Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen fehlender Kostenentscheidung (§ 467 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 506/58
- Datum
- 03.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein freisprechendes Urteil kann vom Angeklagten nicht mit der Sachbeschwerde angefochten werden, soweit es ihn nicht belastet.
Trifft das Gericht in einem Strafurteil eine Kostenentscheidung, so hat es die gesetzlichen Alternativen (insbesondere § 467 Abs. 2 StPO zur Auferlegung notwendiger Auslagen der Staatskasse) zu prüfen und erkennbar zu berücksichtigen.
Die bloße Bezugnahme auf § 467 Abs. 1 StPO ohne erkennbare Auseinandersetzung mit § 467 Abs. 2 StPO genügt nicht; fehlt die Prüfung, ist die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Kommt die Vorinstanz der gebotenen Prüfung nicht nach, hat die Revisionsinstanz die Entscheidung insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 27. Juni 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen Polizeimeister Erich S. aus D., dort geboren am [REDACTED],
wegen versuchter Begünstigung im Amt u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt [REDACTED] der Bundesanwaltschaft, als Vertreter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. Juni 1958 wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen zur Entscheidung über die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen und über die Kosten des Revisionsverfahrens.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten, dem der Eröffnungsbeschluss eine versuchte Begünstigung im Amt und Falschbeurkundung im Amt zur Last legte, freigesprochen. Mit seiner Revision erhebt er die Sachbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz, da nach seiner Ansicht das Gericht ihn wegen erwiesener Unschuld hätte freisprechen und die Kosten des Verfahrens, einschließlich der ihm erwachsenen notwendigen Auslagen, der Staatskasse hätte auferlegen müssen. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, allerdings nicht seine Unschuld für erwiesen erachtet, sondern ihn nur als nicht überführt angesehen. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert; er kann deshalb den Freispruch nicht anfechten (BGHSt 7, 153).
Zu Recht beanstandet dagegen die Revision die Entscheidung über die Kostentragung. Das Urteil begnügt sich hier mit dem Hinweis: "Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO". Daraus ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer die in § 467 Abs. 2 StPO gegebene Möglichkeit, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, geprüft hat. Die Sache war daher zur Nachholung dieser Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Hierzu wird auch auf die Entscheidung des erkennenden Senats BGHSt 11, 383 hingewiesen.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Scharpenseel | |||
| Baldus | Busch | Menges |