Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verdeckungsabsicht: BGH hebt Totschlagsurteil auf und verweist zurück

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 506/53
Datum
13.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die rechtliche Würdigung eines Totschlagsurteils; das Schwurgericht verneinte Mordmerkmale trotz Feststellungen zur Affektlage und zur Eignung der Tat, einen Betrug zu verdecken. Der BGH hält die Verneinung der Verdeckungsabsicht für widersprüchlich und hebt das Urteil auf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat begründet den Mordtatbestand nach § 211 StGB, wenn der Täter die Tötung in der Absicht vornimmt, die Offenlegung oder Verfolgung dieser Straftat zu verhindern.

2

Heimtückische Tötung verlangt, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; fehlt diesem Bewusstsein infolge einer außergewöhnlichen Affektlage, entfällt das Merkmal der Heimtücke.

3

Widersprüchliche Feststellungen zur inneren Tatseite (z. B. Schutz der Familie versus Verdeckungsabsicht) begründen einen Rechtsfehler, wenn hierdurch die gesetzliche Qualifikation der Tat nicht eindeutig feststellbar ist.

4

Das Tatgericht hat erforderlichenfalls zu klären, ob die vom Angeklagten vorgetragenen Gedankenabläufe glaubhaft sind oder als Schutzbehauptungen zurückgewiesen werden müssen; unterbliebene oder widersprüchliche Abklärungen rechtfertigen eine Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Aurich, 20. Juni 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████████ ████████ █████ Lemmert aus ████, geboren am ██ 1925 in ███, in ██████ Sache in ███████████████████, Kreis ████, wegen Totschlags, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ ██ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Aurich vom 20. Juni 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist seit 1947 verheiratet und Vater von drei Kindern. Er wohnte gemeinschaftlich mit seiner Familie und seinem Vater, Drees ████, in einem Anwesen, das ihm dieser mit notariellem Vertrag vom 13. März 1953 übertragen hatte. Als Gegenleistung hatte er die Versorgung und Verpflegung sowie die Betreuung seines Vaters übernommen. In der Folgezeit kam es zu ernstlichen Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, die bereits im September 1951 zu gegenseitigen erfolglosen Strafanzeigen führten. Durch diese Anzeigen trübten sich die Beziehungen noch mehr. Der Vater klagte auch über unzureichende Verpflegung und Versorgung und wollte die Übergabe wieder rückgängig machen, womit der Angeklagte nicht einverstanden war.

Im Juni 1952 teilte der Vater der Ortskrankenkasse mit, dass der Angeklagte vom 2. Mai bis 12. Juni 1952 bei einem Bauern gearbeitet und Lohn erhalten, trotzdem aber Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. Hiervon erhielt auch das Arbeitsamt Kenntnis und forderte mit Schreiben vom 12. September 1952 201,65 DM unrechtmäßig empfangene Arbeitslosenunterstützung zurück. Mit Schreiben vom 25. September 1952 verlangte weiter Rechtsanwalt Dr. ███ im Auftrage des Vaters zur Abgeltung von Verpflegungsrückständen die Zahlung von 200 DM.

Am 28. September 1952 mittags kam es in dem zwischen Wohnhaus und Stall gelegenen Karrnhaus wegen dieser Vorgänge zu einer erregten Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und seinem Vater. Nach ihrer Beendigung ging dieser durch das Karrnhaus zur Haustüre und anschließend ins Freie. Dabei wandte er sich unter der Tür nochmals und rief: "Ich werde schon dafür sorgen, dass Du wieder ins Gefängnis kommst!" Als der Angeklagte diese Worte hörte, kam die bei ihm seit Tagen bestehende ungewöhnliche Affektlage zum Ausbruch.

"Dem Angeklagten kam jetzt blitzartig der Gedanke, sein Vater werde ihn auch noch wegen der übrigen, vom Angeklagten geleisteten, dem Arbeitsamt aber bisher noch nicht bekannten Schwarzarbeit zur Anzeige bringen, und seine Familie werde dann im Falle einer erneuten Strafverfolgung bittere Not leiden. Der Angeklagte hatte in diesem Augenblick nur diese Notlage seiner Familie vor Augen. Um diese abzuwenden, ergriff er in maßloser Erregung einen der auf dem vorderen Schrank im Karrnhaus liegenden, mittelschweren Hämmer, lief unter das Karrnhaus, vor dem der Angeklagte seinem nichtsahnenden Vater her, erreichte diesen einige Meter von der Haustür entfernt und schlug ihm mit dem Hammer blindlings von hinten auf den Kopf. Schon bei diesem ersten Schlag sackte der Vater Drees ███ in sich zusammen und stürzte, sofort bewusstlos geworden, mit dem Gesicht nach unten zu Boden. Daraufhin brachte der Angeklagte seinem am Boden liegenden Vater mit dem Hammer noch weitere acht Schläge bei, ohne dabei genau hinzusehen, wohin er schlug. Auch diese Schläge trafen den Vater am Kopf."

