Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Werbung für 'Gewinnsystem' begründet versuchten Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 506/51
Datum
16.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte warb in einer Anzeige für ein angeblich gewinnsicheres Tippsystem; 12 Besteller überwiesen insgesamt 58 DM. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 75 DM. Der BGH verwirft die Revision: Verfahrensrügen sind unzureichend begründet, ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, Tatbestand und Vorsatz sind festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung des Rechtsmittels ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn die Revision nicht konkret darlegt, inwiefern die Ablehnung der Beweiserhebung verfahrensrechtlich fehlerhaft ist.

2

Für die Auslegung werbender Erklärungen kann die Strafkammer allgemeine Lebenserfahrung heranziehen; ein Sachverständiger ist nicht erforderlich, wenn keine besondere Fachkunde zur Beurteilung notwendig ist.

3

Täuschung durch werbende Zusicherungen, die beim Empfänger einen Irrtum über Erfolgsaussichten hervorrufen und Zahlungen auslösen, erfüllt den objektiven Tatbestand des (versuchten) Betrugs nach § 263 StGB.

4

Vorsatz hinsichtlich Täuschung und rechtswidriger Vermögensvermehrung ist gegeben, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch irreführende Werbung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 29. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Wettwagenverleiher Siegfried ██████ aus ████, Straße ████, geb. am ██████ 1923, in █████, wegen Betruges hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Firchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 29. Juni 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte veröffentlichte in der Zeitschrift ███ „Fußballsport“ folgende Anzeige:

██

Achtung! Achtung!

Was ist █? █ ist eine umwälzende Erfindung auf dem Gebiet der █-Tippsysteme! █ ist mit den bisher bekannten Tabellen nicht zu vergleichen! █ geht einen vollkommen neuen Weg! █ ist der mathematisch errechnete Gewinn! Mit █ gewinnen Sie immer! Bestellen Sie noch heute gegen Voreinsendung von 5.– DM oder per Nachnahme 0,60 DM mehr.

Daraufhin bestellten 12 Personen das System des Angeklagten unter Beifügung von insgesamt 58.– DM. Dieser Betrag wurde auf dem Postamt sichergestellt.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 75.– DM verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe „zu Unrecht die beantragte Vernehmung eines Sachverständigen über die Zuverlässigkeit des Tippsystems abgelehnt“. Sie führt jedoch entgegen § 344 Abs. 2 StPO nicht an, weshalb die Ablehnung der Beweiserhebung verfahrensrechtlich fehlerhaft sein soll. Sie ist deshalb insoweit unzulässig.

2. Die Revision macht ferner geltend, die Strafkammer unterstelle „Ansichten von Systemwettern, ohne auch nur eine einzige Stellungnahme eines Systemtippers vorliegen oder eingeholt zu haben“. Sie meint offenbar, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen über die Frage hören müssen, wie ein Systemwetter die Anzeige des Angeklagten auffasse. Indessen ist nicht ersichtlich, dass die Beantwortung dieser Frage eine besondere Sachkunde erfordere. Es bedeutet deshalb keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO, dass sich die Strafkammer die Auslegung der Ankündigung des Angeklagten auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung selbst zugetraut hat.

II. Sachbeschwerde

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe in seiner Anzeige den Bestellern zugesichert, dass die Anwendung seines Systems den Zufall beim Wetten ausschließe und jeder Tipp deshalb einen Gewinn gewährleiste, der über den Einsatz hinausgehe. In diesem Sinne sei die Anzeige auch von den Bestellern verstanden worden. In Wirklichkeit lasse das System des Angeklagten aber durchaus die Möglichkeit offen, dass der Gewinn unter dem Einsatz bleibe. Die Besteller hätten nur auf Grund des von dem Angeklagten hervorgerufenen Irrtums den verlangten Preis überwiesen.

Damit ist der äußere Tatbestand des versuchten Betrugs einwandfrei festgestellt, §§ 263, 43 StGB. Was die Revision hiergegen vorbringt, widerspricht dem Sachverhalt. Das gilt insbesondere von der Behauptung, der Angeklagte habe keinen Gewinn im eigentlichen Sinne, sondern nur die Teilnahme am ersten, zweiten oder dritten Rang in Aussicht gestellt.

Der Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des Angeklagten ist ebenfalls ausreichend begründet. Dass der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, liegt auf der Hand.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.

Dr. DotterweichDr. HoerickeHenneka
Dr. FirchnerWerner
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