Angeklagten den beiden Mädchen gegenüber nur eine Strafe zu bestimmen ist, muss der Strafausspruch des angefochtenen Urteils insoweit aufgehoben werden, was auch den Wegfall der bisherigen Gesamtstrafe zur Folge hat. Die Einzelstrafen in den drei übrigen Fällen der Verurteilung des Angeklagten sind hierdurch nicht berührt.

BaldusDr. DotterweichKirchhof
BuschMenges
Tateinheit bei fortgesetzter Unzucht: Teilaufhebung und Rückverweisung — Themis