Durch die Schläge wurde die Schädeldecke völlig zerschmettert. Hierauf schleifte der Angeklagte den Verletzten in die Scheune. Als dieser noch röchelte, legte er ihm eine Bindfadenschnur zweimal um den Hals und zog sie so fest an, dass ein Kehlkopfhorn zerbrach und der Tod eintrat. Bereits die Schläge reichten aber ebenfalls aus, um den Tod herbeizuführen. Die Leiche vergrub er in einem Torfstich.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Schwurgericht habe zwar angenommen, die Tötung sei heimtückisch geschehen und der Verdeckung einer Straftat dienen können, jedoch zu Unrecht die innere Tatseite verneint. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht verneint, dass der Angeklagte seinen Vater "aus Mordlust, Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen" getötet habe, sind nach den Feststellungen rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler hat es auch keine grausame Tötung angenommen. Hiergegen wendet sich auch die Revision nicht.

Den äußeren Tatbestand der heimtückischen Tötung sieht das Schwurgericht als gegeben an. Der Angeklagte habe seinem Vater die tödlichen Verletzungen beigebracht, als er das Haus völlig ahnungslos und wehrlos verließ und mit keinem Angriff seines Sohnes rechnete. Es verneint jedoch die innere Tatseite. Der Angeklagte habe sich im Augenblick der Tat in einer ungewöhnlichen Affektlage befunden. Diese habe zwar seine Zurechnungsfähigkeit weder ausgeschlossen noch vermindert, ihn jedoch außerstande gesetzt, die arg- und wehrlose Lage seines Vaters im Augenblick des Zuschlagens zu erkennen. Ohne sich deren bewusst zu sein, habe er einfach blindlings zugeschlagen. Dies sei auch noch der Fall gewesen, als er wenige Minuten später seinen Vater mit der Schnur erdrosselte. Diese Folgerungen des Schwurgerichts sind nach dem festgestellten Sachverhalt möglich. War aber der Angeklagte sich der Arg- und Wehrlosigkeit seines Vaters nicht bewusst, entfällt eine Verurteilung wegen heimtückischer Tötung (OGH 1, 165; 3, 80, 82; BGHSt 2, 183, 185).

Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht verneint, dass der Angeklagte handelte, um eine andere Straftat zu verdecken. Das Urteil stellt fest, dass er einen weiteren Betrug begangen hatte, indem er auch im August und September 1952 unrechtmäßig Arbeitslosenunterstützung bezog, und dass sein Vater hiervon wusste. Es nimmt auch an, dass die Tötung geeignet war, diesen Betrug zu verdecken. Es verneint jedoch auch hier den Tatbestand des § 211 StGB, da bei dem Einschlagen auf den Vater der Angeklagte nur an seine Familie dachte, insbesondere an seine Kinder, die im Falle einer erneuten Strafverfolgung bittere Not leiden müssten, nicht aber an das Verdecken des Betrugs.

Diese Begründung für die Verneinung des inneren Tatbestands ist, wie die Revision mit Recht hervorhebt, widersprüchlich. Wenn der Angeklagte im Augenblick der Tat daran dachte, dass erneut eine Strafe verbüßt müsse und dadurch seine Familie in Not gerate, und wenn er deshalb, um diese Not abzuwenden, seinen Vater tötete, hätte er ihn getötet, um eine andere Straftat zu verdecken: Denn seiner Vorstellung nach konnte er seine Familie ohne diese Verdeckung nicht vor Not bewahren.

Das Urteil trifft aber zur Gemütslage des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat die Feststellungen: "Blitzartig kam der Gedanke", "verlor die Beherrschung", "in maßloser Erregung", "in höchster Erregung", "ungewöhnlich starke Affektlage", "heftige Gemütsbewegung".

Das Schwurgericht wird daher prüfen und eindeutig klären müssen, ob mit diesen Feststellungen das Vorbringen des Angeklagten über seinen Gedankenablauf im Zeitpunkt der Tat überhaupt vereinbar oder ob es nicht nur ein vermeintliches Schutzvorbringen ist. Nur im ersteren Fall wäre der Angeklagte wegen Mordes, sonst wegen Totschlags zu verurteilen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. Dotterweich Dr. Moericke Werner zugleich für den an seinen Wohnsitz zurückgekehrten und daher an der Unterschrift verhinderten Menges

BR Sarstedt.
Revision wegen Verdeckungsabsicht: BGH hebt Totschlagsurteil auf und verweist zurück — Themis