Treffer
BGH Urteil

Revision verwerfend: Jugendstrafe wegen versuchten Mordes; kein psychiatrisches Gutachten

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 50/64
Datum
14.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten und ihrer Eltern gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg wegen versuchten Mordes werden verworfen. Streitpunkt war insbesondere, ob die Jugendkammer zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen wie einem psychiatrischen Gutachten verpflichtet war. Der BGH sieht keine Verletzung der Aufklärungspflicht und bestätigt die Tatsachen- und Rechtswürdigung; die Annahme des Tötungsvorsatzes sei tragfähig begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gerichtsgründe müssen nicht jeden im Verfahren behandelten Vortrag im Urteil erörtern; § 267 Abs. 1 StPO verlangt nur die Angabe der für die Feststellung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale maßgeblichen Tatsachen.

2

Die Verpflichtung, einen psychiatrischen Sachverständigen zu bestellen (§ 244 Abs. 2 StPO), besteht nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit vorliegen; bloße Jugend oder auffälliges Verhalten begründen dies nicht ohne Weiteres.

3

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es von der Verwertung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags absieht, sofern die zur Entscheidung erforderlichen Tatsachen anderweitig ohne Zweifel festgestellt sind.

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Aus Art, Zahl, Lage und Schwere der Messerstiche sowie gestellten Äußerungen des Täters kann das Gericht die Überzeugung vom Vorsatz zum Töten ziehen; hierin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo, wenn berechtigte Zweifel nicht bestehen.

5

Gerichtliche Kostenentscheidungen gegenüber Eltern von Jugendlichen können nach § 473 Abs. 1 StPO getroffen werden; die Haftung der Eltern kann jedoch auf das der Verwaltung des Jugendlichen unterstehende Vermögen beschränkt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 17. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███ dort, die Packerin Ilse ██, geboren am █████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███████ als Vertreter der ███████████████████, ███████████████████ ██

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten und ihrer Eltern, der Eheleute Heinrich ███ und Maria ██████████, geborene ██████ aus ███████████, gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Oktober 1963 werden verworfen.

Von der Belastung der Angeklagten mit den Kosten ihres Rechtsmittels wird abgesehen.

Die Eheleute ██████ haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Sie haften jedoch nur mit dem ihrer Verwaltung unterstehenden Vermögen der Angeklagten.

Der Angeklagten wird die seit dem 18. Oktober 1963 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen haben die Angeklagte und deren Eltern Revision eingelegt, mit der die Beschwerdeführer das Verfahren beanstanden und die Sachbeschwerde erheben.

Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a) Dass sich die Jugendkammer mit dem Inhalt der bei den Strafakten befindlichen Berichte der Kreisfürsorgerin ████████████ (Bl. 88 und 90/91 der Akten) in den Urteilsgründen nicht auseinandergesetzt hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Ein solcher könnte allenfalls dann berechtigt sein, wenn die Jugendkammer der Kreisfürsorgerin █████████ in der Hauptverhandlung keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben hätte. Das ist aber ausweislich der gerichtlichen Niederschrift geschehen.

Im Übrigen sei bemerkt, dass es keine Verfahrensbestimmung gibt, die dem Tatrichter gebietet, alles das, was Gegenstand der Hauptverhandlung war, im Urteil zu erörtern. § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO schreibt nur die Angabe derjenigen Tatsachen zwingend vor, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden.

Ein Verfahrensverstoß liegt entgegen der Meinung der Revision auch nicht darin, dass die Jugendkammer von der Zuziehung eines Psychiaters als Sachverständigen abgesehen hat.

Den Hilfsantrag des Verteidigers auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens darüber, dass die Angeklagte bei Abgabe ihres polizeilichen Geständnisses infolge der schweren seelischen Erschütterung, in der sie sich befunden, falschlicherweise einen Tötungsvorsatz bejaht habe, hat die Jugendkammer mit Recht abgelehnt; denn sie hat, wie im Urteil dargelegt, festgestellt, dass die Angeklagte bei der polizeilichen Vernehmung, in deren Verlauf sie das Geständnis ablegte, nicht unter schweren seelischen Erschütterungen gestanden hat.

Ebensowenig war die Jugendkammer auf Grund der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht gehalten, von Amts wegen einen Psychiater „zu den seelischen Vorgängen während der Tat“ zu hören. Zwar mag es an sich auffällig sein, dass ein junges Mädchen von 17 Jahren zum Messer greift. Indessen war hier das Vorgehen der Angeklagten von der Wut auf den Schwager und von der Absicht, an ihm Rache zu nehmen, bestimmt und kann deshalb nicht als so außergewöhnlich bezeichnet werden, dass allein deshalb die Zuziehung eines Psychiaters geboten gewesen wäre.

