Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchter Notzucht: Aufhebung wegen rechtsfehlerhafter Verneinung des Rücktritts

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 50/61
Datum
05.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Notzucht ein. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch mit rechtsirrigem Vorbringen verneint hat, weil es die Freiwilligkeit nicht substanziiert festgestellt und innere Beweggründe fälschlich als unbeherrschbaren Zwang gewertet hat. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Strafkammer hat außerdem mögliche alternative Tatbestände zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter freiwillig von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt; entscheidend ist, dass er Herr seiner Entschlüsse bleibt.

2

Zur Beurteilung der Freiwilligkeit des Rücktritts sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, weshalb und unter welchen Umständen der Täter die Durchführung des Vorhabens aufgegeben hat.

3

Innere Beweggründe, insbesondere die Vorstellung möglicher strafrechtlicher Folgen, schließen die Freiwilligkeit des Rücktritts nicht von vornherein aus; bloße Mutmaßungen über innere Hemmungen genügen nicht zur Verneinung der Strafbefreiung.

4

Kommt eine Verurteilung wegen des angeklagten Sexualdelikts nicht mehr in Betracht, sind in der erneuten Hauptverhandlung auch alternative tatbestandliche Bewertungen (z.B. Beleidigung, Körperverletzung) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau/Main, 3. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████████, geboren am ███████████, den Vertreter Hellmut Adolf B. ███, wegen versuchter Notzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 3. Oktober 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Ob der Tatrichter das festgestellte Verhalten des Angeklagten mit Recht als Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB beurteilt hat, kann dahinstehen. Die Revision hat gegen diese Annahme Einwendungen erhoben, die nicht schlechthin abwegig sind. Sie bedürfen jedoch keiner Erörterung, da das Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.

Mit rechtsirrigen Erwägungen hat das Landgericht nämlich einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch verneint. Der Angeklagte war nach den Urteilsausführungen nicht durch äußere Umstände gehindert, die Notzucht zu vollenden. Weswegen er die Durchführung seines Vorhabens aufgegeben hat, stellt die Strafkammer bei der Sachverhaltsschilderung nicht fest. Sie verneint bei der rechtlichen Würdigung die Freiwilligkeit des Rücktritts damit, dass innere Hemmungen diese ausgeschlossen hätten, weil der Angeklagte unter dem Einfluss eines inneren Zwanges die Vollendung der Tat unterlassen habe. Den inneren Zwang sieht sie darin, dass der Angeklagte sich vorgestellt habe, die Überfallene könne in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren unter Hinweis auf die zerrissenen Strümpfe und die verschmutzte Kleidung bekunden, er habe sie zu Boden geworfen, um dem Beischlaf mit ihr auszulieben. Diese Schlussfolgerungen und Ausführungen der Strafkammer sind nicht folgerichtig. Der Sachverhalt ergibt zweifelsfrei, dass der Angeklagte Herr seiner Entschlüsse blieb. Dieser Umstand ist entscheidend dafür, ob der Rücktritt strafbefreiende Wirkung hat (BGHSt 7, 296; 9, 48). Der Beweggrund, den die Strafkammer für die Abstandnahme von seinem Vorhaben feststellt, ist gerade ein solcher, der die Freiwilligkeit des Rücktritts begründet. Warum der Angeklagte nicht anders hätte handeln und sein Vorhaben nicht mehr hätte durchführen können, hat die Strafkammer nicht gesagt, ist auch nicht ersichtlich. Das Urteil war mithin aufzuheben.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer, wenn eine Verurteilung wegen vollendeten oder versuchten Sittlichkeitsverbrechens ausscheidet, zu prüfen haben, ob der Angeklagte etwa wegen Beleidigung oder Körperverletzung zu bestrafen ist.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend Kirchhof und daher verhindert zu unterschreiben.

Baldus
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