Revision verworfen: Verspätetes Ablehnungsgesuch und abgelehnter Augenschein
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 50/59
- Datum
- 10.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 25 StPO ist nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache anschließenden Teils der Hauptverhandlung zulässig.
Der Beginn der Beweisaufnahme i.S.d. § 25 StPO ist gegeben, wenn der Vorsitzende kundgibt, gemäß § 244 Abs. 1 StPO in die Beweisaufnahme einzutreten, und durch den Aufruf der Zeugen die Beweisaufnahme faktisch eröffnet wird.
Die Versagung eines Augenscheins liegt nicht in jedem Fall eines Beweisantrags im Ermessenfehler, insbesondere wenn die nachgefragte Bedingung nicht wiederherstellbar ist und nach Lebenserfahrung die in Augenschein genommene Tatsache (hier: beleuchtetes Kennzeichen) erkennbar sein muss.
Bei der Revisionsprüfung sind nur solche Rechtsfehler entscheidungsrelevant, die den Angeklagten in seiner Rechtsstellung tatsächlich beschweren; die Nachprüfung muss den Angeklagten belastende Fehler erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 16. März 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maler Walter ████ aus ███████, geboren am ██████████ 1932 in █████████, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. März 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist am 10. April 1958, morgens gegen 8 Uhr, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, in seinen Kraftwagen in die Innenstadt von ██████ gefahren, hat dort die Prostituierte BC) zu sich in den Wagen genommen, mit ihr nach Zahlung von 10,- DM geschlechtlich verkehrt und sodann unter Drohung und unter Verletzung des Mädchens mit einem Totschläger versucht, dieses zur Hergabe seines Geldes zu veranlassen. Es gelang der BC) zu entfliehen und dabei an dem hinteren beleuchteten Nummernschild das Kennzeichen des dem Angeklagten gehörigen Kraftwagens festzustellen. Der Angeklagte ist wegen versuchter räuberischer Erpressung und wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge.
I. Verfahrensbeschwerden.
1. Der Angeklagte behauptet, Landgerichtsdirektor ███ sei entgegen der Bestimmung des § 62 Abs. 2 GVG vom Präsidium zum Vorsitzenden der erkennenden 2. Strafkammer bestimmt worden. Dies trifft nicht zu. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten, die den Verteidigern zugestellt worden ist, und dem Protokoll über die Verteilung der richterlichen Geschäfte beim Landgericht Wiesbaden vom 18. Dezember 1958 sind die Kammervorsitzenden ohne Mitwirkung des dienstältesten Landgerichtsrats bestellt worden.
Die Hauptverhandlung vom 11. März 1959 wurde unterbrochen und am 16. März 1959 fortgesetzt. Die Niederschrift vom 11. März 1959 ergibt, dass die Vernehmung des Angeklagten zur Sache an diesem Tage abgeschlossen wurde. Das Protokoll enthält danach den Satz:
"Nunmehr wurde die Beweisaufnahme eröffnet."
Bei dem darauf folgenden Zeugenaufruf meldeten sich vier Zeugen, nicht aber die Zeuginnen SC) und BC). Während erfolglos versucht wurde, die Zeugin ███████ zu erreichen, meldete sich auch der als sachverständiger Zeuge geladene Arzt Dr. SchC). Nunmehr wurde ein Beschluss über Bestrafung und Vorführung der ausgebliebenen Zeuginnen und Unterbrechung der Hauptverhandlung bis zum 16. März 1959 verkündet. Die Verhandlung am 16. März begann mit der Belehrung und Vernehmung der Zeugen.
Unterdessen war am 16. März 1959 ein Ablehnungsgesuch des Verteidigers vom 14. März 1959 gegen den Landgerichtsdirektor Dr. ███ und den Beisitzer Landgerichtsrat Dr. IC) eingegangen, das durch Beschluss der (erkennenden) 2. Strafkammer vom 16. März 1959 als unbegründet abgelehnt worden war; an diesem Beschluss hatten anstelle der abgelehnten Richter der der 2. Strafkammer angehörende Gerichtsassessor ██████ und der als Vertreter von der 1. Strafkammer gestellte Landgerichtsrat Dr. █████████████████ mitgewirkt.
Die Revision macht geltend, die Strafkammer sei bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche nicht mit den gesetzlichen Richtern besetzt gewesen; jedenfalls hätte anstelle des Landgerichtsrats Dr. █████ der Landgerichtsdirektor Dr. ██████, Vorsitzender der 1. Strafkammer, dem erkennenden Gericht vorsitzen müssen; außerdem seien die Ablehnungsgesuche auch sachlich zu Unrecht abgelehnt worden.
Auf das gesamte Vorbringen der Revision hierzu kommt es nicht an, weil die Ablehnungsgesuche verspätet, also unzulässig waren. Nach § 25 StPO ist die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nur bis zum Beginn des an die Vernehmung des Angeklagten zur Sache sich anschließenden Teils der Hauptverhandlung zulässig. Der neue Abschnitt der Hauptverhandlung beginnt mit der Kundgabe des Willens des Vorsitzenden, nunmehr gemäß § 244 Abs. 1 StPO in die Beweisaufnahme einzutreten (Löwe-Rosenberg Anm. 5 zu § 25 StPO). Die Kundgabe dieses Willens ergibt sich hier eindeutig aus dem Protokoll. Der Wille war auch bereits durch den Aufruf der Zeugen betätigt; denn da während der Vernehmung des Angeklagten nach § 243 Abs. 4 StPO die Zeugen nicht zugegen sein dürfen, wird durch den darauf folgenden Aufruf der Zeugen der Beginn der Beweisaufnahme gekennzeichnet. Die erst am 16. März dem Gericht zugegangene Ablehnungserklärung war daher verspätet.
Der Angeklagte sieht eine Verletzung des § 244 Abs. 2 und 5 StPO in der Ablehnung seines Hilfsantrages auf Augenscheinseinnahme, mit der er beweisen wollte, dass es unmöglich gewesen sei, unter den gegebenen Umständen die Wagennummer des Kraftwagens zu erkennen. Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der Entscheidung BGHSt 8, 177 hat indessen das Landgericht nicht sein pflichtgemäßes Ermessen durch die Ablehnung des Antrages verletzt. Abgesehen von der zutreffenden Erwägung, dass gleiche Bedingungen kaum wiederherzustellen sind, entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein gerade um der Erkennbarkeit willen beleuchtetes Nummernschild aus nächster Entfernung erkannt werden kann.
II. Sachrüge.
Die Nachprüfung lässt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Dass die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs verurteilt hat, beschwert ihn nicht.
Hiernach ist die Revision zu verwerfen.
| Busch | Dr. Schalscha | Kirchhof | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |