Revision wegen Totschlags verworfen – Bestätigung der Verneinung der Provokationsalternative (§213 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 505/91
- Datum
- 11.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils rechtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Bejahung oder Verneinung der Provokationsalternative nach § 213 StGB ist tatrichterliche Würdigung; eine revisionsrechtliche Beanstandung setzt das Vorliegen eines Rechtsfehlers in der Anwendung der rechtlichen Maßstäbe voraus.
Die Ablehnung weiterer Strafrahmenmilderungen (z. B. nach §§ 21, 49 StGB) begründet nur bei rechtsfehlerhafter rechtlicher Würdigung einen Revisionsgrund.
Berücksichtigt das Tatgericht bei der Strafzumessung Erwägungen wie ‚Brutalität‘ der Tat oder Generalprävention, ist die Revision nur dann erfolgreich, wenn ohne diese Erwägungen in der Gesamtabwägung eine spürbar mildere Strafe zu erwarten gewesen wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 15. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ Said-Shawali aus ████, geboren am ██ 1961 in ████ ██████ wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Dezember 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Strafrahmens (Verneinung der Provokationsalternative des § 213 StGB und Ablehnung einer weiteren Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 StGB).
Soweit die Schwurgerichtskammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft „Brutalität" der Tatausführung (vgl. dazu: BGHSt 16, 360, 364 und BGH NStZ 1991, 581) und Gesichtspunkte der Generalprävention berücksichtigt hat (UA S. 58), ist auszuschließen, dass bei Fortfall dieser Erwägungen auf eine (noch) mildere Strafe als drei Jahre erkannt worden wäre.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Theune | Jahnke | Niemöller | |||
| Maier | Winkler |