Dass die Jugendkammer aber sonstwie Gesichtspunkte, die für eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Zeitpunkt der Tat sprechen könnten, unbeachtet gelassen habe, ist nicht ersichtlich. Auch die Revision hat in dieser Richtung nichts vorgebracht. Sie beruft sich nur darauf, dass in anderen Strafverfahren, denen weniger schwere Schuldvorwürfe zugrunde lägen, nicht selten Angeklagte auf ihre Zurechnungsfähigkeit untersucht würden, so z. B. wenn diese behaupteten, in der Jugend gestürzt zu sein und eine Gehirnerschütterung davongetragen zu haben, sowie in fast allen Trunkenheitsfällen. Eine solche, nicht ohne weiteres zu widerlegende Einlassung eines Angeklagten oder ein Handeln des Täters unter Einfluß von Alkohol sind jedoch Gesichtspunkte, die eine erhebliche Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit in den Bereich des Möglichen rücken und deshalb für das Gericht Anlass zur Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen sein können und gegebenenfalls sein müssen. Gerade daran fehlt es aber hier.

Die Jugendkammer hat ferner gegen ihre Aufklärungspflicht c) nicht dadurch verstoßen, dass sie weder den Arzt, in dessen Behandlung der Verletzte war, als Zeugen und Sachverständigen noch einen anderen Arzt als Sachverständigen über Art, Wucht und Zahl der Stiche vernommen hat, welche die Angeklagte ihrem Schwager beigebracht hatte. Dazu bestand, nachdem dieser als Zeuge gehört worden war, keine Veranlassung.

Wie nämlich im Urteil zutreffend dargelegt ist, pflegt schon im Allgemeinen derjenige, der einen anderen mit einem Messer mehrfach in Kopf, Hals und Rücken sticht, damit zu rechnen, dass die Stiche den Tod herbeiführen. Die Überzeugung, dass auch die Angeklagte mit einem solchen Erfolg ihres Vorgehens gerechnet und daher mit dem Willen gehandelt hat, den Schwager zu töten, hat die Jugendkammer in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise gewonnen, indem sie die wohl schwerste Folge der Tat – ein Messerstich war mehrere Zentimeter tief in die Lunge eingedrungen – sowie die Äußerung der Angeklagten einige Stunden nach der Tat berücksichtigt hat, wenn er jetzt nicht kaputt gehe, dann tue sie es noch einmal.

Dass das Landgericht hierbei über einen Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft hinweggegangen sei, trifft nicht zu. Dieser hatte zwar beantragt, den Arzt, der den Verletzten behandelt hatte, darüber zu befragen, ob die Stichwunden mit dem bei den Strafakten befindlichen Messer beigebracht worden sein könnten; er hatte diesen Antrag jedoch nur hilfsweise gestellt, d. h. für den Fall, dass bei der Beratung der Jugendkammer Zweifel daran offen bleiben sollten, ob die Stiche mit jenem Messer ausgeführt worden sein konnten. Da aber, wie die Urteilsgründe ergeben, solche Zweifel nicht vorhanden waren, liegt darin, dass die Jugendkammer von dem nur hilfsweise unterbreiteten Beweisantrag nicht Gebrauch gemacht hat, kein Verfahrensverstoß.

2.) Die Sachbeschwerde greift gleichfalls nicht durch.

Die Überprüfung des Urteils in sachlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Feststellungen rechtfertigen vielmehr die Annahme der Jugendkammer, dass das Vorgehen der Angeklagten die Tatbestandsmerkmale der §§ 211, 43 StGB erfüllt. Deshalb bestand für das Landgericht auch keine Veranlassung zu er-

örtern, ob nicht die Tatbestände der §§ 212, 213, 43 StGB oder gar des § 223a StGB verwirklicht sein könnten.

Dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt sei, ist nicht ersichtlich. Dessen Nichtbeachtung kann insbesondere nicht damit begründet werden, die Jugendkammer habe widerspruchslos die Einlassung der Schwester der Angeklagten, der früheren Mitangeklagten Adelheid ████, in der Hauptverhandlung als richtig hingenommen. Darüber, ob und inwieweit deren Angaben zu glauben waren oder nicht, hatte gemäß § 261 StPO allein sie zu befinden. Gewann sie die Überzeugung, diese seien richtig, so war sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, der Entscheidung die Einlassung der früheren Mitangeklagten ███ zugrunde zu legen. Nur wenn sie bis zuletzt Zweifel an deren Richtigkeit gehabt und sie trotzdem zuungunsten der Angeklagten bei der Urteilsfindung verwertet hätte, wäre ein Verstoß gegen den von der Revision angeführten Grundsatz gegeben. Dafür ist jedoch den Urteilsgründen nichts zu entnehmen.

Auch die Strafzumessung begegnet keinen Bedenken.

Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels der Angeklagten hat der Senat von der Befugnis des § 74 JGG Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Revision der Eltern beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; jedoch haften diese insoweit nur mit dem Vermögen der Angeklagten, soweit es ihrer Verwaltung untersteht (BGH LM Nr. 1 zu § 67 JGG).

BaldusMayrHenning
ScharpenseelMeyer
Revision verwerfend: Jugendstrafe wegen versuchten Mordes; kein psychiatrisches Gutachten — Themis